Das Mobbing-Protokoll der DZ Bank

Das von uns so benannte "Mobbing-Protokoll" vom 7. April 1997 ist wohl das zentrale Dokument in dieser Geschichte von Andrea FUCHS und ihren 20 Kündigungen seitens der DZ Bank. Wir dokumentieren hier nochmals, was da ganz konkret aufgelistet wurde (linke Spalte) und rechts

  • was
  • wann
  • wie

davon umgesetzt wurde:

Maßnahmen laut „Mobbing-Protokoll“

Umsetzung wie von Andrea FUCHS erlebt

Die Personalabteilung hat mit Herrn Dr. BRÄUER
unter Ausschluß des Hauptabteilungsleiters Aktien, Herrn BÜRKIN, bzgi. anstehender Veränderungen im Aktienbereich diverse Entscheidungen getroffen, die in Bezug auf die Mitarbeiterin Frau Andrea FUCHS,F/WPIS, Personalnummer 156 271 mit sofortiger Wirkung umgesetzt werden sollen. Hintergrund ist die Entscheidung des Bereichsleiters mit Wirkung vom
01.07.1997 Herrn Hans-Jörg SCHREIWEIS zum Abteilungsleiter der Wertpapier- Institutionelle Sales Abteilung Aktien und Derivate zu befördern.
Offiziell wurde SCHREIWEIS zum 01.07.1997 Abteilungsleiter der Sales-Abteilung Aktien und Derivate bei der DG Bank. Jedoch übernahm dieser bereits zum 01.06.1997 diese Position.
SCHREIWEIS bestritt diese Tatsache vor dem Landesarbeitsgericht im Mai 2000 während seiner Einvernahme vor dem Landesarbeitsgericht Hessen. SCHREIWEIS betont wahrheitswidrig, dass er erst am 04.07.1997 vom dem AMB-Geschäft erfahren habe.
Kurt BÜRKIN, der Hauptabteilungsleiter und Vorgesetzte von SCHREIWEIS jedoch bestätigte am selben Tage während der Beweisaufnahme den Vortrag von FUCHS, dass nämlich SCHREIWEIS bereits Vorgesetzter von FUCHS ab dem 01.06.1997 gewesen war. (Unter Punkt 18 kann man auch hier entnehmen, dass SCHREIWEIS ab dem 01.06.1997 bereits einen Telefonanschluss bei der DG Bank in der Sales-Abteilung inne hatte und zwar die Durchwahl 2120)
Herr SCHREIWEIS machte zur Bedingung - hält es auch nach wie vor für unerläßlich - die Gruppenleiter für seine Abteilungen selbst bestimmen zu dürfen. Eine Zusammenarbeit mit Frau Andrea FUCHS lehnt er kategorisch ab, sodaß Maßnahmen in Bezug auf Frau FUCHS notwendig werden.SCHREIWEIS suchte sich in der Tat seine Gruppenleiter selbst aus.
Er engagierte Herrn Alexander D. von SMH als Gruppenleiter Sales-Ausland.
Dessen Arbeitsvertrag begann laut Vertrag jedoch erst zum 01.06.1998.
Entsprechend des Arbeits-Zeugnisses D. vom 31.03.2002, erstellt von der DZ Bank AG hatte DEUSS die Gruppenleiterstelle angeblich bereits seit 9.11.1997 inne.
SCHREIWEIS beförderte Patrick T. direkt nach dem Rausschmiss von AF zum kommissarischen Gruppenleiter - und dann mit Wirkung zum 01.01.1998 zum Gruppenleiter Inland-Sales.
Herr SCHREIWEIS schlug vor, für Frau FUCHS eine Gruppenleiterstelle als Block-Sales und Block- Händlerin zu schaffen, sodaß er sie zunächst aus der Gruppe Aktien- und Derivate-Sales isoliert unter Kontrolle hat. Alles wettere würde sich sodann klären.Dass SCHREIWEIS dies tatsächlich vor gehabt habenkann, kann man seiner Aussage vor dem LAG Hessen vom Mai 2000 entnehmen.

Anweisung von Dr. Norbert BRÄUER:

1. Frau FUCHS ist von ihrem an Sie am 15. März
des Jahres ausgezahlten Bonus in Höhe von TDM 150 ein Drittel, nämlich TDM 50, zukürzen und mit ihren künftigen Bezügen aufzurechnen. Es soll insoweit entgegen der Regelung im Arbeitsvertrag kein Lohn mehr zur Auszahlung kommen. Aufgrund des Kündigungsziels (August 1997) wird keine Veranlassung gesehen, sich an die Beachtung der vertraglichen Pfändungsschutzbestimmungen zu halten.
Die Bonuskürzung erfolgte mit Schreiben datiert vom 14.04.1997, welches am 23.04.1997 von Kurt BÜRKIN auf den Schreibtisch von AF gelegt wurde.
Am 12.04.1997 erhielt AF ihre Gehaltabrechnung mit dem Hinweis: Kein Gehalt. Volles Gehalt wurde gesetzeswidrig (gesetzliche Pfändungsfreigrenze nicht beachtet) einbehalten.
(Anlage mit Bezeichnung B5 zeigt Rücknahme von DM 50.000 Brutto und DM 21.510,35 Netto;
Anlage mit Bezeichnung B1 zeigt erste Aufrechnung mit Gehalt April 1997 und Anlage mit Bezeichnung B2 zeigt folgende Aufrechnung mit Gehalt von AF).
Diese Anweisung hatte den Grund, dass AF nicht länger als bis August 1997 in der DG Bank sein sollte. Hätte man die Pfändungsfreigrenzen beachtet wäre dies nicht möglich gewesen.

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

2. Die am 07.03.1997 offiziell und rückwirkend zum 01.01.1997 genehmigte Gehaltserhöhung in Höhe von TDM 36 p.a. ist ersatzlos gestrichen worden. Dies bedeutet ebenso, daß die Gehaltsnachzahlung für den Zeitraum Januar bis März 1997, sowie die Erhöhung ab April 1997, in Höhe von Gesamt TDM 12, nicht ausbezahlt werden darf.
AF erhielt im August 1996 eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000 DM als Ausgleich für die Gehaltserhöhung 1996 der Monate August bis Dezember 1996.
Die Gehaltserhöhung sollte im Monat Dezember offiziell bekannt gegeben werden. AF erhielt aber die Gehaltserhöhung nicht, weil der Personalrat der Gehaltserhöhung nicht zustimmte, weil AF dann mehr verdienen würde - so Kurt BÜRKINS Erklärung an FUCHS - als die männlichen Kollegen der Abteilung. AF protestierte nochmals per DG Intern.
Es kam dann im Februar + März 1997 zu weiteren Gesprächen mit Kurt BÜRKIN, der AF zusagte, den entsprechenden Antrag nochmals zu stellen. Als Frau dürfe sie nicht diskriminiert werden, meinte BÜRKIN. AF wurde wieder vertröstet.
Dann erfolgte eine weitere Mitarbeiter-Beurteilung AF mit Datum vom 07.03.1997, in der nochmals die zugesagte Gehaltserhöhung beantragt und bestätigt wurde, sowie die anstehende Beförderung von AF. Die DZ Bank behauptet hierzu, die Beurteilung nicht zu kennen bzw. dass sich diese nicht in der Personalakte von AF befände

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

3. Bitte beachten: Bei der Berechnung des Gehaltes und der Rückforderung des Bonus bleibt die Gehaltserhöhung deshalb ausdrücklich außen vor. Es darf also nur auf das bisherige Gehalt (Grundgehalt und Sonderzulage) von Frau FUCHS aufgerechnet werden - dies jedoch zu 100%.

Es wurde nur auf das alte Gehalt die Rückforderungen gestützt. Dies heißt, dass die DZ Bank die angebliche Bonusüberzahlung durch Einbehalte des Gehaltes der Monate April bis August 1997 von 100 % im August zurückerhalten hatte.

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

4. Frau FUCHS dürfen hierzu keinerlei Unterlagen mehr ausgehändigt werden.

AF erhielt in der Tat keine Unterlagen mehr.

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

5. Frau FUCHS erhielt im Monat August 1996, wie oben erwähnt, bereits die Gehaltserhöhung in Höhe von TDM 15 für die Monate August bis Dezember 1996 in Form einer Sonderzahlung. Was nun im Hinblick auf diese Auszahlung erfolgen soll, bzw. welche Möglichkeiten gegeben sind, diese Zahlung zurückzufordern, konnte noch nicht geklärt werden. Diese Klärung ist Aufgabe der Rechtsabteilung.

Offiziell wurde keine Rückforderung seitens der DZ Bank zu den gezahlten 15.000 DM gestellt.

Anweisung von Dr. Norbert BRÄUER:

6. Der neue Arbeitsvertrag vom 07.03.1997 und die damit verbundene Beförderung zur Gruppenleiterin, darf weder Frau FUCHS ausgehändigt, noch erfüllt werden.

AF erhielt keinen neuen Arbeitsvertrag. Die DZ Bank AG behauptet heute, dass es nie einen Antrag hierzu gegeben habe. In der Personalakte von AF befinden sich keine Unterlagen seit Ende 1996.

Anweisung von Dr. Norbert BRÄUER:

7. Urlaub, bzw. freie Tage, und Geschäftsreisen sollen Frau FUCHS nicht mehr genehmigt werden.

Geschäftsreisen wurden AF nicht mehr genehmigt, jedoch Urlaub im begrenzten Maße. Weshalb AF auch wegen der Reise nach London im Juni 1997 Urlaub nehmen musste. Man verweigerte ihr die Geschäftsreise.

Anweisung von Dr. Norbert BRÄUER:

8. Frau FUCHS soll mit trivialen Aufgaben betreut werden, um sie daran zu hindern am normalen Geschäftsablauf teilnehmen zukönnen.

Dies wurde teilweise umgesetzt. Die „Zügel“ wurden aber erst ab Mitte Juni 1997 massiv angezogen, nachdem AF die Gehaltsklagen für die Monate April und Mai beim Arbeitsgericht geltend machte.

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

9. Dr. BRÄUER schlägt vor, daß Frau FUCHS auf Präsentationen - auch solche, die nicht ihren Arbeitsbereich betreffen - im Auftrage der DG BANK geschickt werden soll.

AF wurde in der Tat ab Mai 1997 vermehrt als Repräsentantin der DG Bank zu Präsentationen aller Art geschickt. Dies hatte den Vorteil für die DG Bank, dass AF als Vertretung Kollegen und Mitarbeiter der DG Bank in ihr Aufgabenfeld und ihren Kundenstamm einweisen musste.

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

10. Der Kundenstamm von Frau FUCHS soll ihr peu à peu
entzogen und auf andere Mitarbeiter verteilt werden. Dabei soll strikt darauf geachtet werden,
daß man Frau FUCHS Fehler nachweist und diese mit angeblichen Kundenbeschwerden untermauert. Um entsprechende Dokumentation wird gebeten. Herr SCHREIWEIS wird über seine Kontakte für angemessene Hilfestellungen aus dem Fondsmanagement sorgen.
Bis August 1997 dürfte somit eine ausreichende Zahl von Kündigungsgründen vorliegen.

Wie unter Anweisung Nr. 10 geplant sollte durch die Abwesenheit von AF seitens der DG Bank vereinfacht werden, dass der Kundenstamm FUCHS ihr nach und nach entzogen wird und die Betreuung der Kunden an andere Mitarbeiter verteilt wird. Das Resultat war jedoch, dass die AF entzogenen Kunden mit der DZ Bank kein Geschäft mehr machten und die DZ Bank somit nachhaltig geschädigt wurde.
Gleichzeitig behauptete SCHREIWEIS angebliche Kundenbeschwerden über FUCHS, die sich jedoch als unwahr herausstellten. AF konnte beweisen, dass sich die Beschwerden darauf bezogen, dass AF ständig auf Präsentationen befand und somit ihre Kunden nicht umfänglich betreuen konnte.
Weiter konnten AF keine Fehler nachgewiesen werden.

Anweisung von Dr. Norbert Bräuer:

11. Die Apparate-Nummer 1230 von Frau FUCHS soll im Telefonregister 3. Quartal bereits einem anderen Mitarbeiter zugeteilt werden.
AF trug beim Arbeitsgericht vor, dass ihr bereits im Juni 1997 ihre Rufnummer für das interne Telefonbuch 3.Quartal 1997 entzogen worden war und ihre Rufnummer ein Herr Milan ST. erhalten hatte.
Die DG Bank weigerte sich trotz diverser Anträge das Telefonbuch, dass im Juni 97 in Druck ging, vorzulegen.
Wir streben, wie Sie oben entnehmen können, eine endgültige Trennung von Frau FUCHS bis August 1997 an. Mit einem adäquaten Nachfolger aus dem Hause SMH wird bereits über Herrn SCHREIWEIS verhandelt.In der Beweisaufnahme vom Mai 2000 (durch Dr. Andeas P. und Stefan H.) wurde eindeutig geklärt, dass es seitens der DG Bank das August-Ultimatum gab und es auch seitens der DG Bank strikt als letztes Ausstiegsdatum gehandelt wurde.
Dadurch erklären sich die gesetzwidrigen 100 prozentigen Lohneinhalte.
Der Nachfolger von AF – Alexander D. - sollte laut Planung von SCHREIWEIS bereits im September 1997 seine Stelle antreten. Dies klappte aber nicht. So kam es, dass die damalige DG Bank einen Anstellungsvertrag mit diesem schloss - dergestalt, dass der Vertrag erst am 01.07.1998 begann, D. aber ab Nov. 1997 bei der DZ Bank arbeitete.
Auf ausdrücklichen Wunsch Dr. BRÄUERS und in
Absprache der Personalabteilung soll sich am Status von Frau FUCHS aus rein taktischen Gründen offiziell nichts ändern,
sodaß das anstehende große WP-Geschäft nicht gefährdet wird. Herr Dr. BRÄUER befürchtet nicht ohne Grund, daß Frau FUCHS noch vor dessen Platzierung kündigen könnte, obwohl sich die Kündigungsfrist von Frau FUCHS auf 6 Monate zum Quartal stellt. Unstrittig dürfte sein, daß Mitarbeiter in der Position von Frau FUCHS gemäß unserer internen Richtlinien, beurlaubt werden.
Es änderte sich – äußerlich – tatsächlich ersteinmal nichts am Status von Andrea FUCHS. Abgesehen davon, dass sie seit April keinen Pfennig Gehalt mehr überwiesen bekam. Und dass sie ihre Geschäftsreise Ende Juni nach London, um die letzten Details und technischen Fragen des Aktientransfers zu besprechen, als „Urlaub“ nehmen musste – „Geschäftsreisen“ sollten ihr ja – laut Anweisung Nr. 7 – „nicht mehr genehmigt werden.“. Was genau hinter ihrem Rücken in der genossenschaftlichen Bank lief, konnte sie weder ahnen noch wissen.
Herr NEUMANN gibt zu bedenken, daß, sollten
wir Frau FUCHS bereits in diesem Stadium den Status
kommissarische Gruppenleiterin entziehen, unsere Absicht deutlich werden könnte und Frau FUCHS dadurch
frühzeitig zum Handeln veranlaßt wird. Damit ginge die
DG BANK leer aus. Dr. BRÄUER möchte im Interesse
der DG BANK, aus Prestigegründen für unser Haus und aufgrund der hohen zu erwarteten Kommission kein zu hohes Risiko eingehen. Zumal Herr Dr. BRÄUER die Bedeutung des Geschäftes für die DG BANK in Beziehung auf unsere Kunden AMB und Volksfürsorge als strategisch äußerst
bedeutungsvoll und profitabel bezeichnet. Er möchte die Kundenbeziehung auf keinen Fall, durch den Verlust des Geschäftes, gefährden.
Siehe Punkt 16.
Die Überwachung des Telefonverkehrs von Frau FUCHS ist ab Montag, dem 14.04.1997 gewährleistet. Mit inoffizieller Übernahme des Abteilungsbereich FAA/PVS und F/WPIS, Aktien und Derivate, ab dem 01.06.1997 werden die Anschlüsse von Frau FUCHS-App. 1230 und 6123 - über den Anschluß 2120 von Herrn SCHREIWEIS geschaltet.Zur aktiven Telefonüberwachung für den Zeitraum 14.04.97 bis 31.05.97 kann AF nichts sagen. Es liegen hierfür keine Erkenntnisse vor. Jedoch hat AF im Monat Juni 97 selbst feststellen können, dass ihre Apparate-Nummern über das Telefon von SCHREIWEIS geschaltet waren – sogar ihr dienstlich-privater Anschluss.
AF suchte deshalb den Personalrat auf und forderte Abhilfe. Es geschah jedoch nichts.
Es bleibt abzuwarten, wie Frau FUCHS die
Bonuskürzung aufnehmen und wie sie darauf reagieren wird.
Die Personalabteilung wird am 15.04.1997 Frau FUCHS
darüber informieren, daß ein zu hoher Bonus abgerechnet wurde und dieser im Rahmen ihrer monatlichen Gehaltszahlungen in den kommenden Monaten aufgerechnet werden wird. In Bezug auf ihre Beförderung werden wir Frau FUCHS mitteilen, daß es zu Umstrukturierungen aufgrund der Ernennung des neuen Abteilungsleiters kommen wird. Ihre Beförderung und die zugesagte Gehaltserhöhung
werden sich verzögern.
AF wurde nicht am 15.04.97 seitens der Personalabteilung informiert, sondern AF erfuhr am 10.04.97 durch einen zufälligen Anruf in anderer Sache in der Personalabteilung von Frau TEUFEL, dass diese Anweisung erhalten habe – wegen angeblicher Überzahlung des Bonus –ihr das Gehalt bis auf weiteres zu 100 % einzubehalten.
Erst am 23.04.1997 erhielt AF ein Schreiben der Personalabteilung mit Datum 14.04.1997 über ihre angebliche Bonusüberzahlung.
Am 11.04.1997 rief AF nochmals Frau Annette DAHL, heutige Frau RUDOLPH an, die AF mitteilte, AF möge doch mal ihren Vertrag genau lesen!
Herr SCHREIWEIS wird gebeten, sich entsprechend mit Frau FUCHS zu einem ersten Personalgespräch - am Besten noch
im April - zu treffen und die Weichen auch in Bezug auf die Übernahme des anstehenden WP-Geschäftes zustellen.
Am 22.04.1997 findet ein Gespräch auf Bitten von SCHREIWEIS zwischen ihr und ihm in der Kantine gegen 14:00 h statt. SCHREIWEIS bestreitet zwar das Gespräch später nicht, wohl aber dessen Inhalt. Er meint es habe sich um ein normales Mitarbeitergespräch gehandelt. Von AMB sei keinerlei Rede gewesen.
Im Anschluss an dieses Gespräch aber rief SCHREIWEIS den Auftraggeber des AMB-Geschäftes an, Christian LANDERS von Fidelity Capital Markets in London, und erklärte diesem gerade von AF erfahren zu haben, an welchem „einzigartigem spektakulärem Ding“ man arbeite und diente gelichzeitig seine Unterstützung an.
Herr SCHREIWEIS soll im anstehenden Gespräch auf
Frau FUCHS positiv einwirken, mit dem Ziel durch vertrauensbildende Maßnahmen die Kontrolle über das anstehende WP-Geschäft zu erlangen. Herr SCHREIWEIS
sieht insoweit keine Probleme, da er ein freundschaftliches Verhältnis zu dem Auftraggeber pflege. Im Falle des
Gelingens wäre dann bereits der Weg frei, Frau FUCHS noch vor Ende August 1997, mit einer Kündigung zu konfrontieren.
SCHREIWEIS und die DG Bank behaupten in den arbeitsgerichtlichen Verfahren, es sei ein normales Mitarbeitergespräch am 22.04.1997 gewesen, ohne dass über das AMB Geschäft gesprochen worden wäre. Damit steht Wort gegen Wort.
AF erhält später eine Kopie des Telefonats vom gleichen Tage (22.04.97) zwischen dem AMB-Auftraggeber und SCHREIWEIS welches im Anschluss an das Mitarbeitergespräch stattgefunden hat. Diesem Gespräch kann man entnehmen, dass an diesem Tag AF ausführlich ihrem zukünftigen Vorgesetzten SCHREIWEIS über das AMB-Geschäft in Kenntnis gesetzt hat. SCHREIWEIS rief den Auftraggeber an, um die Informationen, die AF ihm gebenen hatte, bestätigt zu bekommen.
Es wurde trotz der oben aufgeführten Bedenken im Umgang mit Frau FUCHS entschieden, die Mitarbeiter in der Hauptabteilung Aktien davon in Kenntnis zu setzen, daß Frau FUCHS bis August 1997 ausscheiden wird. Frau FUCHS soll vom Informationsfluß nach und nach abgeschnitten werden.Ein Kündigungsgrund der DG Bank lautet, dass AF Mitarbeitern, Kollegen und Vorgesetzten unwahre Behauptungen in den Mund legen würde, wie zum Beispiel „sie sei Historie“, „sie sei nicht länger als bis Ende August in der Bank“ usw. Die Beweisaufnahme im Mai 2000 ergab dann folgerichtig, dass diese Äußerungen gefallen sind.
Und zwar war es Frau Annette DAHL, heutige Frau RUDOLPH aus der Personalabteilung der DG Bank, die diese für AF folgenschwere interne und persönlichkeitsverletzende Äußerungen im Handelssaal der DG Bank am 20.Juni 1997 lauthals erklärte.
AF erhielt ab Mitte April 1997 keine auswertige Post mehr und nur wenige DG Intern erreichten sie.
Ich werde persönlich die Abteilungsleiter und die Gruppenleiter instruieren, wie mit Frau FUCHS verfahren werden soll. Weiter werde ich entsprechende Hilfestellungen geben und für denInformationsfluß
sorgen. Es muß deutlich kommuniziert werden, daß Mitarbeiter-Kontakte zu Frau Fuchs jeglicher Art nicht dienlich für das persönliche Fortkommen in der DG BANK, sowie für die dienliche Zusammenarbeit mit der DG BANK, sind.
Genau so geschah es auch. Und es wurde so innerhalb der DZ Bank auch kolportiert. Mit dem Ergebnis, dass Andrea FUCHS immer mehr ausgegrenzt wurde. Bis sie dann die fristlose Kündigung (Nr.1) bekam

(MaW)