Das Baseler Abkommen

Im März 1989 wird von nicht weniger als hundertundfünfzehn Staaten aus allen Kontinenten ein Abkommen abgeschlossen. Die Basler Konvention!Giftmüll- Exporte sollen so weltweit eingeschränkt und besser kontrolliert werden. Nach der Ratifizierung von mehr als 20 weiteren Staaten, tritt die Konvention am 5. Mai 1992 in Kraft. Ein Staat von nicht geringem Gewicht auf dem Globus fehlt allerdings auf der Mitgliedsliste: Die USA.

Ursprung des AbkommensDas Basler Abkommen entstand vor allem durch folgende Faktoren und Hintergründe:
Im Jahr 1987 veröffentlicht die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung den Brundtlandbericht – benannt nach dem damaligen norwegischen Ministerpräsidenten Gro Brundtland. Als erster Bericht dieser Art beschäftigt er sich mit nachhaltigen Entwicklungen, welche die Bedürfnisse in Gegenwart und Zukunft betreffen. Er zeigt Entwicklungsschritte auf, welche sich nachhaltig von der Gegenwart auf die Zukunft auswirken.
Ein weiterer Faktor: Die Erfindung der Müllschieberei in den 70 ziger Jahren. Plötzlich lagen die Entsorgungskosten für eine Tonne Giftmüll in den USA bei 400 US Dollar, während in anderen Staaten eine Tonne für 20 US Dollar entsorgt wurde.
Und: So genannte "Toxic Trader" entdecken in den späten 80 zigern den Handel und Transport mit dem Abfall. Sie beförderten Müll nach Asien und Osteuropa und tragen so zur Entstehung des Basler Abkommens bei.
22. März 1989Die erste Version der Basler Konvention wurde von 35 Staaten unter-zeichnet und durch weitere 20 Staaten ratifiziert. Vereinbart wurde, dass diese Konvention am 5. Mai 1992 in Kraft treten soll.
Die Regierungen folgender Länder treten als Mitglieder dem Abkommen bei:
New Zealand, Afghanistan, Bahrain, Belgium, Bolivia, Canada, Colombia, Cyprus,Denmark, Ecuador, European Community, Finland, France, Greece, Guatemala, Haiti, Hungary, Israel, Italy, Jordan, Kuwait, Lebanon, Liechtenstein, Luxembourg, Mexico, Netherlands, Norway, Panama, Philippines, Saudi Arabia, Spain, Sweden, Switzerland, Turkey, United Arab Emirates, Venezuela, Portugal, Argentina, United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland, Syrian Arab Republic
...UND NATÜRLICH: Germany.
Die Supermacht USA ist nicht darunter – und stößt auch in den folgenden zwanzig Jahren nicht zu den Unterzeichnerstaaten hinzu.
Mitgliedsstaaten bereits seit:Schweiz - 31. Januar 1990
Österreich - 12. Januar 1993
Deutschland - 20. Juli 1995
Europäische Union - (in Kraft 1993, Anwendung 6. Mai 1994)
Hintergrund InformationenCa. 180 multilaterale Umweltabkommen existieren gegenwärtig welt-weit. Rund 10% von ihnen enthalten Handelsbeschränkungen ,, wie zum Beispiel: das Basler Abkommen, das Washingtoner Artenschutz-Abkommen oder das Montrealer Protokoll zum Schutz der Ozonschicht. Allerdings wird bisher keins von der WTO, welche sich mit der Regelung der internationalen Handels und Wirtschaftsbeziehungen beschäftigt, anerkannt.


Chronologie

5. Mai 1992

Das Basler Abkommen tritt in Kraft.
Fundstelle: AS 1992 1125

27. Oktober 1993

Eine Berichtigung des Abkommens erfolgte, die allerdings nur den französischen Text betraf.
Fundstelle: AS 1993 2934

27. Februar 1998

Eine Änderung der Anlage I wird vorgenommen - mit folgendem Inhalt:
Die in AS 1992 1150 Anlage 1 wird durch folgenden Wortlaut ergänzt:
a) Abfälle in Anlage VIII sind laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a gefährlich, Abfälle nach Anlage IX werden von Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a) nicht erfasst
b) Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt nicht die Anwendung der Anlage III aus um die Gefährlichkeit nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nachzuweisen
c) Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt die Gefährlichkeit laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a nicht aus, wenn er laut Anlage 1 Stoffe in Mengen enthält, das er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a zum Zweck der Einstufung von Abfällen
Außerdem werden die Annahmen der Anlagen VIII und IX geändert. Hier werden Verifikationen in den Stofflisten vorgenommen, welche in den Anlagen VIII - Liste A und Anlage IX aufgelistet sind.
Fundstelle: AS 2007 197

11. November 2003

Wieder wird etwas geändert: Diesmal betrifft die Änderung der Basler Konvention den Beitritt von 97 Staaten und die Ratifizierung des Abkommens von 35 Staaten. Ratifizierung bedeutet hier, dass die Mitgliedstaaten den Vertrag als gültig erklären und sich mit den Angaben, Spezifikationen und Erläuterungen im Vertrag einverstanden erklären und das Abkommen anerkennen:
Hongkong, Macau, Dänemark, Deutschland, Bolivien, Chile, Ecuador, Europäische Gemeinschaft ( EG/EU/EWG), Griechenland, Guatemala, Guinea, Indien, Irland, Israel, Italien, Kanada, Kolumbien, Kuwait, Libanon, Österreich, Philippinen, Polen, Russland, Spanien, Thailand, Türkei, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Britisches Antarktis Territorium, Guernsey, Insel 
Fundstelle: AS 2004 1185

15. November 2005

Beitritte, Ratifizierungen und Änderungen:
Weitere 16 Staaten treten dem Abkommen bei, darunter viele afrikanische: Ägypten, Andorra, Bhutan, Cook Inseln, Eritrea, Ghana, Guinea-Bissau, Kasachstan, Komoren, Kongo (Kinshasa), Liberia, Ruanda, Swasiland, Togo, Tschad.
Vier Staaten ratifizieren den Vertrag: Luxemburg, Neuseeland, Niederlande und Portugal.
Fundstelle: AS 2005 5009

6. November 2007

Aus Afrika erklärt der Kongo seinen Beitritt (zum 20. April 2007), wie auch der Sudan (rückwirkend zum 9. Januar 2006) und die Zentralafrikanische Republik (ebenfalls rückwirkend zum 24. Februar 2006). Aus Europa erklärt das Land Serbien am 18. April 2000 seine Mitgliedschaft zum Basler Konvention.
Folgende Länder ratifizieren das Basler Abkommen:
Volksrepublik China, die britischen Hoheitsgebiete auf Zypern Akrotiri und Dhekelia sowie die Kanalinsel Jersey.
Fundstelle: AS 2007 5091

Mitgliedsstaaten

Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Australien, Aserbaidschan, Äthiopien, die Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Botswana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burkina Faso, Burundi, Chile, VR China, Cookinseln, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dschibuti, Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Gambia, Georgien, Ghana, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Honduras, Island, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kap Verde, Katar, Kenia, Kiribati, Demokratische Republik Kongo, Kroatien, Kuba, Kuwait, Kirgisistan, Kolumbien, Komoren, Lettland, Libanon, Liberia, Lesotho, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Moldawien, Monaco, Mongolei, Mosambik, Namibia, Nauru, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Ruanda, Rumänien, Russland, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Montenegro, Seychellen, Singapur, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Sudan, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südkorea, Swaziland, Syrien, Tansania, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vatikanstaat, Vietnam, Zentralafrikanische Republik, Zypern


Nicht Mitgliedsstaaten

Afganistan, Haiti, U.S.A.


Artikel 1

GELTUNGSBEREICH

In 4 Punkten werden hier giftige und schädliche Abfälle bezeichnet und es erfolgt eine Einstufung in "Gefährliche Abfälle" und "Andere Abfälle".
Anlage I behandelt "gefährliche Abfälle" und Anlage II behandelt "Andere Abfälle"


Artikel 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In 21 Punkten werden folgende Begriffe deklariert: Abfälle, Behandlung, grenzüberschreitende Verbringung, Entsorgung, zugelassene Deponien oder Anlagen, zuständige Behörde, Anlaufstellen, umweltgerechte Behandlung gefährliche und andere Abfälle, Hoheitsgewalt eines Staates, Einfuhrstaat, Ausfuhrstaat, Durchfuhrstaat, betroffene Staaten, Person, Exporteur, Importeur, Beförderer, Erzeuger, Entsorger, Organisation der politischen u/o. wirtschaftlichen Integration, unerlaubter Verkehr.


Artikel 3

INNERSTAATLICHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN VON GEFÄHRLICHEN ABFÄLLEN

Innerhalb von 6 Monaten muss der Mitgliedsstaat dem Sekretariat der Basler Konvention mitteilen, was innerstaatlich als "gefährlicher Abfall“ und was als „anderer Abfall" angesehen wird.
Jede Änderung muss dem Sekretariat mitgeteilt werden, welches dann diese Information verbreitet und alle Vertragsparteien informiert. Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet ihre Exporteure zu informieren.


Artikel 4

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

In 13 Punkten werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien dargestellt, welche auf den Transport, die umweltgerechte Entsorgung und diverse Zusatzbestimmungen über Lagerung und eventuelle Straftaten hinweisen.


Artikel 5

BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ANLAUFSTELLE

In 3 Punkten wird von den Mitgliedstaaten gefordert, Behörden und Anlaufstellen zu nennen. Die sollen dem Sekretariat mitgeteilt werden.


Artikel 6

GRENZÜBERSCHREITENDE VERBINDUNGEN ZWISCHEN VERTRAGSPARTEIEN

In 11 Punkten wird geklärt, wie die zuständigen Behörden und Anlaufstellen der Vertragsparteien miteinander arbeiten sollten. Der Schriftverkehr in Form von Notifikation und Antwort ist dargestellt.


Artikel 7

GRENZÜBERSCHREITENDE VERBRINGUNG AUS EINER VERTRAGSPARTEI DURCH STAATEN, DIE NICHT VERTRAGSPARTEIEN SIND

Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens nimmt Stellung zum grenzüberschreitenden Transport gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, deraus einem Vertragsstaat durch einen oder mehrere Staaten führt, die nicht das Basler Abkommen unterzeichnet haben. 


Artikel 8

WIEDEREINFUHRPFLICHT

Dieser Artikel regelt die Wiedereinfuhr der Abfälle falls ein Übereinkommen nach den vertraglichen Bedingungen nicht eingehalten werden kann. Dabei ist der Zeitraum von 90 Tagen maßgebend.


Artikel 9

UNERLAUBTER VERKEHR

In 5 Punkten wird unerlaubter Verkehr von Gefährlichem Abfall definiert und erklärt wie die Vertragsparteien damit umzugehen haben, wenn es zu unerlaubten Transporten gekommen ist. 


Artikel 10

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

In 4 Punkten wird die internationale Zusammenarbeit definiert unter anderem Informationsaustausch, Zusammenarbeit, Weitergabe von Technologie, Entwicklung von Richtlinien und Handhabung. Entwicklungsländern soll verstärkt geholfen werden.


Artikel 11

ZWEISEITIGE, MEHRSEITIGE UND REGIONALE ÜBEREINKÜNFTE

In 2 Punkten ist festgelegt, das unabhängig vom Basler Abkommen Überein-künfte geschlossen werden können, die aber das Basler Abkommen nicht verlet-zen dürfen.


Artikel 12

KONSULTATIONEN ÜBER HAFTUNGSFRAGEN

Die Vertragsparteien sollen so bald wie möglich ein Protokoll annehmen, das geeignete Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung und des Ersatzes für Schäden festlegt, die sich aus der grenzüberschreitenden Verbringung und der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben. 


Artikel 13

ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN

In 4 Punkten wird definiert wie der Informationsfluss im Falle eines Unfalles aussehen soll, oder einer behördlichen Änderung, Begriffsbestimmung, von neuen Gesetzen und Vorschriften.


Artikel 14

FINANZIELLE FRAGEN

In 2 Punkten wird eine freiwillige Finanzierung und die Errichtung eines Fonds für Notfälle verkündet.


Artikel 15

KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN

In 7 Punkten wird festgelegt, wie oft und mit welchen Hintergründen sich die Vertragsparteien treffen. Finanzierung, Kontrollmechanismen, Beobachter werden definiert. 


Artikel 16

SEKRETARIAT

In 3 Punkten sind die Aufgaben, das Wirkungsgebiet und der Zeitraum definiert, in welchen das Sekretariat arbeitet


Artikel 17

ÄNDERUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS

In 6 Punkten wird definiert, wie Änderungen in das Basler Abkommen eingebracht und verarbeitet werden können


Artikel 18

BESCHLUSSFASSUNG UND ÄNDERUNGEN VON ANLAGEN

In 4 Punkten wird definiert, wie und in welcher Form die Anlagen des Basler Abkommens geändert werden dürfen.


Artikel 19

NACHPRÜFUNG

Dieser Absatz regelt eventuelle Zuwiderhandlungen durch die Vertragsstaaten, wie die Kenntnisnahme und der Ablauf stattfinden kann.


Artikel 20

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Hier wird in 3 Punkten beschrieben, wie und wo im Falle von Streitigkeiten die Beilegung dieser Streitigkeiten stattfinden kann.


Artikel 21

UNTERZEICHNUNG

Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung vom 23. März 1989 bis zum 30. Juni 1989 im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz in Bern aus und vom 1. Juli 1989 bis zum 22. März 1990 am Sitz der Vereinten Nationen in New York aus.


Artikel 22

RATIFIKATION, ANNAHME, FÖRMLICHEN BESTÄTIGUNG ODER GENEHMIGUNG

In 3 Punkten werden die Ratifikationen, Annahmen und die förmliche Bestätigungen/Genehmigungen durch die Mitgliedsstaaten definiert.


Artikel 23

BEITRITT

In 3 Punkten werden die Beitrittsbestimmungen erläutert.


Artikel 24

STIMMRECHT

Das Stimmrecht wird in 2 Punkten dargelegt.


Artikel 25

INKRAFTTRETEN

Wann, wie und wo das Basler Ankommen in Kraft tritt, wird in 3 Punkten beantwortet.


Artikel 26

VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN

Vorbehalte und Ausnahmen sind laut dem Abkommen nicht zulässig. In welcher Form Erklärungen und Stellungnahmen von einem Staat oder einer Organisation abgegeben werden können, wird hier geklärt.


Artikel 27

RÜCKTRITT

Eine Vertragspartei kann drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aussteigen. Ein Jahr nach der Notifikation wird diese Regelung wirksam.


Artikel 28

VERWAHRER

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.


Artikel 29

VERBINDLICHE WORTLAUTE

Der urschriftliche arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich. Auch diese Übereinkunft haben die hierzu befugten Unterzeichner unterschrieben
(in Basel am 22. März 1989)


Anlage I

Arten der zu kontrollierenden Abfälle


Anlage II

Arten von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen


Anlage III

Liste der gefährlichen Eigenschaften


Anlage IV

Entsorgungsverfahren


Anlage V

A: Bei der Notifikation anzugebende Informationen
B: Im Begleitpapier anzugebende Informationen


Anlage VI

Schiedsverfahren


Anlage VII

Ist noch nicht in Kraft getreten, Bestandteil des Abänderungs-Beschluss


Anlage VIII

Abfallliste A, welche Stoffe enthält


Anlage IX

Abfallliste B, welche Stoffe enthält


Volltext in Englisch


(TT)