Katholische Kirche und Ehe

Zwei verschiedene Hochzeiten

In der katholischen Kirche wird die Schließung einer Ehe nach einem vorgeschriebenen Ritus einer christlichen Kirche  praktiziert. Grundsätzlich muss sie vor einem Geistlichen, z.B. einem Priester geschlossen werden. 

Die Gültigkeit des Ehebundes begründet die katholischem Kirche durch die Trauung, bei der die Brautleute gegenseitig das Eheversprechen ablegen und sich gegenseitig als „Sakrament“ spenden (Can. 1108 § 1). Das Gesetzbuch des Kirchenrechts der katholischen Kirche heißt „Der Codex Iuris Canonici“. Ein einzelner Rechtssatz ist ein Canon (kurz Can.). Als Sakrament wird in der katholischen Kirche eine symbolische Handlung bezeichnet. Beispielsweise die Ablegung des Eheversprechens. Dieses wird als ein sichtbares Zeichen von Gott gesehen.

In Deutschland ist es üblich, die kirchliche und die bürgerliche Trauung getrennt durchzuführen. Bis zum 31. Dezember 2008 galt in Deutschland ein Verbot der religiösen Voraustrauung. Seit der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Reform des Personenstandsgesetzes eine rein kirchliche Trauung möglich. Jedoch wird eine bürgerliche Trauung häufig (Was heißt hier „häufig“? „Im Normalfall“? Viele Pfarrer verlangen eine bürgerliche Trauung. Diese ist nicht zwingend notwendig aber lieber gesehen als sich nur kirchlich Trauen zu lassen) von der katholischen Kirche vorausgesetzt.

Die Kundgebung des Ehekonsenses durch die Eheleute ist Kern der Trauung. Sie erfolgt in Gegenwart des Geistlichen und der Trauzeugen. Die Ehe wird anschließend im Kirchenbuch registriert. Dies ist aber lediglich eine kirchliche Amtshandlung – eine solche Ehe wird in Deutschland rechtlich nicht als verbindlich angesehen: im bürgerlichen Leben sind sie damit nicht verheiratet. Egal wie: Das katholische Sakrament der Ehe ist nach der katholischen Lehre zu Lebenszeiten unauflöslich.

Katholische Trauung

Das Ritual der kirchlichen Trauung ist an die jeweilige Gottesdienstordnung der verschiedenen Kirchen gebunden. Die Eheleute haben zwar die Möglichkeit den Gottesdienst mitzugestalten, müssen aber im zulässigen Rahmen bleiben. Die christliche Trauung findet grundsätzlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen eine Trauung außerhalb der Kirche durch den Pfarrer genehmigt wird. Dieser muss darüber hinaus seine Zustimmung erteilen.

Voraussetzung einer katholisch, kirchlichen Trauung ist, dass beide Eheleute einer christlichen Konfession angehören und mindestens einer der Eheleute Mitglied in der katholischen Kirche ist.

Im Falle von nicht christlichen Konfessionen der Ehepartner ist eine kirchenamtliche Genehmigung (Dispens) von der Bischöflichen Behörde erforderlich.

Ausnahmen, die vor der Trauung gesondert genehmigt werden müssen laut Can. 1071:

"1° Eheschließung von Wohnsitzlosen; 2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann; 3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat; 4° bei der Eheschließung, wenn jemand offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist 5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe (permanenter oder begrenzter Ausschluss aus der religiösen Gemeinde)  Belegten; 6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will; 7° bei der Eheschließung, die gemäß Can. 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll."

Generell wird die Trauung von einem Pfarrer der Pfarrei am Wohnsitz der Eheleute durchgeführt. Wenn die Brautmesse, bei der die Trauung gefeiert wird, jedoch in einer anderen Kirche stattfinden soll, muss der Wohnortpfarrer eine Trauüberweisung an den trauenden Priester stellen. Bevor Das Brautpaar zur Trauung angenommen werden kann, müssen beide Partner ihre Taufbescheinigungen vorlegen. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Vor der Trauung muss ein Ehevorbereitungsgespräch mit einem kirchlichen Vertreter geführt werden. Dieses wird in dem Protokoll dokumentiert und endet mit den Unterschriften von mindestens zwei Trauzeugen (Can. 1108, §1) und der Registrierung der Trauung.

Sakramentale Eheschließung

Die Ehe gehört nach der römisch-katholischen Lehre zu einem der sieben Sakramente. Dieses wird nicht durch den Priester gestiftet, sondern vielmehr durch die Ehepartner gegenseitig. 

Soweit die Partner keinem Ehehindernis unterliegen (siehe oben), kann das Eheversprechen vor einem Priester oder Diakon abgelegt werden. Für das finale Zustandekommen der Ehe ist nach katholischem Verständnis, neben dem „Jawort“, auch der körperliche Vollzug (Geschlechtsverkehr) erforderlich. Allerdings nicht in der Kirche. Erst durch den (zumindest einmaligen) sexuellen Akt ist die Ehe offiziell geschlossen und unauflösbar. Sie  hat jetzt  sakramentalen Charakter;  eine Auflösung ist nur durch päpstlichen Hoheitsakt möglich.

Trennung und Scheidung

Eine bürgerliche Ehe kann durch eine richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Dann ist alles wie vor der Eheschließung. Außer dass es gegenseitige Versorgungsansprüche geben kann.

In der katholischen Kirche können sich Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und vollzogenen sakramentalen Ehe miteinander verbunden sind, nur trennen. Trennen bedeutet aber nicht „komplette Scheidung“, also Auflösung des Ehebundes. Dies  ist nach kirchlicher Lehre nicht möglich: „Was nun Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden!“ wird bei der Trauung vom Priester gesagt. 

Das Zitat stammt aus der Bibel (Neues Testament, Matthäus 19,6 und Markus 10,9)

Hintertürchen

Der einzige Weg ist die Annullierung der Ehe. Dabei wird nach einem Grund gesucht, welcher die Ehe rückwirkend als ungültig erklärt. Hierfür wird ein Ehenichtigkeitsverfahren eingeleitet bei dem überprüft wird ob die Ehe gültig geschlossen wurde. 

Gründe für eine Annullierung sind:

- mangelnder Ehewillen

- Eheunfähigkeit (z.B. andauerndes Fremdgehen)

- Furcht und Zwang (z.B. wegen einer Schwangerschaft)

- Irrtum, Bedingung und Täuschung (z.B. ein Partner will gar keine Kinder)

- vorliegendes Ehehindernis (z.B. Impotenz).

Wenn bei der Trauung (nachträglich festgestellt) Ehehindernisse (Can. 1059) vorlagen, kann die Ehe rückwirkend aufgehoben werden. Somit hat die Ehe nie stattgefunden und eine erneute bzw. erste kirchliche Heirat ist möglich.

Beispiele aus dem Leben

Katholik und Evangele

Ein Katholik und Evangele können nur katholisch heiraten. Und nur dann, wenn sie ihre Kinder katholisch taufen lassen. Und in im katholischen Glauben erziehen. Sonst geht das alles nicht.

Bei den Evangelen wäre das nicht so: dort gibt es keinen Monopolanspruch.

Katholik und Buddhist

Der Katholik muss versprechen, seinem Glauben treu zu bleiben und ebenso versprechen, die Kinder katholisch zu erziehen und taufen zu lassen. Ebenso ist für die Trauung die Erlaubnis der Kirche erforderlich – der Buddhismus gilt nicht als christliche Religion.

Katholik und geschieden

Ein Katholik kann einen geschiedenen Menschen nicht heiraten. Durch den besonderen Stellenwert der Ehe in der katholischen Kirche ist diese unauflöslich. Wenn jedoch die erste Ehe nach katholischem Verständnis – nachträglich – als nicht gültig geschlossen wurde, dann ist eine katholische Trauung möglich. 

Uneheliche Kinder taufen

Die Taufe eines Kindes ist immer möglich. Selbst dann, wenn keiner der Eltern einer Konfession angehört.

Sex aus Spaß ist Unzucht

Laut der katechetischen Überlieferung lautet das 6. Gebot der Bibel: „Du sollst nicht ehebrechen”. Wenn zwei Menschen, von denen lediglich einer verheiratet ist, Geschlechtsverkehr haben, begehen sie Ehebruch. Als schwerer Verstoß gilt es auch wenn ein Mann und eine Frau nichtehelichen Geschlechtsverkehr haben. Eine gültige Ehe zwischen Mann und Frau ist in der katholischen Kirche die einzig zulässige Weise, die Sexualität auszuleben. Jedoch mit dem Anspruch für Nachkommen zu sorgen - Sex nicht zum Spaß oder zur Lust sondern um die Nachwelt zu vergrößern. Aus diesem Grund kann es auch keine gleichgeschlechtliche Ehe geben (Can. 1055).

Rhömisch-katholisches Eherecht

Der Codex Iuris Canonici, kurz CIC, ist das Gesetzbuch der katholischen Kirche und in der Fassung von Papst Johannes Paul II (25. Januar 1983) bis heute gültig. Wie bereits beschrieben, ist nach katholischem Verständnis die Ehe nur unter getauften Partner wirksam und kann erst so als Sakrament aufgefasst werden. Sie kommt „durch den Konsens der Partner zustande“, also den „Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen“ (Can. 1057:Ehekonsens). Die gültige Ehe kann lediglich durch den Tod und aus keinem anderen Grund aufgelöst werden. Die vorherige Firmung, die Empfängnis des Bußsakramentes und der Kommunion werden gerne gesehen.

Die Stellung der Frau in der Katholischen Kirche

Ein kontroverses Thema, nicht nur innerhalb der katholischen Kirche. Äußerst umstritten ist, welche Rolle genau Frauen in der katholischen Kirche haben, Fakt  ist, dass auf den höheren Ebenen die Männer immer unter sich alleine sind. Die KK ist ein Männerapparat. Vom Priester angefangen bis ganz hinauf in die oberste Etage. (Frauen)„Quoten“, wie sie derzeit in der Politik und im Arbeitsleben diskutiert werden, gibt es hier nicht.

Allerdings: Immer wieder bilden sich Reformgruppen innerhalb der Kirche, die den Zugang zu höheren Positionen für Frauen fordern. Eine davon ist die Organisation Wir sind Kirche, welche der katholischen Kirche vorwirft, Frauen zu diskriminieren und ihnen den Zugang zu Weiheämtern untersagt. Ein Unterstützer der Gruppe ist der Mainzer Bischof Kardinal Karl LEHMANN, welcher mehr Freiheit bei der Berufswahl der Frauen in der katholischen Kirche fordert.

Trotzdem verzichtet die katholische Kirche bis heute auf eine Erneuerung ihrer Regeln, welche die Position der Frau in der Kirche betrifft. Sie stützt sich immer noch auf der Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21. September 1981. Die deutschen Bischöfe sind grundsätzlich für die Gleichberechtigung von Frauen in der katholischen Kirche und fordern die Gleichstellung beider Geschlechter ohne jegliche Diskriminierung. Und auch Papst Franziskus äußert sich  positiv über die Frau und deren Bedürfnisse:

„Die Frauen stellen tiefe Fragen, denen wir uns stellen müssen. Die Kirche kann nicht sie selbst sein ohne Frauen und deren Rolle. Die Frau ist für die Kirche unabdingbar.”

Passiert ist seither wenig. Bzw. nichts. Die KK  ist weit davon entfernt, Mann und Frau gleich zu behandeln.

Kirchenrecht

Die katholische Kirche unterliegt dem Kirchenrecht und nicht dem bürgerlichen Grundgesetz. Darin steht: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.” (GG, Art. 137 Absatz 3) 

Die Religionsfreiheit sorgt dafür, dass der Ausschluss von Frauen aus bestimmten Ämtern damit anerkannt wird. In der katholischen Kirche ist jedes geistliche Amt (Priestertum) gemäß Kanonischem Recht auf Männer beschränkt.

Durch den bis heute anhaltenden Ausschluss der Frau von geistlichen Ämtern wird klar, welche Strukturen bis heute noch in der katholischen Kirche gelten und auf welche Art und Weise Frauen nach wie vor diskriminiert werden. Die Katholische Kirche repräsentiert nach wie vor eine eigene (Sonder)Welt, in der andere Regeln als im Rest der Welt gelten.

Hier kann man das alles nachlesen: im Codex Iuris Canonici (PDF).

(JV)