"Fume Event" vor Gutachter Prof. DREXLER und Nürnberger Justiz

Die Vorgeschichte in Kurzform

Wir haben an anderer Stelle bei uns unter www.ansTageslicht.de/TUIfly die Geschichte eines Piloten dokumentiert, der in mindestens zwei Fume-Event-Vorfälle hintereinander geraten war und seither fluguntüchtig, arbeitsunfähig und krank ist: Markus FENZEL. Der Vorfall stammt aus dem Jahr 2011 und noch immer kämpft der ehemalige Captain einer Boeing 737 um die Anerkennung seiner Gesundheitsschäden durch die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) und darum, dass die Beweise von damals nicht vernichtet werden. Es ist ein 'Kampf' gegen seinen früheren Arbeitgeber TUIfly, gegen die BG Verkehr, den Gutachter Prof. Dr. med. Hans DREXLER und gegen die Justiz.

Seine Klage gegen die BG Verkehr ist seit 2017 vor dem Sozialgericht Nürnberg anhängig ohne dass sich bisher nennenswertes getan hätte. Weil sich der Richter bisher geweigert hat, trotz dreimaliger Aufforderung durch Markus FENZEL's Anwalt, die Beweise beizuziehen, die zumindest einen der beiden, möglicherweise ja drei Fume-Event-Vorfälle belegen würden, hat der Ex-Captain im Dezember 2020 Strafanzeige gegen die TUIfly und die BG Verkehr gestellt: wegen versuchten Prozessebtrugs n. § 138 ZPO bzw. wegen Beweismittelbetrugs n. § 263 StGB. Gegen den Gutachter Prof. DREXLER hatte Markus FENZEL bereits im April 2020 Strafantrag wegen des Verdachts auf "Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses" nach § 278 StGB gestellt.

Im Sommer 2021 ist alles immer noch am Schmoren.

Wir rekonstruieren hier das, was geschehen ist und was üblicherweise immer so abläuft, wenn die BG Verkehr einen Fume-Event-Vorfall als "Arbeitsunfall" anerkennt, aber nur für wenige Tage als aktute Vergiftungserscheing und dafür die Behandlungskosten übernimmt und unmittelbar danach alle Leistungen einstellt. Mit der Begründung, dass die geltend gemachten Schäden der langfristigen Art nicht mit diesem Vorkommnis zusammenhängen könnten. Die akute, sprich kurzfristige Belastung - im medizinischen Sprachgebrauch: Exposition" - sei a) nur temporär und b) in zu geringer Konzentrationsmenge erfolgt. Daraus könnten keine Gesundheitsschäden entstehen.

Das ist die Theorie und Meinung der BG Verkehr, die sie landauf, landab als "gängige Lehrmeinung" kommuniziert, wie wir unter www.ansTageslicht.de/Lehrmeinung und in Kurzform auf 1 DIN A 4-Seite unter www.ansTageslicht.de/Gerueche beschrieben haben.

Das Paradoxe: Niemand hat die aufgetretene Schadstoffbelasung - medizinisch ausgedrückt: die Exposition - bei den fraglichen Flügen gemessen. Die Flugzeuge haben keine Sensoren, wie die - eigentlich - vorgeschrieben ist. Aber keine Airline macht das, keine Behörde kontrolliert das und die "Politik da oben" schert sich nicht darum.

Überhaupt hat noch nie irgendjemand ein ernsthaftes Fume Event auf seine Toxizität hin einfangen, sprich messen können. Alle (ungefährlichen) Messergebnisse, die die BG Verkehr und die sie finanzierenden Airlines veröffentlichen, sind Alibi-Messungen. Wir haben das detailliert beschrieben unter Wer, wie, was warum? Wer nicht richtig forscht, bleibt dumm. "Kasuistik" beom Aerotoxischen Syndrom.

Die Unabhängigkeit der Richter: Ignoranz? Und Arroganz?

Keiner wagt es: Richter zu kritisieren. Ministerien nicht und Politiker schon garnicht. Die Justiz würde gnadenlos zurückschießen und mit der "Unabhängigkeit des Richters" argumentieren. Und dies als Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Justiz auffassen. Es ist ein eingefahrenes Spiel, das nur sehr wenige ab und an wagen.

Und deshalb gilt hierzulande der Spruch, der gerne rapportiert wird: "Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!"

Ein Indiz für eine funktionierende, sprich berechenbare Justiz ist das nicht.

Richter können daher machen, was sie wollen. Befangenheitsanträge laufen regelmäßig ins Leere, Hinweise auf dieses oder jenes nehmen sie ungerne zur Kenntnis, sie leben in ihrer eigenen Welt und lassen sich darin nicht stören. Wenn sie sich einmal eine eigene Meinung gebildet haben, lassen sie vor der nicht mehr ab, egal wie die Argumente aussehen. Wir haben uns schon mehrfach mit diesem Problem auseinandergesetzt, siehe dazu beispielsweise unter www.ansTageslicht.de/Zahnschmerz oder www.ansTageslicht.de/Mollath oder www.ansTageslicht.de/DZBank. (Seltene) Ausnahmen bestätigen natürlich diese Erfahrung.

Im Fall des Ex-Captain Markus FENZEL ist von dessen Richter Nenad BEYER bekannt, dass er sich regelmäßig den Meinungen der von ihm ausgesuchten Gutachern anschließt und sich wenig Mühe macht, sich mit den Begründungen auseinander zu setzen. Im Falle einer Flugbegleiterin, die ebenfalls die BG Verkehr wegen verweigerter Leistungen aus einem Arbeitsunfall nach einem Fume Event verklagt hat und die in einer 12seitigen Stellungnahme die Aussagen ihres Gutachters Prof. Dr. med. Hans DREXLER zu widerlegen versuchte, ist Richter BEYER in seiner (natürlich abschlägigen) Urteilsbegründung mit keinem einzigen Wort darauf eingegangen. Es hätte ja Arbeit gemacht. Stattdessen bestehen seine "Entscheidungsgründe" aus 15 Sätzen auf weniger als 1 1/3 Seite (Az S 15 U 170/17).

Nicht überraschend. Er hatte zuvor in der Verhandlung der geschädigten Klägerin und allen anderen anwesenden Zuhörern frei und frank erklärt, dass eine eindgültige Entscheidung ohnehin nicht in der 1. Instanz gefällt würde. Soweit zum Thema "Prozessökonomie".

Konstruktionsfehler in der Sozialgerichtsbarkeit?

Die Kammern an den Sozialgerichten bestehen aus 3 Richtern: 1 hauptamtlicher Richter und zwei Ehrenamtliche, je einer für die Arbeitgeber-, der andere für die Arbeitnehmer-Seite. Alle haben das gleiche Stimmrecht.

Aber nur das. Einblick in die Akten nehmen die "ehrenamtlichen Richter" nicht. Sie erscheinen nur zum Verhandlungstermin. Sie kennen daher die Vorgeschichte nicht, wissen nichts um die strittigen Aspekte und deren (Nicht)Beweisbarkeit, kennen die Schriftsätze und die darin enthaltenen Argumente der Anwälte von Betroffenen nicht, lesen nicht die Stellungnahmen der Berufsgenossenschaften oder gar das arbeitsmedizinische Gutachten. Was Sache ist, erklärt ihnen der Richter vor der Verhandlung.

Aus seiner Sicht der Dinge.

Wie objektiv eine Entscheidung danach im stillen Kämmerlein ausfällt, kann man sich denken.

In Sozialgerichtsverfahren, in denen es um Leistungen aus "Hartz IV" oder Arbeitslosengeld u.ä. geht, mag das funktionieren. In den Fällen, in denen - eigentlich - um medizinische, chemische und/oder toxikologische Zusammenhänge und deren a) haftungsbegründenden und b) haftungsausfüllenden Kausalitäten gesprochen wird, dürften die ehrenamtlichen Richter überfordert sein.

Der Hauptberufliche hat zumindest die Möglichkeit, einen Fall an Hand der Akten detailliert zu studieren. Und eigentlich hat er auch - nach § 103 SGG - eine "amtliche Ermittlungspflicht", müsste also fehlenden Informationen, Ungereimtheiten oder Widersprüchen auf den Grund gehen. Eigentlich.

Aber ein Richter ist "unabhängig", auch in seiner freien Beweisführung, niemand kann ihm reinreden.

Man kann dieses Organisationsprinzip als Konstruktionsfehler bezeichnen, wenn es - eigentlich - das Ziel sein sollte, ein Verfahren und eine Verhandlung sachgerecht durchzuführen. Will man das nicht, dann ist die derzeitige Struktur natürlich zielführend.

Richter und ihre Gutachter

Richter lieben unkomplizierte Verfahren, denn alles andere ist gleichbedeutend mit Mühe & Arbeit. Erst recht, wenn die Materie kompliziert ist. Wie zum Beispiel bei Berufskrankheiten. Aus diesem Grund bevorzugen Richter "bewährte Gutachter", wie das heißt, von denen sie wissen, was sie bekommen. Und wenn sie sich nicht sicher sind, signalisieren sie den Auftragenehmern, in welche Richtung ein in Auftrag gegebenes Gutachten laufen soll.

Das ist nicht nur eine Beobachtung, die wir ständig machen. Sondern auch Ergebnis einer Befragung, die am Lehrstuhl von Prof. Dr. med. Ursula GRESSER an der medizinischen Fakultät der Uni München 2014 durchgeführt wurde. Sie entstand im Zusammenhang mit dem Justiz- und Gutachterskandal im Fall von Gustl MOLLATH, der 7 Jahre unschuldig in der Psychiatrie eingesperrt war: Der Richter, der MOLLATH verurteilt und eingewiesen hatte, war zu faul zum Lesen seiner Verteidigungsschrift, wie er dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss im Bayerischen Landtag frank und frei erklärt hatte: "Ich lese doch keine 110 Seiten!" Stattdessen hatte er sich auf den von ihm ausgesuchten Gutachter verlassen, der das zu Papier brachte, was der Richter lesen wollte, um es so "im Namen des Volkes" sein Urteil verkünden zu können (mehr unter www.ansTageslicht.de/Mollath).

Jedenfall hatte Professorin GRESSER einen Doktoranden auf das Thema "Begutachtungsmedizin in Deutschland am Beispiel Bayern" angesetzt, der medizinische und psychologische Gutachter befragt hatte. Dabei gab knapp ein Viertel der Befragten an, für den Gutachtenauftrag vom Gericht "eine Tendenz signalisiert bekommen zu haben." Am häufigsten kam das vor bei psychiatrischen Gutachten mit 28% und bei Psychologen mit 42%. Leider wurden in diesem Rahmen keine Arbeitsmediziner befragt. Einen Überblick geben die Autoren im Ärzteblatt: "Oft wird die Tendenz vorgegeben."

In der Sozialgerichtsbarkeit bevorzugen die Richter, wenn es um die Anerkennung von berufbedingten Gesundheitsschäden und Entschädigungsleistungen geht, gerne professorale Gutachter aus der Branche der Arbeitsmedizin. Weil 1) diese Branche anders funktioniert als die Humanmedizin, wie wir unter Humanmedizin versus Arbeitsmedizin erklären, und weil 2) die Arbeitsmedizin vorranging von der sogenannten Erlanger Schule dominiert wird (mehr unter www.ansTageslicht.de/Valentin), die bekanntermaßen flächendeckend die Interessen der Berufsgenossenschaften und ihren Unternehmen berücksichtigen, wissen die Richter an den Sozialgerichten, was sie bekommen. Das konzediert ja auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, indem es offiziell erklärt hatte, dass 1) die Gerichtsverfahren zu 90% zugunsten der Berufsgenossenschaften ausgehen und dass dies 2) der "Qualität der Gutachter" geschuldet sei. So in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag 2018 (mehr dazu unter www.ansTageslicht.de/BMAS).

Die Richter an den Sozialgerichten können sich auf ihre arbeitsmedizinischen Gutachten verlassen. Und müssen in diesem Fall keine Tendenz vorgeben. Denn das ergibt sich in den meisten Fällen bereits aus dem Workflow, dem Ablauf solcher Verfahren, wenn jemand, der berufsbedingt geschädigt ist, eine ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft nicht akzeptiert und vor Gericht zieht.

Der klassische Workflow im berufsgenossenschaftlichen Verfahren

Wir stellen den Ablauf dar am Fall des ehemaligen Captain bei der TUIfly, Markus FENZEL. Wir blicken zunächst rückwärts, um zu zeigen, wer sich auf wen inhaltlich stützt.

Der Richter hat zur Anerkennungsklage des Piloten ein Gutachten bei Prof. Dr. med. Hans DREXLER bestellt. Richter BEYER kennt Prof. DREXLER. Er hat bei ihm (mindestens) schon 2 andere Gutachten in Sachen "Fume Event" bestellt, bisher also mindestens 3. In allen Gutachten taucht die Formulierung auf, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem beklagten "Geruchseignis", wie die BG Verkehr und ihre Gutachter ein "Fume Event" nennen, und den geltend gemachten Gesundheitsschäden ein kausaler Zusammenhang "nicht hinreichend wahrscheinlich" gemacht werden kann. Solche Formulierungen tauchen zwischen 5 und 7 Male in den Gutachten auf.

In 2 der 3 uns bekannten Fälle hat Richter Nenad BEYER bereits entschieden: Klage abgelehnt. Das Urteil in Sachen Markus FENZEL steht noch aus.

Richter BEYER übernimmt das, was der Gutachter schreibt.

Der Gutachter stützt sich maßgeblich auf das, was die Berufsgenossenschaft Verkehr in ihrer abschließenden Stellungnahme meint, wenn sie einen Antrag auf Anerkennung und einen geltend gemachten Widerspruch eines Geschädigten ablehnt. Für den Gutachter macht das ebenfalls weniger Arbeit, wenn er eine passende Vorlage hat, aus der er zitieren bzw. abschreiben kann.

Die BG Verkehr wiederum stützt ihre ablehnenden Bescheide zum einen ganz generell auf die von ihr propagierte "gängige Lehrmeinung", wie wir an anderer Stelle gezeigt haben (www.ansTageslicht.de/Lehrmeinung), zum anderen auf den "Unfalluntersuchungsbericht".

Der wiederum basiert u.a. auf den Angaben des Unternehmens bzw. des Arbeitgebers, in diesem Fall der TUIfly.

Und da beginnt dann alles.

Der Workflow vorwärts: Wer wem Informationen gibt. Bzw. auch nicht.

Captain Markus FENZEL war im Oktober 2011 mindestens 2, möglicherweise 3 Fume Events bei drei Flügen innerhalb von 10 Tagen ausgesetzt - so wie auch seine Crew und sein Co-Pilot. Immer auf der Strecke Nürnberg - London-Gatwick und zurück. Eine sehr anstrengende Strecke, denn der Luftraum um London ist overcrowded und wenn man in Richtung Heimat durch ist, fliegt man bereits in den nächsten, nämlich Brüssel Airport, und ist man kaum aus dem heraus, kommt dann bereits Frankfurt. Dahinter geht es dann schon mit dem Landeanflug los: 

Was unmittelbar nach den beiden Vorfällen geschah:

Beim Flug am 20.Oktober musste der Captain mehrmals zu seiner Sauerstoffmaske greifen, "um zu versuchen, seinen Kopf klarzubekommen, nachdem er den Dämpfen ausgesetzt war", wie es sich im Flight Report Cockpit (FRC) liest. 'Sauerstoffmaske aufsetzen' gilt bei der BFU (Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung) als "schwere Störung" und die Aufzeichnungen im Cockpit Voice Recorder (CVR) werden 10 Jahre lang gespeichert. Für alle Fälle und für die Untersuchung nebst abschließendem Bericht. Dieser Vorfall ist deshalb auch dokumentiert unter dem Aktenzeichen BFU 5X011-11 (S. 48-53).

Allerdings: Zu einer gründlichen Untersuchung bzw. einer Suche etwa nach Ölablagerungen kam es nicht. Stattdessen hatten die Nürnberger Techniker einen Aerotracer eingesetzt, der flüchtige Stoffe, sog. VOCs identifizieren kann. Ergebnis laut BFU: Null. Was die BFU aber verschweigt: der Aerotracer hat beim Einsatz überhaupt nicht funktioniert. So haben es die Techniker festgehalten.

Bei Markus FENZEL's letztem Flug seines Lebens, am 31. Oktober 2011, auf den er gerne verzichtet hätte, kam es wieder zu einem Vorfall und diesesmal fanden die Techniker in Nürnberg Ölablagerungen im Load Kompressor der APU, dem Hilfstriebwerk. Diese Ölablagerungen waren vermutlich auch bei den vorangegangenen Flügen das Problem.

Der Öl-Fund jedenfalls müsste im TecLog eingetragen sein. Aber über diesen Eintrag verfügt Markus FENZEL nicht mehr - er war inzwischen krank geschrieben und hat sein Flugzeug, eine Boeing 737-700, seither nie mehr wiedergesehen, geschweige denn betreten.

Einen seiner Flight Report Cockpit, den vom 20. Oktober, haben wir dokumentiert unter www.ansTageslicht.de/Flight-Report-Cockpit (dort unter Nr. 2).

Nach dem letzten Flug seines Lebens: Vertuschen durch die TUIfly

Captain FENZEL konnte am nächsten Tag einfach nicht mehr, lag total ermattet im Bett, bereitete sich auf die Zugfahrt tags drauf nach Hannover vor, dem Sitz der TUIfly: zu einem Gespräch mit seinem Arbeitgeber, dem Co-Piloten und zweien aus der Kabinencrew sowie zwei Vertretern der BFU. An dieses Gespräch hat er keine Erinnerungen mehr, er fühlte sich noch immer "wie betäubt", wie er sagt.

Zeitgleich ließ die TUIfly die fragliche Maschine einen 43minütigen Testflug machen, wobei die APU, in der die Ölablagerungen gefunden worden waren, auf "INOP" gesetzt war. "INOP" bedeutet: Die APU war auf außer Betrieb geschaltet und so gab es keine weiteren Beanstandungen - die Maschine wurde wieder freigegeben. Nachdem de APU ausgetauscht worden war.

In einer internen Mitteilung hatte die TUIfly die Vorfälle thematisiert und angekündigt, dass "die Auswirkungen auf die Kabinenluft der gefundenen Ölablagerungen im Load Compressor der APU untersucht" und die Ergebnisse kommuniziert würden (siehe Ausschnitt).

Genau das geschah nicht mehr. Die Intranet-Mitteilung, die sonst 4 Wochen online bliebe, verschwand kurz darauf von der Bildfläche. Hier ist diese "Information zum Vorfall "Geruchsbildung an Bord" in Textform als PDF zu lesen.

BG Verkehr: nur nicht ermitteln

Die BG Verkehr, die diesen Vorfall zur Kenntnis nehmen musste - schon deswegen, weil der Captain und andere Crew-Mitglieder eine "Unfallanzeige" gestellt hatten - fokussiert sich jetzt auf den Flug vom 20. Oktober. Nicht zusätzlich auch auf den letzten Flug des Captain vom 31. Oktober. Obwohl sie von Markus FENZEL "Unfallanzeigen" zu beiden Vorfällen hat.

Am 20. Oktober musste Captain FENZEL mehrmals die Sauerstoffmaske aufsetzen, womit dieser Flug seitens der BFU als "schwere Störung" registriert werden musste. Die Ölablagerungen wurden allerdings erst am 31. Oktober entdeckt. Dieser Flug wiederum wurde nicht von der BFU zur Kenntnis genommen - der Captain fühlte sich zwar abgeschlagen, hielt aber seinen Einsatz im Cockpit für vertretbar. Und hatte deswegen auch nicht die Sauerstoffmaske benutzt. Folge: Kein Vorfall für die BFU.

Das Interesse der BG lag jetzt auf dem 20. Oktober und da heißt es dann über all, dass nichts gefunden wurde - alles was man technisch untersucht hatte: "ohne Befund". Insgesamt 13 Male taucht diese Feststellung in dem abgebildeten Dokument auf.

Nicht überraschend: Man hatte das alles ja garnicht überprüft. Das war ja erst nach dem 31. Oktober.

Das Dokument ist Bestandteil der Gerichtsakte, konkret der Vorakte der Berufsgenossenschaft darin, dort Seite Nr. 40. Auf zwei Seiten zuvor beginnt der Unfalluntersuchungsbericht der BG, worin als "Anlage" dieser "Wartungsbericht des Flugzeugs" angekündigt ist. 

Vermutlich stammt der von der TUIfly, die jetzt Informationen aus den beiden 2 Vorfällen kombiniert. Die "Geruchsbildung" bezieht sich auf den Flug vom 20. Oktober und so ist es auch angegeben. Auf welchen Flug sich die anschließenden Untersuchungen beziehen, die alle "ohne Befund" enden, steht da - ersteinmal - nicht.

Der Hinweis unten, dass die APU ausgebaut und vom Hersteller Honeywell untersucht wurde, kann nur mit dem letzten Flug von Markus FENZEL am 31. Oktober zusammenhängen. Aber da sind die gefundenen Ölablagerungen auch hier (längst) verschwunden. Manipulation?

Egal wie: Die BG Verkehr übernimmt das 1:1.

Und kann so die Berufsgenossenschaft, die - eigentlich - eine amtliche Ermittlungspflicht hat, zu dem Ergebnis kommen, dass im Grunde genommen nichts wirklich nennenswertes passiert ist. Außer dass der Captain - und andere Crew-Mitglieder auch - über einen "intensiven Geruch" Klage führen (Akte S. 38) und Herr FENZEL seither an "starken Gesundheitsstörungen" leide, wie das auf der 1. Seite angeführt ist. Hier sind die 3 Seiten als PDF zusammengefasst.

Ein ungewöhnlicher Vorfall?

Wir denken, nein. Wir kennen inzwischen mehrere solcher Beispiele.

Wir haben so etwas auch bei der Volkswagen AG gesehen und dieses Beispiel dokumentiert: in Kurzform auf 1 DIN A 4-Seite unter www.ansTageslicht.de/Arbeitsunfall, ausführlich unter www.ansTageslicht.de/VW-Arbeitsunfall. In diesem Fall gab es sogar zwei unterschiedliche Arbeitsunfallberichte - VW und die BG Holz und Metall hatten sich nicht abgesprochen. Spielte aber keine Rolle, denn keiner der fehlerhaften Berichte lässt sich mit den tatsächlichen Geschehnissen in Einklang bringen. Hat sogar ein Gericht festgestellt, aber wen kümmerts? Jedenfalls nicht die dafür zuständige Staatliche Gewerbeaufsicht in Braunschweig.

So ist das offenbar Alltag:

Ermitteln, nachfragen, Widersprüchen oder Ungereimtheiten auf den Grund zu gehen, würde Arbeit bedeuten. Davon abgesehen: Wenn nichts vorgefallen ist, keine Befunde vorliegen usw., ist es auch viel einfacher, Entschädigungsleistungen zu versagen. Und nur einen Arbeitsunfall für wenige Tage anzuerkennen und die dabei entstandenen Arztkosten zu übernehmen.

Um den "Arbeitsunfall" kommt die BG Verkehr nicht herum. Denn einen Piloten, dem es plötzlich sehr schlecht geht, der sich jetzt nur noch schlecht und nicht lange konzentrieren kann, bei dem Schwindel und Übelkeit auftritt und dessen "Nervenleitgeschwindigkeit" um rd. 90% vermindert ist, den nochmals ins Cockpit eines Fliegers zu schicken, das wäre dann doch zu riskant.

"Fume Event" vor Gutachter Prof. Dr. med. Hans DREXLER

Und so landen die gesamten Akten, weil Markus FENZEL sich nicht mit dieser Entscheidung abfinden will - nach mehr als fünf Jahren diverser Schriftwechsel hin und her mit der BG Verkehr - beim Sozialgericht Nürnberg, auf dem Tisch von Richter Nenad BEYER: Aktenzeichen S 15 U 254/17.

Der reicht die Akten weiter an einen seiner "bewährten Gutachter", Prof. DREXLER in Erlangen, dem zweiten Nachfolger des Begründers der "Erlanger Schule", Professor Helmut VALENTIN. DREXLER hatte bereits zwei Jahre zuvor in der Fachzeitschrift "ASU - Arbeitsmedizin-Umweltmedizin-Sozialmedizin" (10/ 2017) geäußert, dass es "nach gegenwärtigem Stand des Wissens keine wissenschaftlich anerkannte Ursache dieses Phänomens" gibt (gemeint: Gesundheitsfolgen von Fume Events). Und hat dabei die Meinung vertreten, dass "allein die Reduzierung von Gerüchen unabhängig von toxischen Wirkungen schon geeignet wäre, die Beschwerdesymptomatik zu reduzieren." Anders gesagt: weniger Gerüche, weniger Beschwerden. Richter BEYER weiß, was er bekommt.

Aktenlage und Zitate aus der Stellungnahme der BG Verkehr

"Die Aktenlage wurde vollständig gewürdigt", schreibt Gutachter DREXLER: rund 280 Seiten. Und im Folgenden würden "lediglich einige Auszüge wiedergegeben und zusammengefasst." Gemeint: Insgesamt wird der Gutachter in seinen 78 inhaltlichen Seiten über 11 Seiten lang aus der "Stellungnahme" (StN) der Berufsgenossenschaft zitieren. Bzw. auszugsweise abschreiben. Just jene Passagen, in denen die BG Verkehr - so wie in allen anderen StN zu Fume Events - mit allgemeinen Hinweisen zu diesem und jenem Aspekt letztlich doch zu der Einschätzung kommt,

  • "dass es sich um kein anerkanntes Erkrankungsbild" handele
  • die "Symptome nicht charakteristisch für Intoxikationen mit TCP und anderen Organophosphaten" seien,
  • dass aber "Nocebo-Effekte eine Rolle spielen" könnten, zumal "einseitige Informationen in einigen Medien derartige Reaktionen befördern" würden.

Wir haben Prof. DREXLER gefragt, nach welchen Kriterien er in seinem Gutachten Auszüge aus der StN der BG Verkehr übernimmt? Antworten will er nicht. Denn: "Die Beantwortung der Fragen mit der gebotenen Sorgfalt wäre für mich mit einem nicht vertretbaren zeitlichen Aufwand verbunden."

Wir haben ihn auch gefragt, ob er sich dabei auch die von der BG angegebenen Literaturstellen selbst angesehen und sie ggfs. mit anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen verglichen habe, die zu anderen Einschätzungen kommen? Und ob er sich die von ihm zitierten Darlegungen der BG zu eigen machen würde?

Auch darauf will uns DREXLER keine Antwort geben.

TCP - Tricresylphosphat

Das ist eines der Lieblingsthemen und -argumente der BG Verkehr. Denn TCP ist eine sogenannte hit-and-run-Substanz. Bedeutet: Wenn sie auftritt, richtet sie den Schaden an und verschwindet alsbald wieder. Konkret: sie verwandelt sich in andere Substanzen, die oft nicht mehr nachweisbar sind.

Ähnlich wie bei den weißen Asbestfasern: Sie dringen in die Lunge ein, setzen sich fest und fangen an schädigend zu wirken. Danach lösen sie sich auf. Sind praktisch nicht mehr aufzuspüren. "Fahrerflucht-Phänomen" heißt das bei Arbeitsmedizinern in Deutschland, die sich nicht dem Mainstream dieser Branche verschrieben haben. Englisch: "hit and run".

Wir haben uns an anderer Stelle mit Unterstützung eines Toxikologen ausführlich mit diesem Stoff auseinandergesetzt: "Die Jagd nach dem Tricresylphophat" unter www.ansTageslicht.de/TCP.

Weshalb die BG Verkehr so gerne mit diesem Argument hantiert, hat diesen - für die BG einfachen - Grund: Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass nichts sein kann, wenn man kein TCP finden, sprich nachweisen kann. Sprich: nichts gefunden, nichts gewesen. Punkt.

In Prof. DREXLER's Gutachten heißt es auf S. 33: "Aufgrund o.g. Urin-Befunde", die mit "nicht nachweisbar" enden, "...ist im Zusammenhang mit o.g. 'fume event' nicht von einer Belastung durch den Schmierölbestandteil Tri-ortho-kresylphosphat auszugehen." Ergo: nichts gefunden, nichts gewesen.

Wir wollten von Prof. DREXLER erfahren, ob es einen besonderen Grund habe, dass er just auf diese Messergebnisse abstelle, die doch gar keine Aussage ermöglichen würden? Auch hier müssen wir uns mit seinem Statement begnügen, dass seine Antwort darauf - unter Berücksichtigung der "gebotenen Sorgfalt" - mit einem "nicht verrtretbaren Aufwand" verbunden wäre.

Vitamin B 6

An anderer Stelle geht DREXLER auf einen in einer Spezialklinik festgestellten "erheblich erhöhten Vitamin-B6-Wert" ein und schreibt, dass - neben anderen Ursachen - "auch eine erheblich übermäßige Zufuhr von Vitamin B6 längerfristig zu Neuropathie bzw. neurotoxischen Effekten sowie Small-fiber-Neuropathie führen " kann. Und gibt dazu eine wissenschaftliche Quelle an (C. SOMMER und N. ÜCEYLER 2018: Small-Fiber-Neuropathien). In einer anderen Publikation dieser Autorinnen im "Deutschen Ärzteblatt" aus dem selben Jahr heißt es zusätzlich, dass auch Umweltgifte wie z.B. Triorthokresylphosphate Neuropathien auslösen können (Übersicht in Kasten 2).

Natürlich wollen wir jetzt wissen, warum Gutachter DREXLER das nicht erwähnt bzw. verschweigt? Und warum er den Untersuchten nicht gefragt hat, ob er Vitamin B6 in überhöhter Dosis einnehme?

Auch hier müssen wir mit DREXLER's Hinweis vorlieb nehmen: "Die Beantwortung der Fragen mit der gebotenen Sorgfalt wäre für mich mit einem nicht vertretbaren zeitlichen Aufwand verbunden."

"Nicht mit hinreichender Sicherheit", "nach derzeitigem Stand der Forschung unklar"

Auf diese Kurzformeln lassen sich DREXLER's Endergebnisse zusammenfassen, wie er das selbst in den Antworten auf die ihm gestellten Beweisfragen mehrfach formuliert.

Aber er stellt noch eine denkbare Option als Erklärung für die "persistierenden Beschwerden" des Ex-Piloten in den Raum, ein Hinweis, der sich in Gutachten öfters findet, die entweder keine wirkliche Erklärung für ein Krankheitsbild haben und/oder keine geben wollen: der Hinweis auf einen psychischen Schaden. Originalton DREXLER:

"Es ist jedoch uE. denkbar, dass das Ereignis als traumatisches Vergiftungsergeignis erlebt wurde und sich hieraus psychische und psychosomatische Folgen entwickelten."

Nürnberger Justiz

Sie ist bekannt u.a. aus dem Justizskandal "Gustl MOLLATH", in dem der Vorsitzende Richter am Nürnberger Amtsgericht, Otto BRIXNER, gelinde gesagt: zu faul war, um die 110 Seiten der Verteidigungsschrift von Gustl MOLLATH zu lesen. Und sich statt dessen auf die Empfehlungen des Gutachters verlassen hatte. Das ist aber nicht alles. Die Staatsanwaltschaft Regensburg (nicht Nürnberg) hat zahlreiche Verstöße des Richters in diesem Strafverfahren zusammengestellt. Im Abschlussbericht des Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags dazu ist das unter der Überschrift "Rechtsbeugung" nachzulesen (ab S. 68, Minderheitenvotum von SPD, Freien Wählern und den GRÜNEN).

Das Amtsgericht ist zwar nicht das Sozialgericht, aber auch gehört zumindest Richter Nenad BEYER nicht zu den Gründlichsten und/oder Fleißigsten, denn wie oben bereits erwähnt, hatte er in einem seiner "Fume-Event"-Verfahren ganz offenbar nicht die Stellungnahme einer ehemaligen Flugbegleiterin zum Gutachten ihres Gutachters gelesen: Prof. DREXLER. Jedenfalls ist RICHTER BEYER mit keinem einzigen Wort in seiner Urteilsbegründung darauf eingegangen. Stattdessen hatte er in diesem Fall (Az S 15 U 170/17) und in einem ähnlichen Fall eines Piloten (Az S 15 U 81/18), bei dem DREXLER ebenfalls als Gutachter fungierte, kurzen Prozess gemacht, wie man so sagt. Beide Verfahren sind erledigt.

Markus FENZEL's Verfahren schmort noch.

(1) Strafanzeige gegen den Gutachter wegen des Verdachts auf "Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses"

Dieser Straftatbestand ist im § 278 des StGB geregelt und setzt vor allem 2 Dinge voraus:

  1. "Unrichtigkeit"
  2. den bedingten Vorsatz des Täters, weil das Gesundheitszeugnis, sprich das Gutachten "wider besseres Wissen" erstellt sein muss.

Die juristischen Kommentare zu diesem Paragraphen bzw. zur Interpretation und zu bereits ergangenen Gerichsturteilen sind nicht gerade umfangreich. Und nicht übermäßig ergiebig. Die klassischen Fälle beziehen sich auf "unrichtige" Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für Personen, die krank feiern wollen - obwohl sie gesund sind. "unrichtig" ist hier also die Zustandsbeschreibung der Arbeitsfähigkeit.

Bei medizinischen Gutachten - wie hier diskutiert - liegt die Sache anders. Es geht nicht darum, krank oder gesund zu attestieren, sondern die "haftungsausfüllende" Kausalität zwischen einem Schadensereignis oder einer Exposition und den gesundheitlichen Folgen zu belegen, die auch erst längerfristig eintreten können und wo dann oft wegen nicht vorhandener Messungen oder Beweisen die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" nicht belegt werden kann (oder soll). Dafür beauftragen Richter ja ihre Gutachter.

Dazu sind Richter selbst natürlich nicht im Stande. Aber sie könnten, wenn sie wollten, und eigentlich müssten sie auch, weil sie ihnen eine amtliche Ermittlungspflicht obliegt, Gutachten zumindest nach formalen Kriterien überprüfen - unabhängig der medizinischen Interpretation einzelner Aspekte:

Hat der Gutachter die relevante Literatur herangezogen? Vollständig? Und die dann korrekt zitiert? Hat er etwas weggelassen bzw. verschwiegen? Sind alle notwendigen Untersuchungen erfolgt? Wurden alle vorhandenen Befunde anderer Ärzte usw. berücksichtigt? Ist er auf umstrittene Meinungen eingegangen und wie positioniert er sich da selbst? Und mit welchen Argumenten? Undsoweiter.

Eine tabellarische Gegenüberstellung der Aussagen in DREXLER's Gutachten mit dem Meinungs- bzw. Erkenntnisstand anderer Wissenschaftler und/oder Mediziner ergibt, dass das, was die BG Verkehr in ihrer Stellungnahme geschrieben hat und was Prof. DREXLER teilweise 1:1 in seinem Gutachten wortwörtlich übernommen hat, nicht dem allgemeinen Erkenntnisstand in Sachen "Fume Event" entspricht. Die BG Verkehr benutzt, um auf ihrer "gängige Lehrmeinung" herumzureiten, natürlich nur passende Veröffentlichungen und lässt alles andere weg. So findet sich das jetzt auch im DREXLER-Gutachten. Z.B. zum Thema "TCP", siehe dazu im Text weiter oben. "Unrichtig"?

Gleiches gilt für die Interpretation des erhöhten Vitamin B6-Wertes (s.o.). DREXLER hat weder die vollständige Literatur benutzt noch ist er auf den Zusammenhang eingegangen, dass TCP durchaus das Krankheitsbild einet Polyneuropathie, an der Markus FENZEL jetzt leidet, begründen kann. Darstellung im Gutachten daher "unrichtig"?

Insgesamt 18 solcher Punkte kommen im Fall von Markus FENZEL zusammen, die mehr oder weniger eine "Unrichtigkeit" belegen. Eigentlich würde man annehmen, dass ein renommierter Arbeitsmediziner, der sich ja als Experte auf seinem Fachgebiet sieht, so viel vermutete "Unrichtigkeit" nicht versehentlich, also "wider besseres Wissen" zusammenschreiben kann. Aber all das ist als "Verdacht" aufgeführt. Und zu entscheiden hat das jetzt die Staatsanwaltschaft.

Und so geht im April 2020 die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth, Zweigstelle Erlangen. Das Ermittlungsverfahren dort wird unter dem Az 903 Js 143186/20 geführt.

(2) Einstellung des Verfahrens

Das deutsche Strafrecht ist alt, es stammt aus dem vorvorigen Jahrhundert, wurde natürlich hier, da und dort ergänzt und aktualisiert, aber atmet noch immer vielfach den Geist des (wilhelminischen) Obrigkeitsstaates, in dem die Justiz ein Instrument der Herrschaftausübung ist und nicht nur dazu dient, für Fairness in diesem sensiblen Bereich zu sorgen.

Und so kommt es, wie es abzusehen war: Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein.Begründung:

"Der Tatnachweis kann nicht geführt werden. Es liegen keinerlei zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfolgbarer Straftaten vor. Es ist schon nicht zu erkennen, dass das Fachgutachten unwahr ist. Hierzu müssten darin angegebene Befunde oder die angegebenen ärztlichen Beobachtungen der Wirklichkeit nicht entsprechen."

Bedeutet: Die Staatsanwältin hat sich keine Mühe gemacht, genau hinzuschauen und zu lesen. Stattdessen benutzt sie den üblichen Ausweg über den § 170 Abs 2 der StPO, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Ermittlungen nicht "genügend Anlass" für eine öffentliche Klage geben. Anders gesagt: Sie will nicht. Und das kann sie auch kraft ihres Amtes: nicht wollen.

(3) Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Das ist ein normales Recht, gegen eine solche Entscheidung "Beschwerde" einzulegen, die dann an die Generalstaatsanwaltschaft geht, die diese aber - wie offenbar in Nürnberg üblich - einfach wieder der vorigen Staatsanwältin übergibt. Ohne selbst zu prüfen, aber das war im Fall Gustl MOLLATH ja auch nicht der Fall gewesen.

(4) Vorübergehendes Aussetzen der Ermittlungen

Nun ist es wieder an derselben Staatsanwältin, die jetzt einen anderen Ausweg nutzt. Um aus dem Problem herauszukommen, sich mit der Strafanzeige gegen einen medizinischen Gutachter und dazu einen bekannten, auseinandersetzen zu müssen, verweist sie auf den § 154 d der StPO.

Wenn Paragraphen Buchstaben führen, weiß man, dass es erstens nachträgliche Ergänzungen einer Vorschrift aus neuerer Zeit sind, die zweitens in der Regel dazu eingeführt werden, um es den Prozessführenden leicher zu machen, in diesem Falle den Staatsanwälten.

§ 154d StPO besagt, dass ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsnanwaltschaft vorübergehend ausgesetzt werden kann, wenn die mögliche "Erhebung einer öffentlichen Klage wegen eines Vergehens" von einer Frage abhängt, die z.B. in einem parallel laufenden Sozialgerichtsverfahren "zu beurteilen ist." Soll bedeuten: Ob das Gutachten "unrichtig" ist oder nicht, soll gefälligst Richter BEYER entscheiden.

Nur: Richter Nenad BEYER wird nicht über die Richtigkeit oder "Unrichtigkeit" des DREXLER-Gutachtens entscheiden. Er wird dieses Gutachten als Beweismittel benutzen. Und nicht in Frage stellen. Deswegen hat er es bestellt.

Die Argumentation der Nürnberger Staatsanwaltschaft ist nach gängiger Juristenmeinung voll daneben. Offenbar kennen sich Nürnberger Staatsanwälte nicht mit den Meinungen aus, die in einschlägigen Strafrechtskommentaren zu lesen sind, beispielsweise im "Münchner Kommentar" zum Paragraphen 170 Abs. 2, Randnummer 12. Die Staatsanwältin hätte genau beschreiben müssen, welche Frage (bzw. juristisch: "Vorfrage") denn das Sozialgericht bei dieser Strafanzeige klären solle.

(5) Sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde

Also schreibt Markus FENZEL mit Unterstützung der Patienteninitiative Contaminated Cabin Air (P-CoC) erneut und setzt eine "sachliche Dienstaufsichtsbeschwerde" auf, die sich nicht gegen eine Person, sondern gegen die Entscheidung in der Sache richtet. Und weist darauf hin, dass es im Sozialgerichtsverfahren nicht um einen Straftatbestand geht. Und dass die Anzeige und die notwendige Ermittlung der Staatsanwaltschaft ja genau verhindern soll, dass ein anderes Gericht eine Entscheidung auf einer - eventuellen - Straftat aufbaut.

(6) Ablehnung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Nichts zu machen, die Nürnberger Justiz bleibt unbeeindruckt von Argumenten und sachlichen Hinweisen. "Daher muss es mit der letzten Verfügung ... sein Bewenden haben." Punkt.

(7) Gegenvorstellung

Diese Option ist in der Strafprozessordnung (StPO) nicht vorgesehen, aber zulässig, wenn man nochmals - und dies mit Nachdruck - auf einen Denkfehler oder eine - der eigenen Meinung nach - nicht sachgerechte Entscheidung hinweisen will.

Auch das nützt nichts, die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beharrt auf ihrer Entscheidung.

Zwei weitere Strafanzeigen gegen TUIfly und die BG Verkehr: versuchter Prozess- und Beweismittelbetrug

Weil

  • im Oktober 2021 - zehn Jahre nach den Vorfällen - die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist auch für Cockpit-Voice-Recorder-Aufnahmen bei der BFU ausläuft und dann eines der Beweisstücke für Markus FENZEL endgültig verloren ginge,
  • weil die BG Verkehr sich selbst nicht um dieses Beweisstück gekümmert hat und
  • weil sich auch Richter Nenad BEYER trotz dreimaliger Aufforderung geweigert hat, fehlende Beweisstücke anzufordern,

stellt Markus FENZEL im Dezember 2020 - wiederum mit Unterstützung der Patienteninitiative P-CoC - zwei weitere Strafanträge: gegen seinen früheren Arbeitgeber, die TUIfly, und die BG Verkehr: nach §§ 138 ZPO / 263 StGB. Er will die Cockpit-Voice-Recorder-Aufnahme vom 20.Oktober 2011, den TecLog und den FlightLog sichern. Und er hat angekündigt: Sollte die Staatsanwaltschaft nicht tätig werden, wird er eine weitere Strafanzeige stellen: wegen "Strafvereitelung im Amt" (§ 254a StGB).

Denn jetzt will es der ehemalige Captain Markus FENZEL wissen. Funktioniert der Rechtsstaat Deutschland?


Hinweise

Die inhaltliche Unterstützung des Ex-Piloten durch die Patienteninitiative Contaminated Cabin Air und das Forschungsprojekt Risikowahrnehmung bezieht sich vor allem auf die Aktionen der Strafanzeigen. Sie sind ein Testlauf, aus dem wir lernen wollen, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, entsprechende Verfahren im Zusammenhang mit Fume-Event-Vorkommnissen zu begleiten. Die Auswertungen werden in absehbarer Zeit zusammengefasst unter www.ansTageslicht.de/WKMT. Die Abkürzung steht für Was kann man tun? Diese Site existiert bereits, wird dann aber um viele juristische Hinweise ergänzt werden.

Markus FENZEL's Erfahrungen mit seinen Fume Events im Jahr 2011 und den Umgang seines Arbeitgebers damit, der TUIfly, sind beschrieben unter www.ansTageslicht.de/TUIfly. Sein Flight-Report-Cockpit ist dokumentiert unter www.ansTageslicht.de/Flight-Report-Cockpit, dort der Bericht Nr. 2. Den Text, den Sie hier lesen, ist direkt aufrufbar und verlinkbar unter www.ansTageslicht.de/NuernbergerJustiz.

(JL)

Der Text, den Sie hier lesen, gehört zum Themenkomplex

Krank durch Arbeit.

Weitere Bestandteile sind diese Themenschwerpunkte:

Ebenso dazugehörig, aber an anderer Stelle bei uns platziert:

Alle diese Themenschwerpunkte bestehen aus mehreren (ausführlichen) Texten, die wir "Kapitel" nennen. Den gesamten Themenkomplex im Überblick können Sie direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/krankdurcharbeit.