Ist die deutsche Justiz wirklich unabhängig?
Daran zweifeln viele. Meist aus gutem Grund.
Jetzt überkamen auch einen Richter vom Verwaltungsgericht Wiesbaden eben solche Zweifel. Und hat dem Europäischen Gerichtshof in Brüssel (EuGH) eben diese Frage zur Entscheidung vorgelegt. Der Richter glaubt ganz offenbar nicht an die grundgesetzlich kodifizierte Unabhängigkeit der Richter und der Gerichte in Deutschland.
Hintergrund:
Bereits im April 2019 hat sich der EuGH - von den meisten nicht bemerkt - zur Unabhängigkeit von deutschen Staatsanwälten geäußert. Und denen die "Unabhängigkeit" abgestritten. Denn: Deutsche Staatsanwälte sind abhängig - z.B. von Weisungen der Exekutive, sprich ihrem höchsten Chef, dem jeweiligen Justizminister - festgeschrieben im Gerichtsverfassungsgesetz. Und das habe mit Unabhängigkeit eines Staatsanwalts nichts mehr zu tun, so Europas höchste Richter. Und deshalb können/dürfen deutsche Staatsanwälte keine europäischen Haftbefehle mehr in anderen EU-Ländern durchsetzen. Denn sie genügen mangels Unabhängigkeit - nicht dem europäischen Recht (Az: C 508/18, C 82/19, C 509/18).
Viele Beispiele, die von uns dokumentiert wurden, haben das schon immer klargemacht: www.ansTageslicht.de/Rocker , www.ansTageslicht.de/Mollath ,www.ansTageslicht.de/HaraldFriedrich , www.ansTageslicht.de/KW , www.ansTageslicht.de/RG , www.ansTageslicht.de/Theisen , www.ansTageslicht.de/DZBank , www.ansTageslicht.de/Zahnschmerz u.a.m. Aber jetzt ist es amtlich, sprich EU-offiziell.
Die aktelle Frage:
Jetzt geht es erneut um europäische Rechtsanwendung, die über folgende Frage befinden muss:
"Handelt es sich bei dem vorlegenden Gericht um ein unabhängiges und unparteiiisches Gericht?", so der Vorlagebeschluss des Wiesbadener Verwaltungsrichters (Az: 6 K 1016/15).
Nach europäischen Anforderungen muss ein "Gericht"
- autonom und hierarchisch unabhängig sein, um
- unparteilich entscheiden zu können.
Genau das sieht der vorlegende Richter nicht als gegeben an, denn hierzulande gäbe es "nur die funktionale richterliche Unabhängigkeit, nicht aber eine institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte."
Und er hat gute Argumente:
- Richter würden nicht von einer unabhängigen Institution (z.B. Bundespräsident) ernannt, sondern von den jeweiligen Justizministern.
- Die würden auch über eine Beförderung entscheiden.
- Ebenso obliegt eine "Beurteilung" eines Richters dem Ministerium.
Anders gesagt: Die Exekutive 'kontrolliere' die Justiz. Und nicht umgekehrt.
Denn es gebe auch so etwas wie Weisungen und auch mittelbare Einflüsse, die Entscheidungen von Richtern steuern können. "Bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme auf die Gerichte (durch Ausstattung, Personalzuweisung usw. durch das Justizministerium) kann eine Gefahr des Einflusses auf die Entscheidungen der Gerichte und deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen bewirken."
Das könne beispielsweise auch "vorauseilenden Gehorsam" generieren, etwa durch vermeintlichen Erledigungsdruck, der etwa über "eine vom Ministerium betrieben Belastungsstatistik (Pebbsy)" ausgeübt werde.
Zusammengefasst: Über eine richterliche Karriere und deren Kontrolle entscheidet die Exekutive. Wer sich dem jeweils aktuell gewünschten Mainstream anpasst, hat gute Chancen. Und umgekehrt.
Sollte der EuGH seine bisherigen Kriterien zur "Unabhängigkeit" beibehalten, so wie er das bei der Frage der Unabhängigkeit von Staatsanwälten getan hat, dann ist sein Votum - eigentlich - vorhersehbar. Beim EuGH lautet das Aktenzeichen C 272/19.
Weitere Infos unter:
Das DokZentrum wird am weiteren Fortgang 'dranbleiben'. Und dann auch über notwendige Konsequenzen berichten, die ggfs. zu ziehen wären.