Der Whistleblowerschutz muss verbessert werden
sagt klipp und klar der Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Dr. Helmut TSCHIERSKY - eines der Ergebnisse des zweitägigen Kongresses "Food Fraud", die in Berlin mit rund 180 Teilnehmern stattgefunden hat. Organisiert und inhaltlich getragen wurde die Konferenz vom BVL und dem Joint Research Centre (JRC) der EU-Kommission, einer Forschungsstelle, die die europäische Politik durch wissenschaftbasierte unabhängige Beratung unterstützen will.
Auf dem Kongress waren die bekannten Skandale präsent bzw. Gegenstand der Diskussion, z.B. Gammelfleisch (vgl. www.ansTageslicht.de/Gammelfleisch), BSE (vgl. www.ansTageslicht.de/BSE), Pferdefleisch in der Lasagne. Aber auch die Frage, wie derlei künftig verhindert werden könne.
Vorschläge: bessere Vernetzung der sich informierenden Behörden, zielgerichtete Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften, einheitliche Untersuchungsmethoden in den Laboren, aber eben auch ein funktionierender Schutz für Whistleblower, den es in Deutschland nicht gibt. Zu letzterem trug die Vorsitzende des Whistleblower-Netzwerks, Annegret Falter, vor: Auswirkung der neuen Kontrollverordnung auf den Schutz von Whistleblowern.
Seit März 2017 hat die EU-Kommission eine neue Verordnung erlassen (2017/625) zum Thema Lebensmittelsicherheit bzw. Lebensmittelbetrug erlassen, die nun in den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden muss. In Artikel 140 wird der Schutz von Whistleblowern angesprochen:
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden über wirksame Mechanismen verfügen, die die Meldung tatsächlicher oder potenzieller Verstöße gegen diese Verordnung ermöglichen. (2) Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes: a) Verfahren für den Eingang von Meldungen über Verstöße und für Folgemaßnahmen; b) einen angemessenen Schutz für die Personen, die Verstöße melden, vor Sanktionsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechter Behandlung und c) den Schutz personenbezogener Daten der Personen, die den Verstoß melden, gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.
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Dies sind klare Vorgaben. Die nächste Bundesregierung wird nicht umhinkommen, sich damit auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für die vom EU-Parlament beschlossenen Richtline im Zusammenhang mit dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Auch dort sind sind eindeutige Schutzregelungen für Whistleblower, Informanten und Journalisten vorgesehen (vgl. Eintrag vom 14. April 2016).
Informationen zum Kongress des BVL und des JRC gibt es hier. Materialien zum Downloaden unter diesem Link.