Pressefreiheit vs. Urheberrecht?
Ein beliebter und insbesondere von Bundesministerien angewandter Trick: unliebsame Veröffentlichungen von Dokumenten wegen Verletzung des Urheberrechts verbieten zu lassen.
So geschehen 2015 als das Bundesverteidigungsministerium auf dem Klagewege der damaligen WAZ-Gruppe, heute FUNKE-Medien-Gruppe verbieten ließ, militärische Lageberichte aus Afghanistan online zu stellen, die ausgewählten Parlamentariern im Bundestag sowie Referaten in anderen Ministerien als "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH", also der schwächsten aller vier Geheimhaltungsstufen, zukommen lässt. Landgericht und OLG Köln hatten dem Ministerium Recht gegeben. Obwohl allgemein 'Papiere' und Dokumente aus dem Öffentlichen Bereich nicht als urheber-anspruchsberechtigt gelten (siehe auch www.ansTageslicht.de/PrR).
Der BGH, der nun entscheiden muss, hat das Verfahren ausgesetzt und die Grundsatzfrage dem EuGH vorgelegt. Der soll jetzt klären, was schwerer wiegt: Schutz der Verwertungsinteressen bzw.das Ggeheimhaltungsinteresse des Staates oder die Informations- und Pressefreiheit - so der Beschluss des BGH.
Die 'geheimen' Papiere sind zu lesen bei https://daniel-luecking.berlin/AfghanistanPapiere/