Bundestag muss Unterlagen über Karl-Theodor zu GUTTENBERG herausgeben
Die Ausarbeitungen des "Wissenschaftlichen Dienstes" des Bundestages, der auf Anfragen einzelner Abgeordneter hin tätig wird und in der Regel schriftliche Ausarbeitungen zwischen 10 und 20 Seiten zu unterschiedlichen Fragestellungen anfertigt, sind - im Gegensatz zur Bundestagsverwltung - nicht "geheim", sondern unterliegen dem Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht, Az: 7 C 1.14 sowie 7 C 2.14 entschieden. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.
Geklagt hat die Redaktion DIE WELT. Sie wollte Einblick in jene Unterlagen nehmen, die der ehemalige Bundestagsabgeordente zu GUTTENBERG sich vom wiss. Parlamentsdienst zusammenstellen ließ, um damit seine später als fast durchgehendes Plagiat enttarnte "Doktorarbeit" zu schreiben. Die Redakteure wollten der Frage nachgehen, ob der Bundestag im Jahr 2011 dem Verdacht von Urheberrechtsverstößen ausreichend nachgegangen war.
Die Vorinstanz, das OVG Berlin-Brandenburg gab noch der Bundestagsverwaltung recht. Dieses Urteil (Az: 12 B 21.12) ist nun aufgehoben. Das oberste Gericht hat endgültig und eindeutig entschieden.
Die Bundestagsverwaltung hat sich von RA Gernot LEHR vertreten lassen, der als "Medienrechtler" in der Bonner Prominentenkanzlei Redeker Sellner Dahs arbeitet. LEHR beschwor vor Gericht die Gefahr eines "öffentlichen Rechtfertigungsdrucks" für die Bundestagsabgeordenten.
Gernot LEHR taucht oft dann auf der Bühne auf, wenn es darum geht, Informationsfreiheit und Transparenz einzudämmen. So hat er beispielsweise Ex-Bundespräsident Christian WULFF vertreten oder Papst Benedikt XVI, der der Satirezeitschrift ein Titelbild untersagen ließ. Oder den WDR, als der sich einemAuskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz eines Journalistengegenüber sah. Hier hatte Gernot LEHR ebenfalls 'verloren'