Humanmedizin versus Arbeitsmedizin

Humanmedizin: Hilfe sofort

Wer heutzutage erkrankt und zum Arzt muss oder ins Krankenhaus eingeliefert wird, kann sicher sein, dass ihm medizinische Hilfe angedeihen wird. Die Humanmedizin hat sich dem Menschen verschrieben, will sein Wohl in Form von Gesundheit sichern. Medizintechnischer Fortschritt, bessere Heilmethoden und neue Erkenntnisse sind deshalb willkommen.

Bei der Frage nach der passenden Behandlung und deren Anwendung spielt die Frage, wie die Krankheit zustande kam, nur insofern eine Rolle, als man mit einem Blick in die Vorgeschichte ggfs. die Therapie und Prävention optimieren kann. Kausalitätsfragen haben aber keinen Einfluss auf den Anspruch medizinischer Hilfe. Die wird in jedem Fall gewährt. So funktioniert das Selbstverständnis der Humanmedizin.

Arbeitsmedizin: Hilfe erst nach Kausalitätsbeweis

Wenn allerdings jemand am Arbeitsplatz einen Unfall erleidet oder krank wird, der muss beweisen, dass dies mit der Arbeit zusammenhing und dafür den Kausalitätsbeweis antreten. Sonst springt die dafür vorgesehene „Gesetzliche Unfallversicherung“ nicht ein, denn deren medizinisches Leistungsprinzip basiert auf dem Grundsatz der objektiven Beweisführung: Jeder, der einen Anspruch auf akute medizinische Hilfe oder Entschädigung für gesundheitliche Spät- oder Langzeitfolgen herleiten will, ist in der Beweispflicht. Diese „Unfallversicherung“, die unter dem "Eisernen Kanzler" Otto von BISMARCK im vor-vorigen Jahrhundert gesetzlich verordnet wurde und bis heute besteht, wird von den Arbeitgebern im Rahmen einer Umlage finanziert.

Bei einem klassischen Arbeitsunfall, etwa einem Stromschlag am Computer, weil die Leitungen nicht richtig gesichert waren, oder dem Sturz von einer Leiter, ist der Nachweis zwischen Ursache und Wirkung einfach. Er lässt sich auch zeitnah führen. Selbst bei komplizierteren Tragödien, beispielsweise einer Explosion in einer Chemiefabrik, ist das möglich, weil die Kausalität in solchen Fällen auf der Hand liegt.

Anders liegt der Fall, wenn sich Krankheiten am Arbeitsplatz, etwa durch sogenannte Gefahrstoffe wie Asbest, Benzol, Dioxin und andere chemische oder physikalische Einwirkungen schleichend herausbilden und die gesundheitlichen Folgen erst nach längerer Zeit offenbar werden. Eine solche Karenzzeit kann Jahre oder auch Jahrzehnte dauern. Bei Asbest beträgt sie im statistischen Mittel 39,4 Jahre, bei Krebs bis zu fünf Jahrzehnten, manchmal sogar länger, bei anderen stellen sich die Schädigungen früher heraus.

Aber egal, ob Jahre oder Jahrzehnte: Wie kann dann der Zusammenhang hergestellt werden, dass die Erkrankung beruflich entstanden war? Wer hat dann die lückenlosen Unterlagen, detaillierte Zahlen und Daten usw., die eine exakte Dosis-Wirkungsbeziehung, also die potenzielle Gefährdung belegen könnten? Konkret: die häufige oder permanente Einwirkung - medizinisch „Exposition“ genannt - von Gefahrstoffen, die über einem wie auch immer definierten Grenzwert an zulässiger Schadensbelastung lagen? Also ganz konkret: Wer kann Jahre später nachweisen, wieviel Milligramm oder Mikrogramm pro Kubikmeter Luft eines Schadstoffs er/sie wieviel Stunden am Tag und pro Woche, und wieviel Wochen lang dann insgesamt im Jahr, ausgesetzt war? 

Hier setzen die Probleme ein: einmal grundsätzliche und solche, die in der heutigen Konstruktion des Systems liegen. Zum anderen liegen sie in der konkreten Praxis dieses System begründet, das im Schatten von Öffentlichkeit und Politik ein Eigenleben führt. Und sich zu einem Staat im Staate entwickelt hat. Zu Lasten der betroffenen Menschen und auf Kosten aller anderen Kranken- und Rentenversicherungsträger.

Zunächst zum grundsätzlichen Problem: Kausalität und ihre (Be)-Gutachter

Die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) monopolisiert hierzulande vier Funktionen:

  1. Zum ersten verfügt sie über die Definitionsmacht dessen, worum es geht
  2. Sie übernimmt dazu im konkreten Fall die amtliche Ermittlungsfunktion der (noch) rekonstruierbaren Fakten,
  3. muss die Ursachen-Wirkungszusammenhänge nach ihren Kausalitätsgraden bewerten
  4. und hinterher, wenn die Kausalität im Vollbeweis belegbar ist, finanziell für die Folgen aufkommen.

Kann eine solche Institution im berufsbedingten Krankheitsfall Interesse an belegbaren Kausalitäten haben, wenn sie dafür finanziell gerade stehen muss? Die Organisations- und Managementtheorie hat dazu eine klare Meinung. Sie sagt: nein.

Wie solche Kausalitätsanforderungen grundsätzlich aussehen, lässt sich einschlägigen Urteilen von Sozialgerichten entnehmen, vor denen betroffene beruflich Erkrankte in den meisten Fällen scheitern. Beispiel Landessozialgericht Baden-Württemberg im Jahre 2006 (Az: L 6 U 4712/02 – S 11 U 489/00 SG Mannheim v. 6.4.2006) - ein Urteil, auf das wir an anderer Stelle nochmals detaillierter eingehen (mehr unter 1 Gutachter - 2 Meinungen):

„Für die Anerkennung einer BK (Berufskrankheit) ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und einer schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsauslösende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen versicherter Einwirkung und Erkrankung gilt bei einer Berufskrankheit ebenso wie beim Arbeitsunfall die Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach genügt abweichend von einer naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalitätsbetrachtung nach der Bedingungs- und Äquivalenztheorie nicht jedes Glied in einer Ursachenkette, um die Verursachung zu bejahen, weil dies zu einem unendlichen Ursachenzusammenhang führt.

Als kausal und im Sozialrecht erheblich werden vielmehr nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Gesundheitsschaden und dessen Eintritt ‚wesentlich‘ beigetragen haben. Das heißt, dass nicht jeder Gesundheitsschaden, der durch ein Ereignis naturwissenschaftlich verursacht wird, im Sozialrecht als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit anerkannt wird, sondern nur derjenige, der ‚wesentlich‘ durch das Ereignis verursacht wurde. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besonderen Beziehungen der Ursache zum Eintritt des Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76; 1, 150; 13,175).“

Diese Ursachenanalyse („Ableitung“ der „besonderen Beziehungen der Ursache“ für den Gesundheitsschaden) ist jetzt Sache der GUV. Sie schaltet dazu ihren Technischen Außendienst (TAD; Geschäftsbereich Prävention) ein, sofern der noch etwas rekonstruieren kann, zum anderen lässt sie hausinterne Stellungnahmen (vormals hießen die „Gutachten“) darüber schreiben: über die Bewertung der Fakten und über die Einschätzung der „besonderen Beziehungen der Ursache“ zum Gesundheitsschaden. Dazu bedient sie sich für diesen Job eigener Mitarbeiter bezahlter beratender Ärzte, außerdem externer Gutachter, die regelmäßig für die GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) arbeiten. Die "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)" hält für derlei Zwecke einen eigenen Gutachter-Pool vor.

Heute müssen jeweils 3 Gutachter von der GUV vorgeschlagen werden; nicht selten entstammen diese derselben medizinischen 'Schule' und sind gleichzeitig Empfänger nicht transparenter GUV-Forschungsförderungen. Die Quoten der Anerkennung bei beantragten Berufskrankheiten sprechen eine klare Sprache. Über alle Anträge hinweg lag 2016 die Anerkennungsquote im statistischen Mittel bei 27%. Die meisten Antragsteller müssen sich mit einer Ablehnung abfinden. Eine finanzielle (Entschädigungs)Leistung in Form von Erwerbsminderungsrenten wurde aber nur in 7% aller Fälle erbracht. In Fällen der Differenz (20% aller Anträge) werden die Heilbehandlungskosten auf die Gesetzlichen Krankenkassen abgewälzt - die GUV zahlt einfach nicht.

Egal wie: Wenn Menschen berufsunfähig geworden sind und nicht anerkannt werden, beginnt ab sofort der finanzielle und oft auch soziale Abstieg. Zwar werden die Krankheitskosten jetzt von den regulären Kranken- und Rentenversicherungsträgern übernommen, aber eine vorzeitige Berufsunfähigkeitsrente, die von der „Rente“ bezahlt wird, beträgt einen Bruchteil jenes Rentenanspruchs, der bei Anerkennung der Berufskrankheit von der GUV gezahlt werden müsste. 

Ein historisches Relikt

Den grundsätzlich geforderten Vollbeweis halten einige wenige Arbeitsmediziner, die ethisch mit ihrer Branche auf Kriegsfuß stehen wie beispielsweise Prof. (em.) Dr. Hans-Joachim WOITOWITZ von der Uniklinik Giessen oder Prof. (em.) Dr. Xaver BAUR, zuletzt tätig an der Berliner Charite, für ein historisches Relikt, ein nicht hinterfragtes Überbleibsel von vor fast einhundert Jahren. Otto von BISMARCK hatte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Arbeiterbewegung, sprich der Sozialdemokratischen Partei, im vorvorigen Jahrhundert den klassischen Arbeitsunfall im Auge, dessen Folgen es sozial zu kanalisieren galt. Erst nach weiteren 40 Jahren, als das Problem von beruflich bedingter Arbeitsunfähigkeit und beruflich bedingten Todesfällen deutlicher wurde, hatte man 1925 in das Gesetz einen Passus eingefügt, der diesem Manko Abhilfe schaffen sollte: „Als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit“.

So gut gemeint dies seinerzeit war, so schlecht funktioniert das heute. Dass sich das System nach wie vor „Unfall“-Versicherung nennt und nicht Berufskrankheitenversicherung, was ganz offenbar das Selbstverständnis dieser Einrichtung prägt, ist wohl der geringste Systemfehler. Schwerer wiegt der Umstand, dass die Konzentration aller Abläufe und Funktionen beim Kausalitätsnachweis praktisch ausschließlich in der Hand der GUV monopolisiert sind. In Deutschland sind dies die insgesamt neun Berufsgenossenschaften (BG) und deren zentralisiertes, sprich monopolisiertes Dach, die „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung“, abgekürzt „DGUV“.

Krankenkassen, Rententräger, alle Pflegekassen, die Bundesärztekammer oder die Kassenärztliche Vereinigung sind Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Ebenso die Berufsgenossenschaften. Sie unterliegen damit potenziell einer parlamentarischen Kontrolle. Das zentrale Dach der GUV, die „DGUV“, die alle BG’s deutschlandweit koordiniert, managt und steuert, hat sich als eingetragener Verein konstituiert. Sie entzieht sich damit jeglicher parlamentarischer Kontrolle in der bundesdeutschen Demokratie.

Daher entscheidet die DGUV praktisch allein, ob und wie bzw. ab welcher Expositionsdauer und/oder ab welcher quantitativen Dosis-Wirkungsbeziehung eine Berufskrankheit – eventuell – anerkannt werden kann.  

Die Justiz und ihre Richter

Verbleibt als letztes Kontrollorgan die Judikative, die Sozialgerichtsbarkeit. Sie muss sich an dem orientieren, was entweder der Gesetzgeber oder das von diesem ermächtigten Unfallversicherungsmonopol definiert und vorgibt. Da es bei Arbeitsunfällen, aber mehr noch bei latent ausbrechenden Berufskrankheiten nicht nur um komplizierte medizinische, biochemische, toxikologische Zusammenhänge geht, um Grenzwerte von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz oder in sonstigen technischen und biologischen Normierungen gefasst, sind Richter mit solchen Detailfragen überfordert. Sie schalten zu diesem Zweck Gutachter ein, erst recht, wenn die Antragsteller mit eigenen Gutachten die Gutachten des Unfallversicherungsmonopols zu entkräften versuchen.

Richter bedienen sich in solchen Fällen gerne solcher Experten, die einen Professorentitel tragen, einen Lehrstuhl für Arbeitsmedizin oder gar einen kombinierten für „Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin“ führen, gleichzeitig Direktor eines gleichnamigen Universitätsinstituts sind, und die mit ihren Forschungen und Publikationen die „herrschende Meinung“ in Sachen Erkenntnisse der Arbeitsmedizin generieren. Die „herrschende Meinung“ ist wichtig für Richter – sie müssen sich dann nicht (mehr) mit davon abweichenden Erkenntnissen, als den unterschiedlichen Ergebnissen anderer Studien oder anderer Einschätzungen zu bestimmten Fragen auseinandersetzen, die nicht dem Branchen-Mainstream folgen. 

Die Wissenschaft der Arbeitsmedizin

Wie wissenschaftlich arbeitende Arbeitsmediziner die „herrschende Meinung“ produzieren, haben wir an einem Beispiel rekonstruiert - gleichzeitig ein Beispiel dafür, mit welchen wissenschaftlich unlauteren Mitteln nicht wenige Hochschullehrer der Arbeitsmedizin dabei arbeiten. Das Beispiel betrifft die Berufskrankheit „BK 1317“, die im Jargon auch unter dem Label „Malerkrankheit“ läuft. Dort war eine Täuschung aufgeflogen, die den ehemaligen Bundesarbeitsminister Norbert BLÜM (CDU), unter dessen Ägide die „BK 1317“ neu in BK-Verordnung aufgenommen wurde, veranlasst hatte, 2004 von „Organisierter Falschdarstellung“ zu sprechen (mehr unter „Organisierte Falschdarstellung“. Organisierte Wissenschaftskriminalität ?).   

Die „herrschende Meinung“ findet ebenso ihren Niederschlag in einschlägigen Lehrbüchern, Standardwerken und juristischen Kommentaren. Der wichtigste Kommentar zu den Themen ist das Werk „Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte“ und inzwischen in 9. Auflage erschienen – knapp 1.400 Seiten umfangreich. Herausgeber: der (inzwischen verstorbene) Doyen der Arbeitsmedizin und Gründer der sog. Erlanger Schule, Prof. Dr. med. Helmut VALENTIN – zusammen mit dem langjährigen Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft Gesundheit und Wohlfahrtspflege, Prof. Dr. jur. Gerhard MEHRTENS sowie dem langjährigen stellv. Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Dr. jur. Alfred SCHÖNBERGER. Der Standardkommentar macht schon am Titel deutlich, wie eng die Gesetzliche Unfallversicherung zusammen mit der Arbeitsmedizin kooperiert.

Diese enge systemische Symbiose aus – eigentlich – unabhängiger Medizinwissenschaft und monopolisierter Gesetzlicher Unfallversicherung bietet denn auch ausreichend Rückendeckung für die Arbeitsmedizin, mit fragwürdigen Methoden ganz generell zur arbeiten. Wir haben das - zusammenfassend - analysiert unter Tricks, Methoden und Strategien in der Arbeitsmedizin.

Dass Gutachter dann mal so, ein andermal ganz anders „gutachten“, und das sogar vor demselben Gericht, wenn es anders opportun erscheint, ist dann nicht mehr ganz so verwunderlich. Wir haben einen solchen Fall dargestellt unter 1 Gutachter – 2 Meinungen: Prof. Dr. med. Dipl. Ing. Stephan LETZEL.

Diese verdeckte Allianz zwischen GUV, Arbeitsmedizin und Sozialgerichtsbarkeit führt letztlich dazu, dass es bis zur Anerkennung von Berufskrankheiten, konkret der Anerkennung von menschlichem Leid, Schmerzen und oft auch berufsbedingtem Tod, ein sehr weiter Weg ist. Bis zu zehn Jahren dauert es, bis allein der verwaltungstechnische und politische Entscheidungsprozess durchlaufen ist. Im Vorlauf dazu dauert es in der Regel mehrere Jahrzehnte, bis ein Krankheitsbild überhaupt als potenziell "beruflich bedingt" zur Kenntnis genommen wird und im Berufskrankheitenrecht verankert ist. 

Bei Asbest hat dieser Prozess in mehreren Stufen über sieben Jahrzehnte gedauert (TEXT NOCH NICHT ONLENE). Beim Holzschutzmittelsyndrom (Pentachlorphenol) und den damit im Zusammenhang stehenden Dioxinen (nur) 32 Jahre (mehr unter Von PCP zu Dioxin: der Arbeitsmediziner Prof. Dr. LEHNERT, "Experte für Unbedenklichkeit"). Beim aerotoxischen Syndrom, den gesundheitlichen Folgen kontaminierter Kabinenluft in Flugzeugen, das immer mehr Piloten und das Kabinenpersonal betrifft, hat sich seit 60 Jahren bisher so gut wie gar nichts getan. Zu letzterem haben wir in etwas anderem Zusammenhang eine ausführliche Chronologie zusammengetragen:  Kontaminierte Kabinenluft: Ein Gesundheitsproblem wird zur Gewissheit.   

Kontaminierte Kabinenluft: Ein Gesundheitsproblem wird zur Gewissheit

Kontaminierte Kabinenluft: Ein Gesundheitsproblem wird zur Gewissheit

Statt Handeln: ausweichen. Die politische Funktion der „Grenzwerte“

Wenn ein Stoff ins Gerede kommt und sich die Entscheidungsträger um ein konkretes Verbot lieber drücken als sich damit auseinanderzusetzen, werden erst einmal Grenzwerte eingeführt. Dies betrifft Obergrenzen, die – jeweils aktuell und sozusagen zeitgeistbedingt – aufgrund immer erdrückenderer Datenlage nach und nach herabgesetzt werden - bis sie, etwa nach einem politischen Verbot, auf Null gesetzt werden (siehe Beispiel Asbest). Auffällig in diesen Fällen: Bis zum Schluss versteift sich der Mainstream der Arbeitsmedizin darauf, von „nicht ausreichenden wissenschaftlich begründeten Kausalitäten“ zu sprechen. Weshalb sich daraus auch kein Anspruch auf Entschädigung herleiten lasse.

Nicht nur die Justiz, auch die GUV nimmt derlei arbeitsmedizinische (Nicht-)Erkenntnisse gerne auf. Aber auch die Politik bzw. die vorgeschaltete Exekutive an der Schnittstelle zwischen GUV und Arbeitsmedizin, die sich mangels eigenem Know-how von monopolisiertem Herrschaftswissen beraten lassen und auf entsprechende Vorlagen für den politischen Entscheidungsprozess zurückgreifen muss, braucht lange, um sich zu einem solchen Entschluss durchzuringen.  

Die Grenzwert-Strategie bedeutet für die Verursacher eine (angenehme) Laufzeitverlängerung ihrer – eigentlich – schädlichen Produkte. Die Arbeitsmedizin macht sich hier nicht nur zum Erfüllungsgehilfen der Gesetzlichen Unfallversicherung, die von den Arbeitgebern bzw. Herstellern finanziert wird, sondern auch zum Handlanger der Schadstoffe und Gefahren produzierenden Unternehmen. Und positioniert sich damit – anders als bei der Humanmedizin – gegen das Wohl der (arbeitenden) Menschen.

Arbeitsmedizin und Humanmedizin sind daher zwei verschiedene Dinge. Und zwar ganz grundsätzlich. Geschuldet dem Konstruktionsprinzip der Gesetzlichen Unfallversicherung, das seine relevanten Wurzeln im vor-vorigen Jahrhundert hat.

Das systemische Konstruktionsprinzip, das parallele Definitions-, Deutungs- und Umsetzungs-Monopol ist das eine. Die implementierte Symbiose mit der Arbeitsmedizin das andere. In dieser gemeinsamen frontalen Aufstellung haben beide Interessensgruppen die letzten – eigentlich unabhängig intendierten – Bastionen der Entscheidungsvorbereitung genommen: die quasi-Inbesitznahme

  • der MAK-Kommission, die für die Festlegung von Grenzwerten gefährlicher Stoffe am Arbeitsplatz zuständig ist,
  • und die 7 „Ausschüsse“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in denen die jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus ableitbaren Empfehlungen an die Politik in Sachen Prävention und Schadensregulierung von Gefährdungen am Arbeitsplatz diskutiert und vorbereitet werden sollen.

Auch diese beiden Systeme sind inzwischen jeder politischen und demokratischen Kontrolle entglitten: als Schattenreich der gemeinsamen Interessenslage von Gesetzlicher Unfallversicherung und Arbeitsmedizin. Wir haben dieses Flechtwerk enthüllt: unter Das Schattenreich.

Wie sich dies auf die ungelösten Probleme beim Thema der kontaminierten Kabinenluft für Piloten, Flugbegleiter und teilweise auch berufliche Vielflieger auswirkt, stellen wir dar im Kapitel Das Aerotoxische Syndrom: zwischen Gesetzlicher Unfallversicherung, Arbeitsmedizin und politischem Apparat. Was von den sogenannten „Kasuistik“-Untersuchungen der deutschen Arbeitsmedizin zu halten ist, diskutieren wir unter Wer, wie, was, warum? Wer nicht forscht, bleibt dumm. „Kasuistik“ beim aerotoxischen Syndrom.

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(JL)

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Krank durch Arbeit.

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Ebenso dazugehörig, aber an anderer Stelle bei uns platziert:

Alle diese Themenschwerpunkte bestehen aus mehreren (ausführlichen) Texten, die wir "Kapitel" nennen. Den gesamten Themenkomplex im Überblick können Sie direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/krankdurcharbeit.