Für den Steuerfachmann FÖRSTER lag der Sinn dieser Geschäfte auf den ersten Blick offen. Die Gutachten waren keine Gutachten, sondern einfach bedrucktes Papier; der ganze Handel war nichts anderes als eine verdeckte Parteienfinanzierung, bei der Steuern hinterzogen und das Parteiengesetz gebrochen worden war.
Das Ausmaß der Schwindelein konnte FÖRSTER am Anfang noch nicht übersehen, aber schon seine ersten Ermittlungen hatten Panik in der Finanzverwaltung ausgelöst.
Der Präsident der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln legte dem Untergebenen nahe, zunächst einmal gar nichts weiter zu unternehmen.
Ein Ministerialdirigent im Düsseldorfer Finanzministerium, das wiederum über die OFD wacht, war auch alarmiert. Die Sache, das war klar, sollte irgendwie aus der Welt geschafft werden. Wenn Förster weitermache, wurde ihm beispielsweise bei einem Treffen mit acht Spitzenbeamten im damals SPD-regierten Düsseldorfer Finanzministerium mitgeteilt, könnte der deutsche Staat aus den Fugen geraten: „Wollen Sie Aufsehen erregen oder was ist los?“
Die Runde schreckte vor den absurdesten Erörterungen nicht zurück. Man müsse doch bedenken, ob nicht Paragraf 153 d der Strafprozessordnung in Anwendung gebracht werden müsse. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Einstellung eines Verfahrens bei politischen Straftaten gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik besteht.
FÖRSTER verwies auf einen Erlass des Düsseldorfer Finanzministers, der speziell auf politische Einflussnahme gemünzt war. Es gehöre „zu den vornehmsten Aufgaben der Aufsichtsbehörden“, zitierte der Fahnder die wohlklingende Formel, „dafür zu sorgen, dass die Steuern ohne Ansehen der Person nach dem Gesetz erhoben werden“. Dennoch wurde von oben angeordnet, den Fall zu verschleppen, bis der gelernte Jurist FÖRSTER dann auf den rettenden Einfall kam: Das Vorgehen sei „Strafverteitelung im Amt“, erklärte er, und damit ein Fall für den Staatsanwalt. Nach diesem Hinweis wurde endlich die Handbremse von oben gelöst.
FÖRSTER konnte loslegen und eines Tages stand er dann in der Flick-Zentrale und stieß auf den noch viel größeren Fall: die gekaufte Republik. Der Schriftsteller Hans Magnus Enzensberger hat dem „erfahrenen Angler“ Förster in einem Essay über die Flick-Affäre ein Denkmal gesetzt.
Ungewöhnliche Gradlinigkeit, Mut und Unerschrockenheit zeichneten FÖRSTER zeitlebens aus. Der Großvater war Justizrat in Bad Wildungen gewesen, der Vater Landgerichtsdirektor in Bonn. Sohn Klaus war auch in kleinen Dingen unbestechlich und er betonte stets, niemand dürfe gleicher als gleich sein.
Anfang 1980 wurde FÖRSTER von der Finanzverwaltung an das Finanzamt Köln-Ost versetzt. Als der Fahnder dagegen klagte – erst vor dem Verwaltungsgericht in Köln, dann vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster - war der Anwalt Otto SCHILY an seiner Seite, aber auch mit dessen Hilfe hatte FÖRSTER keine Chance.
Den Steuerfahnder hatte die späte Rache der Finanzverwaltung erreicht: Er wurde endgültig versetzt und schied, verbittert über den Zustand des deutschen Gemeinwesens, aus den Diensten des Staates aus und ließ sich als Fachanwalt für Steuerrecht in Bonn nieder.
Vier Jahre lang plagte sich später die Düsseldorfer Staatskanzlei mit der Frage, ob FÖRSTER ein Bundesverdienstkreuz zustehe. Er bekam es nicht, weil er ja nur „seine Pflicht“ getan habe. FÖRSTER hat diese Entscheidung bedauert, weil er gern das Bundesverdienstkreuz abgelehnt hätte. 1988 wurde er von den Grünen mit dem Preis „Aufrechter Gang“ ausgezeichnet.