Arbeitgeber tricksen, um den Mindestlohn zu umgehen, und das, ohne gegen Gesetze und Vorgaben zu verstoßen, was eine erfolgreiche Klage für Arbeitnehmer erschwert. Rund die Hälfte der in 2015 erbrachten 2457 Verfahren wurden als Nichtzulassungsbeschwerden deklariert. Zwei weitere Beschwerden wiesen die Richter ab (1 BvR 20/15, 1 BvR 37/15, 1 BvR 555/15). In einem Fall hatte sich ein 17-Jähriger aus der Gastronomie darüber beschwert, dass der Mindestlohn nur für volljährige Beschäftigte gilt. Eine Frau klagte über die schrittweise Anhebung des Mindestlohns bei Zeitungsausträgern, die den vollen Lohn erst ab 2017 bekommen sollen.
Auch Beschwerden von ausländischen Transportunternehmen wurden aus formalen Gründen abgewiesen. Selbst die Richter machten deutlich, dass sie Schwachpunkte im Gesetz sehen. So sei in diesem Fall nicht klar, wie „eine Beschäftigung im Inland“ genau definiert sei und ob die Mindestlohnpflicht auch für ausländische Spediteure gälte. In diesem Fall seien Fachgerichte zuständig.
Gerade in solchen Fällen muss das Gesetz klarer greifbar sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Einen Mindestlohn festzulegen macht nur Sinn, wenn er für alle Arbeitnehmer gilt und auf Gerechtigkeit und Fairness basiert. Betroffene dürfen nicht scheuen, ihre Ansprüche geltend zu machen, denn nur so kann die Politik eingreifen und die Rahmen des Gesetzes neu abstecken. Der Mindestlohn sollte Gerechtigkeit schaffen und sorgt bis dato nur für noch mehr Ungerechtigkeit. Arbeitgeber müssen sozial auf die Gesetzesänderung reagieren, anstatt krampfhaft nach Wegen und Mitteln zu suchen, den Mindestlohn und Sozialabgaben zu umgehen.
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