Im Fall der „Alten Dame“ musste das Hamburger Abendblatt zunächst eine ganze Reihe von Einschränkungen in der Berichterstattung hinnehmen – einer der beiden ursprünglichen Betreuer, der das Haus der „Alten Dame“ an die Gemeinde Kummerfeld verkauft hatte, wollte sich die Berichterstattung nicht bieten lassen, obwohl er nicht beim vollen Namen, sondern nur in „anonymisierender“ Weise genannt worden war. So praktizieren das die Medien solchen Fällen, wenn nicht so sehr der konkrete Name von öffentlichem Interesse ist, sondern die Existenz einer solchen Person an sich (nur Vorname plus Anfangsbuchstabe des Nachnamens wird genannt).
Konkret bedeutet dies, dass (namentlich oder anonymisierend genannte) Betroffene mit Hilfe eines Gerichts im Wege einer so genannten Einstweiligen Verfügung das ganz schnell verhindern können. Jedenfalls eine Zeit lang, bis in einer regulären Hauptverhandlung über diese Frage entschieden wird. So war es auch bei Thea SCHÄDLICH.
Nur mit einem sehr eigenartigen Unterschied: Nicht die „Alte Dame“ hatte das veranlasst, sondern ihr ehemaliger von Amts wegen vorgesetzter Zweitbetreuer, der dann – gegen den ausdrücklichen Willen der „Alten Dame“ – einen eigenen Medienanwalt aus Berlin eingeschaltet hatte. Der hatte dann nicht nur dem Hamburger Abendblatt ersteinmal verbieten lassen, den Betreuer überhaupt in seiner Existenz zu erwähnen, sondern er ließ auch verbieten, den Namen des Ortes und des im öffentlichen Leben stehenden Bürgermeisters zu nennen. Auch die Nennung seines eigenen Namens als Rechtsanwalt sollte verboten sein. Und: Er wollte sogar Thea SCHÄDLICH einen Maulkorb umhängen – auch ihr sollte verboten werden, sich in eigener Angelegenheit mit Journalisten unterhalten zu dürfen – angeblich ja in ihrem eigenen Auftrag (über den vorgesetzten Zweitbetreuer). Aus diesem Grund wurde in den Artikeln des Hamburger Abendblatts aus Thea SCHÄDLICH - vorübergehend - eine anonymisierte "Alte Dame".
Wäre es dabei geblieben, wäre dies ein Maulkorb in Reinkultur gewesen, nicht nur für die Presse.