Hartz IV - Lexikon

AAntragFür Leistungen zur Grundsicherung muss ein Antrag (einzusehen unter folgendem Link: Musterantrag ALG II) gestellt werden. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Es ist daher ratsam, den Antrag so schnell wie möglich bei der ARGE zu stellen. Der Antrag kann formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich gestellt werden. Die erforderlichen Unterlagen müssen aber in jedem Fall nachgereicht werden.


Arbeitsunfähigkeit
Bei Arbeitsunfähigkeit behält man den Schutz der Sozialversicherung und erhält Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Wenn man nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank wird, ist man verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, muss dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.

Arbeitslosengeld II
Den Antrag auf ALG II dürfen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stellen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld I ist das ALG II aus Steuermitteln finanziert.
Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten von 2005 an das Arbeitslosengeld II, kurz Alg II.
Erwerbsfähig bedeutet, dass jemand mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann. Damit können auch bisherige Sozialhilfe-Empfänger das höhere Alg II erhalten.
Hilfsbedürftig bedeutet, dass jemand seinen Lebensunterhalt und den von seinem Partner und Kindern nicht aus vorhandenem Vermögen oder dem Partnereinkommen bestreiten kann.
Das Alg II ersetzt die frühere "Arbeitslosenhilfe". Die Nummer II trägt es in Abgrenzung zum Alg I. Alg I ist eine Versicherungsleistung, Alg II wird dagegen aus Steuermitteln finanziert. Die Höhe beträgt 347 Euro im Monat (Stand 2007).
Beim Übergang von Alg I zu II wird zwei Jahre je nach früherem Einkommen ein Zuschuss von maximal 160 Euro gezahlt. Hinzu kommen Zuschläge für Angehörige und Miet- sowie Heizkosten.

Arge
Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit nach privatem oder öffentlichem Recht, die als ARGE bezeichnet werden. Rechtgrundlage dazu bildet § 44 b des SGB II. Kommunen und Agenturen für Arbeit bilden in der Mehrzahl der Fälle Arbeitsgemeinschaften (ARGEs), welche wiederum Jobcenter einrichten.

Auszahlung
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt. Die ARGE stellt zudem sicher, dass am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügt werden kann. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf dem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat die ARGE aber keinen Einfluss. Wann man voraussichtlich die erste Überweisung erwarten kann, hängt auch davon ab, wann die Antragsunterlagen abgegeben werden. Es ist daher ratsam den Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig abzugeben.

B

Bedarfsgemeinschaft
Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende eingetragene Lebenspartner und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der oben genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Unverheiratete Kinder unter 25 gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen oder Vermögen decken können, oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren minderjährigen Kindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.

Bescheide 
Entscheidungen über beantragte Leistungen und jede spätere Änderung wird von der ARGE schriftlich mitgeteilt. Einen schriftlichen Bescheid erhält man auch, wenn dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn man die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen hat.

Beratungshilfe
Jeder Bürger hat das Recht, kostenlose (pauschale Kosten von 10 Euro können entstehen!) Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Die Beratungshilfe wird gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. (Somit sind die Ansprüche für die Prozesskostenhilfe erfüllt.) Die gesetzlichen Regelungen sind im Beratungshilfegesetz niedergelegt. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der Bescheinigung über die Beratungshilfe, die vom Amtsgericht ausgestellt wurde, kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn zusätzliche Kosten entstehen.
Ist man der Meinung, der Sozialhilfebescheid, der Bescheid der Arbeitsagentur bezüglich des Arbeitslosengeld II oder ein sonstiger Bescheid sei unrichtig, oder möchte man sein Leistungsbegehren bei einer Untätigkeit des Leistungsträgers in gerichtlichen Verfahren geltend machen, so kann man auf diese Beratungshilfe zurück greifen.

D

Dienstleistungen
Die Leistungen, die ein Arbeitslosengeld-II-Berechtigter in Anspruch nehmen darf sind u.a. folgende Dienstleistungen:

Beratung, Information und das zur Verfügungstellen eines persönlichen Ansprechpartners.
Das Hauptzieliel dieser Art der Leistungsgewährung ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.

E

Eingliederungsvereinbarung
In einer Vereinbarung wird zwischen dem Leistungsempfänger und seinem Ansprechpartner in der ARGE festgehalten, wie seine Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie man sich an diesem Vorhaben beteiligen muss. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung wird für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben.

Einkommen
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.
Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.

Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Man gilt weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn jemanden vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil man noch zur Schule geht.

F

Freibeträge für Vermögen
Je vollendetes Lebensjahr erhält man zusammen mit seinem Partner einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro bis zur Höchstgrenze von jeweils 9.750 Euro eingeräumt, mindestens aber jeweils 3.100 Euro. Wenn man vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, hat man einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils 33.800 Euro. Der Mindestfreibetrag von 3.100 € gilt auch für minderjährige Kinder. Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge. Bedingung: Der Inhaber darf das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 16.250 Euro. Bedingung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen. Ein vertraglicher Ausschluss über den Freibetrag hinausgehende Beträge ist nach § 165 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes unzulässig. Der Freibetrag beträgt 750 Euro und wird bei jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen berücksichtigt. Als Vermögensgegenstände werden nicht berücksichtigt beispielsweise angemessener Hausrat - dazu zählen alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind.

G

Geldauszahlung
In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf das Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Um Geld überwiesen zu bekommen, muss man selbst Kontoinhaber oder bei einem gemeinsamen Konto mindestens Mitinhaber sein. Einzelbeträge unter zehn Euro werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter zehn Euro ausgezahlt.

H

Hartz IV
Der 09.07.2004 ist der Tag, an dem Hartz IV vom Gesetzgeber verabschiedet wird. In Kraft tritt das Gesetz am 01.01.2005.
Der Name Hartz IV basiert auf dem Vorsitzenden der sogenannten Hartz Kommission, Peter HARTZ. Auf diese Kommission gehen die Hartz IV Gesetze zurück.

Peter HARTZ, Ex-Personalvorstand bei VW in Wolfsburg und enger Freund von Ex-Bundeskanzler Gerhard SCHRÖDER, ist bei VW inzwischen ausgeschieden. Wegen seiner 'Organisation' und 'Arrangements' von so genannten Lustreisen, Bordellbesuchen, Agenturverträgen mit Prostituierten (7.600 € pro Monat) weltweit für VW-Betriebsräte wurde er 2007 u.a. wegen Untreue verurteilt: 2 Jahre Gefängnis auf Bewährung sowie 576.000 € Geldstrafe.

Ziel von Hartz IV ist es, die Grundsicherung für Arbeitssuchende zu verbessern und ihre Eingliederung in den Arbeitsprozess zu beschleunigen. Die bisherigen Strukturen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe in der alten Form sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht mehr finanzierbar gewesen.
Gesetzliche Grundlage des Arbeitslosengeld II (ALG II) ist das vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dessen wesentlicher Inhalt sich im SGB II (Sozialgesetzbuch II) wiederfindet. Kernpunkt des Hartz IV Gesetzes ist die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Arbeitslosengeld II. Das bisherige Arbeitslosengeld heisst jetzt Arbeitslosengeld I (ALG I oder ALG 1).
Auch dieses Arbeitslosengeld I wird reformiert. Wesentliche Neuerung ist, dass für einen Anspruch auf ALG 1 in den letzen zwei Jahren mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtige Tätigkeit bestanden haben muss.
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die umgangssprachlich auch Arbeitslosengeld II und Hartz IV genannt wird, sind die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Landkreise als kommunale Träger. Die Zuständigkeit ist aufgeteilt. So sind die kommunalen Träger verantwortlich für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung und einmalige Leistungen. Für sämtliche übrigen Leistungen nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Darunter fällt etwa das ALG II, das Sozialgeld und die Eingliederungsleistungen. Allerdings gibt es auch sogenannte Optionskommunen. Dies sind kommunale Träger, die die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit in ihrem örtlichen Bereich wahrnehmen.

Haushaltsgemeinschaft
Die Haushaltsgemeinschaft ist von der Bedarfsgemeinschaft zu unterscheiden.
Eine Haushaltsgemeinschaft ist gegeben, wenn Personen mit dem Erwerbsfähigen einen gemeinsamen Haushalt führen, also aus einer Haushaltskasse, aus einem "Topf" wirtschaften, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Verwandte und Verschwägerte, die dem Grundsatz nach nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, können zur Haushaltsgemeinschaft zählen.
Großeltern zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft.

Gem. § 9 Abs. 5 SGB II wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten.

Wird die Vermutung nicht widerlegt, so hat das zur Folge, dass das Einkommen der Personen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden kann und die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft entsprechend vermindert werden können.

K

Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt - gezahlt vom Vater, der Mutter oder sonstigen Personen – wird als eigenes Einkommen des Kindes angesehen. Daraus folgt für den Bereich des SGB II, dass dieser Unterhalt nicht mit dem Bedarf anderer Familienmitglieder verrechnet werden kann.
Je nach der Höhe des Unterhaltszahlbetrages kann die Konsequenz auftreten, dass das Kind gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht leistungsberechtigt ist, also nicht in die Bedarfsgemeinschaft einzurechnen ist.
Ist das Kind minderjährig, so liegt eine Haushaltsgemeinschaft gem. § 9 Abs. 5 SGB II vor. Das minderjährige Kind kann dann einen eigenen Wohngeldanspruch haben. § 7 Abs. 4 Wohngeldgesetz bestimmt für diesem Fall: Bei der Leistung des Wohngeldes ist nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. Dabei ist nur der Anteil des Höchstbetrages nach § 8 Abs. 1 Wohngeldgesetz zu berücksichtigen, der dem Anteil der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Personen des Mischhaushalts entspricht. Zu beachten ist, dass bei dieser Berechnung die Miete nicht schon vorher um den Teil zu kürzen ist, den die nach § 1 Abs. 2 Wohngeldgesetz vom Wohngeldbezug ausgeschlossenen Familienmitglieder (die unter das SGB II fallen) an Unterkunftskosten beziehen.

Krankenversicherung und ALG II
Einschlägig ist § 5 Abs. 1 Punkt 2a SGB V (5. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung). Danach gilt folgende Regelung: Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger sind kraft Gesetz kankenversichert, d.h. pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung – es sei denn, sie sind ist als Angehöriger bereits familienversichert. Die Agentur für Arbeit macht mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld II automatisch eine Meldung an die jeweilige Krankenkasse.
Die Versicherung besteht unabhängig davon, ob bereits durch die Krankenkasse eine Krankenversicherungskarte ausgestellt wurde.

L

Leistungsanspruch

Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausländern muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung wie zum Beispiel einem Krankenhaus untergebracht sind. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.

Leistungsdauer

Arbeitslosengeld II wird zeitlich unbegrenzt geleistet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfebedürftigkeit dauerhaft gegeben sind. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate bewilligt.

P

PKW und ALG II
Darf ein ALG II- Empfänger einen PKW besitzen?
Auch wer Arbeitslosengeld II erhält, darf ein Auto besitzen. Mittlerweile hat sich eine durchschnittliche Wertgrenze von 5.000 Euro für den PKW eines ALG II Empfängers eingebürgert. Ist das Auto mehr wert, so rechnen die Arbeitsagenturen und Sozialbehörden den Pkw zum anrechenbaren Vermögen.
Der Pkw wird dann - abzüglich des Freibetrags von 5000 Euro - zum Vermögen hinzu gerechnet. Dies hat oft zur Folge, dass die Vermögensfreibeträge überschritten werden und die ALG-II-Stellen auf einem Verkauf des Fahrzeugs bestehen.
Allerdings vertreten die Gerichte bezüglich der 5.000 Euro Grenze unterschiedliche Auffassungen.

R

Reisekosten
Die Frage nach Reisekosten gehört in die Systematik des SGB III. Gem. den §§ 45, 46 SGB III können Reisekosten, d.h. Kosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, zur Berufsberatung, Vermittlung und Eignungsfeststellung von der Arbeitsagentur übernommen werden. Daneben können auch Bewerbungskosten übernommen werden.

S

Sachleistungen
Die Leistungen, auf die der Arbeitslosengeld-II-Berechtigte einen Anspurch hat, sind u. a. Sachleistungen:
Sie kommen in Betracht vor allem bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen, z.B. Bekleidung oder Hausratsgegenstände. Ebenso ist die Ausstellung eines Gutscheins zum Einkauf eine Sachleistung

Schonvermögen
Gem. § 12 Abs. 3 SGB II werden gewisse Vermögensmassen als Schonvermögen betrachtet und nicht berücksichtigt. Dazu gehören:

  1. angemessener Hausrat,
  2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
  3. vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
  4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
  5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
  6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Dabei ist Angemessenheit ein unbestimmter Rechtsbegriff. Für seine Auslegung gibt das Gesetz eine Anweisung: Es sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend. Umgekehrt formuliert: es kommt nicht darauf an, wie man vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II gelebt hat.

U

Umzugskosten
Die Kosten eines Umzugs können zu den Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII gehören, wenn der Sozialleistungsberechtigte darlegt, dass ein Umzug aus anerkennenswerten Gründen notwendig ist. Solche Gründe können z.B. sein:

Geburt eines Kindes, nicht verschuldete Kündigung durch den Vermieter (z.B. bei Eigenbedarfskündigung) oder aber auch eine Veranlassung des Umzugs durch den Sozialleistungsträger.
Wichtig ist die vorherige Zustimmung des Sozialleistungsträgers! Das heißt, dass der Sozialleistungsträger vor dem Umzug informiert werden muss und dieser dem Umzug zustimmt.

W

Widerspruch

Sollte man mit einer Entscheidung des Leistungsträgers nicht einverstanden sein, kann man innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der ARGE schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Kann dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhält man einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den man Klage erheben kann. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, kann man der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss der Träger dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn man der Übermittlung ausdrücklich widersprochen hat. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Z

Zumutbarkeit

Wenn man Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht, so ist man zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der man in der Lage ist. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(AK)