Bis 1979, also 40 Jahre lang, hat Friedrich Karl nur den 7seitigen Kaufvertrag in seinem Besitz, den ihm sein Onkel überlassen hatte. Der vereinbarte Kaufpreis wurde offenbar nie bezahlt, denn die vereinbarte Summe von 920.000 RM war von der exakten Vermessung aller Quadratmeter abhängig gemacht worden. Offenbar hatte nach Kriegsbeginn niemand Zeit dafür.
So fängt eine mit ihm befreundete Anwältin auch erst nach 1979 an, in diversen Archiven nach weiteren Unterlagen zu suchen. Akten verschollen, Akten nicht auffindbar, Akten durch Kriegseinwirkung vernichtet - so lauten die einschlägigen Antworten. Erst nach und nach findet die Anwältin Dokumente, die letztlich nur Indizien sind, aber keine eindeutigen Belege.
Anschreiben an den Berliner Senat werden nicht beantwortet. Erst 1984 kommt es zu einem ersten Gespräch. Der Senat lehnt alle Ansprüche ab: verjährt! Die Stadt Berlin habe Grundstück, Gebäude und alle beweglichen Kunstgegenstände, die den Glienicker Park zieren, "ersessen".
Und auch das Landgericht Berlin sieht das 1987 nicht anders: Wer 30 Jahre lang im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass sich Widerspruch regt, hat alles "ersessen". Und darf sich "im guten Glauben" wähnen.
Vergleichsbereit zeigt sich der Senat nur bei den 67 antiken Plastiken und Skulpturen, deren Wert er auf 30.000 Euro (60.000 DM) habe schätzen lassen. Die internationalen Gutachter, zwei Gutachter aus Basel und Lugano, die Friedrich Karl beauftragt hat, kommen auf mindestens eine halbe Million. Und mehr will der Prinz auch nicht. "Ein besonderer Preis für ... die mitverkauften Kunstwerke wird nicht gezahlt", hatte Dr. Julius LIPPERT damals die Ratsherren nachträglich wissen lassen. Nur für den Grund und Boden, konkret 5.- RM pro Quadratmeter Park.
Alles andere können Friedrich Karl und seine Anwältin nicht belegen. Und so schreibt auch der Rechtsvertreter des Berliner Finanzsenators an das Kammergericht, das als zweite Instanz über den Fall entscheiden soll:
"Zum Eigentumserwerb finden sich bei dem Beklagten (gemeint: Finanzsenator) keine unmittelbar aufschlussreichen Unterlagen. Die Grunderwerbsakte muss in der Kriegszeit verlorengegangen sein oder an einer für den Beklagten unzugänglichen Stelle lagern." Und weiter: "Die Akten der Stelle, die das Grundstück während der Kriegszeit verwaltete, waren und sind nicht mehr vorhanden."
An dieser Behauptung an das Hohe Gericht stimmt allerdings nur das letztere, nämlich dass die fraglichen "Unterlagen" beim Senator für Finanzen nicht mehr vorhanden sind. Denn die "nicht mehr vorhandene" Akte mit dem Aktenzeichen "95 a 131" wurde zwischenzeitlich a) anonym und b) per Post an Friedrich Karl's Anwältin geschickt. Sie sollte offenbar - rechtzeitig - geschreddert werden. Ein aufrechter und couragierter Staatsangestellter hat dies verhindert.
Das Kammergericht hat zumindest ein Einsehen, dass die strittigen Kunstgegenstände mit dem damaligen Kaufvertrag nicht mitverkauft worden sind. Und beauftragt den Senat, eine Aufstellung der Skulpturen zu machen. Dessen Vergleichsangebot indes von 125.000 Euro (250.000 DM) fällt erheblich geringer aus als die Kosten, die der vom Finanzsenator beauftragte Rechtsanwalt haben will.
Und so beantragt Friedrich Karl, der inzwischen finanzielle Unterstützung aus einem Hilfsfonds der Hohenzollern erhält, Prozesskostenhilfe. Er hat inzwischen den Offenbarungseid (Eidesstattliche Versicherung über die eigene Vermögenslosigkeit) leisten müssen, nachdem der Finanzsenator Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der unbeglichenen Rechtsanwaltskosten eingeleitet hatte. In einem Schreiben vom 23. März 1989, im fünfzigsten Jahr des Zwangsverkaufs, an Friedrich Karl's Anwältin, Francis SWOBODA, heißt es zudem:
"Ich muß darüber hinaus nunmehr sogar ausdrücklich darauf bestehen, daß Sie die - angeblich - in Ihrem Besitz gelangten 'Originalakten' ... unverzüglich an mich als Eigentümer (Land Berlin) herausgeben. Wie auch immer diese Akten - angeblich - in Ihren Besitz gelangt sein mögen, haben Sie an ihnen keinerlei Besitzrecht."
Der letzte Gang zum Bundesgerichtshof scheitert im Vorfeld. Das höchste Zivilgericht nimmt die Revision nicht an.