Fehlerkultur in der Zahnklinik Göttingen

Eine Zusammenstellung von Lisa Hase

Meine Erfahrung mit der Fehlerkultur der Universitätszahnklinik Göttingen, der Berufsethik ihrer (ehemaligen) Studenten und Mitarbeiter und den Gepflogenheiten zahnärztlicher Fehlerkultur

1. Nach  Behandlungsfehlern fand ich keine zahnärztliche Hilfe 

Ich war 15 Jahre lang Patientin (GKV-versichert) der Universitätszahnklinik Göttingen. Zu Beginn der Behandlung war ich eine Patientin mit vollständigem gepflegtem Gebiss und schönen und vitalen Zähnen. In der Universitätszahnklinik sind mehrere Behandlungsfehler passiert, in deren Folge ich über ein Jahr lang unter starken Zahnschmerzen gelitten und mehrere Zähne verloren habe.

Ich habe einen Professor der Zahnklinik, Zahnarzt Nr. 1, auf meine Notlage aufmerksam gemacht und um die Kompetenz der Zahnklinik bei der Planung meiner weiteren Behandlung gebeten. Diese bekam ich nicht. Er hat mich stattdessen für psychisch krank erklärt und abgewimmelt. Nach seiner „Beratung“ fand ich merkwürdigerweise auch unter den niedergelassenen Zahnärzten in Göttingen und Umgebung keine adäquate Behandlung mehr.

Im Zustand starker Schmerzen lief ich von Zahnarzt zu Zahnarzt ohne Hilfe zu finden. Mir wurde die Behandlung verweigert, begonnene Behandlungen wurden unvermittelt abgebrochen, es wurden nur noch kurzzeitig wirkende Symptombehandlungen (Anästhesiespritzen, Spülungen von Wurzelkanälen) durchgeführt statt ursächlich wirkender Therapien. Infolge der Behandlungsfehler und der Tatsache, dass ich nach Bekanntwerden meines Verdachts, an den Folgen von Behandlungsfehler der Universitätszahnklinik zu leiden, trotz starker Schmerzen keine adäquate zahnärztliche Nachbehandlung bekam, kam es zu zahlreichen Zahnverlusten und einer schweren Schmerzerkrankung.

Heute fehlen mir zwölf zuvor weitgehend gesunde Zähne, die wegen vielfältiger Komplikationen und anhaltender Entzündungen auch nach mehreren Jahren noch nicht durch Zahnersatz ersetzt werden konnten. Ich litt über viele Jahre unter anhaltenden Schmerzen im Zahn- und Gesichtsbereich und leide heute unter starken funktionellen Störungen. 

2. Veränderung von Behandlungsunterlagen auch nachbehandelnder Zahnärzte

Es liegen zahlreiche Hinweise und Beweise dafür vor, dass neun Behandlungsdokumentationen von Nachbehandlern der Zahnklinik unzulässigerweise nachträglich verändert worden sind. Zahnärzte dokumentieren in der Regel elektronisch, ihre Praxisverwaltungsprogramme halten nachträgliche Veränderungen nicht fest. Computergeführte Krankenakten lassen sich ebenso leicht und spurenlos ändern wie jede andere Datei.

Nur in seltenen Fällen passieren Fehler, die dem Patienten den Nachweis von Manipulationen ermöglichen. Es ist also davon auszugehen, dass es sich bei den neun nachweislich unzulässig veränderten Dokumentationen nur um die Spitze eines Eisbergs handelt.

3. Kollegialer Austausch unter Verletzung der Schweigepflicht

Einer der Zahnärzte, der meine Behandlung unvermittelt abgebrochen hat, hat vor dem Behandlungsabbruch ein Telefongespräch mit meiner ehemaligen Behandlerin der Zahnklinik, Zahnärztin Nr. 9., dokumentiert. Ich habe weder diesen Zahnarzt noch die Zahnklinik von der Schweigepflicht entbunden. Wie der folgende Behandlungsabbruch zeigt, diente das Telefongespräch auch nicht der Verbesserung von Diagnostik oder Therapie meiner Zahnerkrankungen.

4. „Psychiatrisierung“ der geschädigten Patientin

Ein Zeuge hat schriftlich bestätigt, dass ihm mein behandelnder Zahnarzt von einem Anruf von Zahnarzt Nr. 1 berichtet hat, welcher ihn veranlasst habe, sich aus meiner Behandlung zurückzuziehen. Zahnarzt Nr. 1 mit Professorentitel habe mitgeteilt, in der Zahnklinik sei man der Ansicht, ich sei psychisch krank.

Es ist davon auszugehen, dass die „Meinung“ des Professoren-Zahnarztes Nr. 1 der Zahnklinik oder einiger ihrer Behandler, ich sei psychisch krank, nicht während meiner Behandlung entstanden ist und nicht Ergebnis persönlicher Erfahrungen oder ärztlicher diagnostischer Überlegungen ist. Weder Zahnärztin Nr. 9 noch Professoren-Zahnarzt Nr. 1 noch irgendein anderer Behandler der Zahnklinik hat in der Dokumentation Hinweise auf psychische Erkrankungen festgestellt und dokumentiert.

Auch Hinweise auf psychische Konflikte von mir, die geeignet waren, Ursache einer somatoformen Schmerzstörung zu sein, sind nirgendwo festgestellt und dokumentiert worden. Hätte einer meiner Behandler einen solchen Verdacht gehabt, hätte er mich hierüber informieren und mich zu Abklärung seines Verdachts zur psychotherapeutischen Diagnostik überweisen müssen. Eine derartige Beratung ist ebenfalls zu keinem Zeitpunkt dokumentiert und erfolgt.

Auch Professoren-Zahnarzt Nr. 1 hat derartige Überlegungen nicht mitgeteilt und nicht dokumentiert. Darüber hinaus ist auch nicht davon auszugehen, dass Zahnärzte über die psychologischen und diagnostischen Fähigkeiten verfügen, eine ernstzunehmende psychologische Diagnostik ihrer Patienten während der zahnärztlichen Behandlung vorzunehmen.

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der „Meinung“ des Professoren-Zahnarztes Nr. 1 um eine Reaktion auf den Sachverhalt handelt, dass ich ihm von meinem Verdacht berichtet habe, an den Folgen von Behandlungsfehlern von Zahnklinikmitarbeitern zu leiden. Mir drängt sich der Eindruck auf, dass es sich nicht um eine Meinung, sondern um den Versuch handelt, mich zu verleumden und dass meine „Psychiatrisierung“ dem Ziel dient, meine Glaubwürdigkeit zu zerstören und eine sachliche Auseinandersetzung mit meinem zahnärztlichen Behandlungsverlauf und den von mir geäußerten Vorwürfen zu verhindern. 

Ich habe auch Zahnarzt Nr. 1 nicht von der Schweigepflicht entbunden.

Einer nachweislich nachträglich erstellten Patientenakte eines nachbehandelnden Zahnarztes ist zu entnehmen, dass ich ihm von einem „stationären Aufenthalt zwecks psychiatrischer Erkrankung“ berichtet habe. Einen derartigen Aufenthalt hat es nachweislich nicht gegeben, und ich habe derartiges auch nicht berichtet.

5. Verweigerung der Einsichtnahme in die Patientenakte 

Der nachbehandelnde Zahnarzt Nr. 12 war tätig als Gutachter in der Schiedskommission der Zahnärztekammer Göttingen und nach eigenen Angaben auch als zahnärztlicher Gutachter vor Göttinger Gerichten. In seiner Praxis wurde ich nicht nur von ihm, sondern auch von mehreren Kolleginnen behandelt.

Dieser gerichtserfahrene Zahnarzt verweigerte mir die Einsichtnahme in meine Patientenakte, so dass ich vor Gericht auf Einsichtnahme in meine Patientenakte klagen musste. In diesem Gerichtsverfahren wurden fünf getrennte handschriftliche Dokumentationen vorgelegt. Zwei dieser Texte wurden nachweisbar nachträglich angefertigt. Die Originaldokumentation war nach meiner Erinnerung eine gemeinsam geführte Patientenakte.

6. Dokumentierte Fehler von Kollegen nachträglich aus der Dokumentation entfernt

Einer meiner  nachbehandelnden Zahnärzte fand bei der Extraktion eines Zahnes ein Instrumententeil, das unter dem Zahn im Knochen steckte. Hierbei handelt es sich um ein besonderes Ereignis, das Einfluss auf die weitere Therapie hat und dokumentationspflichtig ist. Der Zahnarzt dokumentierte den Fund eines Instrumententeils auch. Als ich ihn ein Jahr später bat, zu bestätigen, dass er das Instrumententeil außerhalb des Zahnes gefunden hatte, änderte er den von mir mitgebrachten Ausdruck seiner Dokumentation. Er schrieb ein „vermutl.“ neben den Text. Aus welchem Grund auch immer. Dem Gericht legte er einen Ausdruck seiner Dokumentation vor, in dem alle Hinweise auf abgebrochene Instrumententeile entfernt worden sind.

7. Anwaltssuche für Zahnarztgeschädigte grundsätzlich schwierig

Wegen der bekannten Schwierigkeiten in Arzthaftungsverfahren wird geschädigten Patienten von Patientenverbänden und –beratungsstellen empfohlen, sich an einen Anwalt zu wenden, der sich auf Arzthaftungsrecht spezialisiert hat. Das ist für Geschädigte von zahnärztlichen Behandlungsfehlern nur schwer oder gar nicht möglich. Ich musste vielfach die Erfahrung machen, dass ich von diesen abgewiesen wurde mit der Begründung, die Kanzlei übernähme keine Schadensersatzprozesse gegen Zahnärzte.

Eine Anwältin erklärte mir auch warum: „Das tu ich mir nicht mehr an. Da wird nie ein Fehler zugegeben, da wird auf Teufel komm raus gebogen und gelogen. In Zahnarzthaftungsfällen habe ich noch nie einen Vergleich erlebt. Und wenn tatsächlich ein Urteil für den Patienten günstig ist, wird immer die nächste Instanz angerufen. Es wird immer ein Kampf mit allen Mitteln. Es wird immer unschön.“

Die Schwierigkeit einen Anwalt zu finden, der gegen Zahnärzte klagt, hatte zur Folge, dass ich zwei Mal den Anwalt wechseln musste, da ich meine Interessen nicht angemessen von diesem vertreten sah. Das war mit erheblichen Kosten verbunden.

8. Patientenselektion zwecks Gewinnoptimierung verhindert adäquate Nachbehandlung

Vor einiger Zeit hat mich  der Zahnarzt, bei dem ich seit einem Jahr in Behandlung war, in einem offenen Gespräch gebeten, mir einen anderen Behandler zu suchen. Begründung: „An Ihnen kann ich nichts mehr verdienen.“ (Diesen Sachverhalt kann ich natürlich nicht beweisen.)

9. Fortgesetzte kollegiale Einflussnahme verhindert adäquate Nachbehandlung

Noch über zehn Jahre nach den streitigen Behandlungen wurde  ich regelmäßig abgewiesen, wenn ich zahnärztliche Hilfe benötigte. Die Gründe der Behandlungsverweigerungen sind schwer zu beweisen und – Zahnärzte dürfen aus kassenrechtlichen Gründen eine Behandlung nicht grundlos abbrechen und bei Patienten mit Zahnschmerzen die Behandlung nicht verweigern - niemals wahrheitsgemäß dokumentiert. Beweisbar ist, dass die Zahnärzte mich mit unterschiedlichsten Begründungen „abwimmeln“.

Deutlichen Hinweis auf fortgesetzte kollegiale Einflussnahme auf Nachbehandler zeigt z.B. die Patientenakte von Zahnärztin Nr. 23. Am 15.05.2013 war sie bereit, meine Behandlung zu übernehmen, entwickelte Ideen für eine prothetische Versorgung, überwies mich zur Extraktion eines Zahnes zu Zahnarzt Nr. 22 und gab mir einen Termin für die Planung der weiteren Behandlung.

An diesem zweiten Termin, dem 30.05.2013, wimmelte sie mich gereizt ab. Begründung in der Patientenakte: ich solle mich wegen meiner multimorbiden Problematik in der Uni-Klinik behandeln lassen. Die Dokumentation der Zahnärztin Nr. 23 begründet den Verdacht, hierbei handele es sich um eine Scheinbegründung für eine Behandlungsverweigerung, die tatsächlich aus anderen Gründen erfolgte. Die Patientenakte zeigt, dass Zahnärztin Nr. 23 in der Zeit zwischen den beiden Behandlungsterminen einen Anruf von Zahnarzt Nr. 22 erhalten hat. Dokumentiert ist:

„Telef. Konsil Dr. …. Cave s.o.;  Ex war i.O“
(Telefonisches Konsiliargespräch mit Dr. …. Vorsicht siehe oben. Die Extraktion war in Ordnung). 

Mit s.o. ist das Deckblatt der Patientenkarte gemeint. Auf diesem steht:

„Cave: Hat schon 5 Zahnärzte verklagt!!!“

Nachträglich ist das Wort „angeblich“ dazugeschrieben worden:

 

Ein telefonisches Konsiliargespräch zwischen Zahnärzten nach der komplikationslosen Extraktion eines Zahnes ist überflüssig und nicht üblich. Es wird ein Arztbrief geschrieben und dieser ist nach der Dokumentation auch am 30.05.2013 eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass Nummer 22 Nummer 23 nicht angerufen hat, um ihr von der komplikationslosen Extraktion zu berichten, sondern um ihr mitzuteilen, dass ich Schadensersatzanforderungen an Zahnärzte stelle. Es ist davon auszugehen, dass er sie angerufen hat, um sie davon abzuhalten, mich weiter zu behandeln.

 Resümèe

Es verstößt gegen das Gebot der Menschlichkeit, Patienten, deren Behandlung zu starken Schmerzen oder anderen unerwünschten Ereignisse geführt hat, die dringend notwendige ärztliche Hilfe zu versagen und sie ihrem Schicksal zu überlassen. Es verstößt gegen die ethischen und rechtlichen Pflichten eines ärztlichen Berufs, Patienten, die tatsächlich oder vermutlich unter den Folgen von Behandlungsfehlern von Mitarbeitern und Kollegen leiden, die dringend notwendige ärztliche Hilfe zu versagen.

Die Gesetze unseres Staates geben Patienten, die Opfer von Behandlungsfehlern geworden sind, das Recht, Schadensersatzforderungen zu stellen und bei fehlender Verhandlungsbereitschaft der Arztseite auch zivilrechtlich einzuklagen. Wenn weite Teile der Zahnärzteschaft geschädigten Patienten, die Schadensersatzforderungen geltend machen, die dringend notwendige Weiterbehandlung verweigern, handelt sich um eine äußerst wirkungsvolle gemeinschaftlich begangene Einschüchterung der Opfer. Faktisch nutzen auf diese Weise die Ärzte die Abhängigkeit geschädigter Patienten von weiterer ärztlicher Hilfe, um sie mundtot zu machen und von der Wahrnehmung ihrer Rechte abzuhalten.

Hinweis: Sowohl Herr Dr. Nr. 22 als auch Frau Dr. Nr. 23 sind ehemalige Mitarbeiter der Zahnklinik Göttingen.