Jetzt findet auch der Kleine Muck e.V. offenbar Gefallen an dem, was die Stadt Bonn bzw. der Auftraggeber tut. Das Jugendamt Bonn ist ja immerhin bereit, potentiell für den Kleinen Muck runde 22.000 Euro im Fall "Sarah" auzugeben.
Da dies - vermutlich - nicht der einzige Fall ist, für den der "kleine" Muck Gelder aus dem Staatssäckel bezieht, und Auftragnehmer ganz generell in einer gewissen Abhängigkeit zu ihren Auftraggebern stehen, kann der Auftraggeber schon erwarten, dass ein Auftragnehmer mitzieht, wenn dies dem Auftraggeber opportun erscheint.
So verklagt nun der "kleine" Muck ebenfalls Horst WEIBERG vor dem Amtsgericht Bonn: auf Unterlassung mehrerer Darstellungen bzw. Äußerungen in seinem Blog. So will der Kleine Muck die Behauptung verbieten lassen, nach der er kein Gespräch mit Sarah's mehrjähriger Klassenlehrerin geführt habe. Das Amtsgericht lehnt dieses Ansinnen gab, denn der kleine Muck hat - nachweislich - kein solches Gespräch geführt. Oder dass der Muck kein persönliches Gespräch mit WEIBERG während des Clearings geführt habe. Auch das sieht der Amtsrichter anders - es hat kein solches Gespräch stattgefunden.
Im Ergebnis verliert der Kleine MUCK das Verfahren zu 62%. WEIBERG muss 38% der Gerichtskosten übernehmen, weil er sich nicht in allen Punkten durchsetzen konnte, sondern nur in den wichtigsten (Az: 109 C 240/13 v. 11.6.2014).
Prozess Nr. 5 bzw. 6: Kleiner Muck versus Horst WEIBERG
Damit will sich der Kleine Muck indes nicht zufrieden geben. Nun klagt er erneut. Praktisch in gleicher Sache, aber diesesmal vor dem Landgericht in Bonn. Dazu hat er den Streitwert ein klein wenig erhöht. Und wieder klagt der Muck auf Unterlassung mehrerer Darstellungen von Horst WEIBERG. Begründung: Es handele sich um "unwahre Tatsachenbehauptungen" und die seien im Sinne des § 186 StGB geeignet, den Kleinen Muck "in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen."
Als "unwahre Tatsachenbehauptungen" betrachtet der Kleine Muck z.B. fast alles, was geschehen ist. Bzw. nicht geschehen ist. Und von WEIBERG in seinen beiden Blogs so auch beschrieben wurde. Besonders stört sich der Kleine Muck daran, dass Horst WEIBERG bestimmte Darstellungen des Kleinen MUCK gegenüber dem Jugendamt und letztlich gegenüber dem Familiengericht, die schlichtweg falsch waren, gar als "Lüge" bezeichnet hatte. Und da der "§ 186 (Üble Nachrede)" des Strafgesetzbuches jeden sanktioniert, der nicht "erweislich wahre" Tatsachen (also "Lügen") behauptet, um jemanden "verächtlich zu machen", wähnt sich der Kleine Muck offenbar auf der sicheren Seite.
Um seiner Position auch vor Gericht Gewicht zu verleihen (bzw. um den Gegner möglichst klein zu kriegen), bietet der Kleine Muck Großes auf: einen "Professor" als eigenen Rechtsanwalt. Konkret: "Prof. Dr. jur. Markus RUTTIG" von der Kanzlei CBH in Köln. Der lässt sich auf seiner Website der Kanzlei vor allem als "ausgewiesener Experte im Glücksspielrecht" preisen. Und weist sich nebenher auch für Marken-, Wettbewerbs- und Presserecht als zuständig aus.
Für das Verfahren, mit dem der Kleine Muck mit juristischer Hilfe seines "Professors" den unbotmäßigen Horst WEIBERG kleinkriegen will, sucht sich der Kleine Muck eine erlesene Adresse aus: die 28. Zivilkammer des Kölner Landgerichts. Es ist dies die berühmt-berüchtigte Pressekammer, die - laut SPIEGEL - unter Journalisten als die "schärfste im Land" angesehen wird.
Horst WEIBERG geht ersteinmal in die Knie. Aber er holt sich diesesmal - anders als beim Prozess Nr. 4 - fachlichen Rat. Dabei kommt es ihm weniger auf Titelei und vollmundige Selbstdarstellungen an. WEIBERG sichert sich die Unterstützung eines Anwalts, der nicht auf Glücksspiel spezialisiert ist, sondern in allererster Linie aufs Presserecht: Dr. Severin MÜLLER-RIEMENSCHNEIDER von der Frankfurter Media-Kanzlei. Die ist in Sachen Medienrecht besonders fit - MÜLLER-RIEMENSCHNEIDER genießt einen excellenten Ruf, vertritt große Medienhäuser und weiß, worauf es ankommt. Auch vor der Pressekammer Köln:
Denn: Tatsachen bleiben Tatsachen. Und da kommt dann auch keine noch so "scharfe" Pressekammer dran vorbei. Und wenn jemand offenkundig und bewusst Falsches behauptet, wie das der "Kleine Muck" mehrfach getan hat, darf Horst WEIBERG dies auch als "Lüge" bezeichnen!
Da sei zwar manchesmal die Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerung etwas schwierig, wie die Richter der Kölner Pressekammer im Urteil begründen werden, insbesondere "wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist. Dann kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen". Aber, so die Richter über beispielsweise die WEIBERG'sche Formulierung
"In seinem Bericht log der Kleine Muck dreist und schrieb, dem Vater sei der Weg zu weit gewesen",
da handele es sich "um eine wahre Tatsachenbehauptung". Ergo: Wer lügt, der lügt. Und das darf man dann auch sagen. Oder schreiben. Meint die Pressekammer am Landgericht Köln in ihrem Urteil am 22.6.2016 (Az: 28 O 10/16)
Der Kleine Muck und sein "Glücksspiel"-Professor Dr. jur. Markus RUTTIG verlieren das Verfahren in allen Punkten. Als der Kleine Muck Anstalten macht, dagegen in Berufung zu gehen, geben die Richter am OLG in Köln in ihrem Beschluss (Az: 15 U 120/16) unmissverständlich zu erkennen, dass dies absolut aussichtslos sei.
Wir haben daher den Kleinen Muck in Bonn gefragt, ob "Lügen" zu seinem Geschäftsmodell gehört. Und falls nein, wieso in diesem Fall Dinge behauptet wurden, die man als "Lügen" bezeichnen darf?
Darauf erhalten wir eine Antwort von der Geschäftsführung: "Obwohl Ihre Anfrage sehr suggestiv ist und deutlich macht, dass Sie unseren Aussagen wahrscheinlich keinen Wahrheitsgehalt zugestehen, sende ich Ihnen gerne unsere Stellungnahme in der Anlage."
Und zum Urteil der "schärfsten" Pressekammer Deutschlands versteift sich der Kleine Muck zu der Meinung: "... es wurde also nicht geprüft welcher Wahrheitsgehalt hinter den von Herrn Weiberg vorgebrachter Meinungsäußerung steht."