Das Institut für Rechtsmedizin erstellt ein Gutachten über die unterschiedlichen Verletzungen des Kindes: Zum einen werden subdurale Hämatome beidseits des Schädels unter der harten Hirnschale mit einer Hirnnervenlähmung diagnostiziert. Das Institut stellt fest, dass die subduralen Ergüsse bereits chronifiziert sind und dem Kind somit schon vor längerer Zeit, in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten vor der Einlieferung, gewaltsam zugefügt seien.
Typisch für solche Hirnverletzungen ist ein Schütteltrauma. Das Mädchen muss notoperiert werden.
Außerdem weist der Körper des Kindes verschiedene äußere blutunterlaufene Verletzungen der Haut mit "einer abschürfenden Komponente" auf.
Die entzündete Bauchspeicheldrüse war zudem eine Fehldiagnose - es handelt sich hierbei um einen Riss in der Bauchspeicheldrüse des kleinen Mädchens, ebenfalls eine Folge von Gewalt.
Yagmur wird am 31.03.2013 das dritte Mal innerhalb von weniger als sechs Wochen im Kinderkrankenhaus Altona aufgenommen, wo aufgrund der immensen Verletzungen eine Notoperation am Hirn durchgeführt wird. Das Institut für Rechtsmedizin erstattet Strafanzeige wegen Verdachts auf Kindesmisshandlung, die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Dem FFK des sozialen Dienstes Eimsbüttel wird sofort ein Ergebnis des Gutachtens mitgeteilt.
Im Bericht werden die Verletzungen kategorisiert aufgeführt:
"A. Rechtsmedizinische Beurteilung der äußeren oberflächlichen Verletzungen:
Es konnte festgestellt werden, dass das Kind Spuren von mehrfacher äußerer stumpfer Gewalteinwirkung mit schürfender Komponente aufwies. Als Folge dieser Gewalteinwirkung sind unten beschriebene Verletzungen zu betrachten:
1. Streckseite des rechten Oberarms: In der Mitte zwei untereinander liegende angedeutet rundliche, jeweils ca. 1 cm durchmessende bräunlich verfärbte Hautunterblutungen. Oberhalb der oberen Blutung eine parallel zur Körperachse verlaufende, 1 cm lange rötlich verfärbte Hautveränderung.
2. An der Innenseite des rechten Oberarms eine ovale 1 cm lange und bis zu 0,5 cm lange breite rötlich verfärbte Hautunterblutung. Oberhalb davon quer zur Körperlängsachse verlaufende, 1 cm lange, zum Teil mit Schorf bedeckte Oberhautabtragung.
3. An der Innenseite des linken Oberschenkels, im oberen Drittel, eine halbmondförmige, insgesamt 1 cm lange bräunlich verfärbte Oberhautabtragung.
4. An der Außenseite des linken Oberarms, im oberen Drittel, zwei übereinander liegende, halbmondförmige, jeweils 1 cm lange Oberhautabtragung, darunter zwei stichförmige, zum Teil mit Schorf bedeckte Hautabtragungen.
Bei den Verletzungen im Bereich des rechten Oberarmes kann es sich um sogenannte "Griffspuren" handeln. Die Verletzungen im Bereich der Oberschenkel können durch festen, nicht kindgerechten Griff entstanden sein. Die Blutunterlaufungen können nicht von einem Sturz anlässlich der letzten Hospitalisation, vor ca. zwei Wochen stammen. Alle beschriebenen Verletzungen waren zum Zeitpunkt der rechtsmedizinischen Untersuchtung aufgrund ihrer Farbgebung und Wundmorphologie mehrere Tage alt.
B. Die Ende Dez. 2012/Anfang Jan. 2013 diagnostizierte akute Entzündung der Bauchspeicheldrüse ist aus rechtsmedizinischer Sicht auf äußere stumpfe Gewalteinwirkung zurück zu führen.
C. Aus rechtsmedizinischer Sicht besteht der hochgradige Verdacht, dass es sich bei den am 31.01.2013 festgestellten Veränderungen im Bereich des Gehirns um Folge von länger zurück liegendem Schütteln handelt. Ergänzungsgutachten: [...]"Die Membranbildung deutet darauf auf eine Verletzung hin, die vor mindestens sieben bis zehn Tagen, möglicherweise aber auch vor deutlich längerer Zeit (z.B. 2-3 Monate) stattgefunden haben dürfte. [...] keine Koinzidenz mit den festgestellten Verletzungen an Armen und Beinen, [...] eher chronischer Befund, [...] für Schütteltrauma charakteristisch."
Die im Institut für Rechtsmedizin mit dem Fall befassten Mediziner informieren außerdem die zuständigen Hamburger Behörden