Bergischer Bote, 01.02.2016

von Ekkehard RÜGER

Doch Anklagen nach Eon-Lustreisen?

Doch Anklagen nach Eon-Lustreisen?

von Ekkehard RÜGER


Köln.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Mai zur Wuppertaler Korruptionsaffäre hatten sich landesweit beschuldigte Stadträte Hoffnung auf Einstellung der gegen sie laufenden Verfahren gemacht. Gegen sie ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln seit dem vergangenen Jahr wegen der Teilnahme an vom Energiekonzern Eon-Ruhrgas finanzierten Aufsichtsratsreisen kommunaler Stadtwerke. Doch jetzt liegt das Urteil des 5. Strafsenats in Leipzig schriftlich vor – und für die Staatsanwaltschaft ist klar, dass sie die Ermittlungen fortführen kann und wird.

Knackpunkt war die Frage, ob Stadträte Amtsträger und damit im gesetzlichen Sinn bestechlich sind oder nicht. Zwar hatte der BGH im Wuppertaler Urteil festgestellt, dass kommunale Mandatsträger keine Amtsträger sind, wenn sie nicht zusätzlich mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut sind. In der schriftlichen Urteilsbegründung wird jetzt aber die Entsendung oder Wahl in den Aufsichtsrat eines kommunalen Versorgungsunternehmens sogar ausdrücklich als Beispiel für eine solche Verwaltungsaufgabe genannt. Dann, so der BGH, komme für Stadträte „grundsätzlich eine Amtsträgerstellung und damit eine Strafbarkeit in Betracht“.

Ohnehin war die Amtsträgerfrage nur für 80 der insgesamt 200 Beschuldigten der so genannten Lustreisen-Affäre von Bedeutung. 60 Beschuldigte, so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Köln, Ulrich Boden, seien zweifelsfrei Amtsträger. Bei weiteren 50, darunter etliche Geschäftsführer, gehe es nur um den Vorwurf der Beihilfe zur Vorteilsannahme, weil sie die Reisen vermittelt haben. Dazu sei die Amtsträgerschaft aber genauso wenig Voraussetzung wie zur Vorteilsgewährung, die zehn Mitarbeitern von Eon-Ruhrgas vorgeworfen wird. Doch auch die verbleibenden 80 Kommunalpolitiker sind noch nicht aus dem Schneider.

In etwa einem Monat, kündigte Behördensprecher Boden an, werde entschieden, welche der bisher in Köln gebündelten Ermittlungsverfahren an die örtlichen Staatsanwaltschaften abgegeben würden. Zugleich wollen die Kölner entscheiden, was mit den bei ihnen verbleibenden Verfahren geschieht. Denkbar seien beispielsweise Verfahrenseinstellungen gegen die Zahlung einer Geldauflage. Diese Möglichkeit sieht der § 153a der Strafprozessordnung ausdrücklich vor. Vorteil für die Betroffenen: Sie gelten weiterhin als nicht vorbestraft.