ABC der Akteure

Die Dienstränge für die Laufbahn des "Gehobenen Polizeidienstes" in aufsteigender Reihenfolge, also von unten nach oben gelesen, sind:

  • Erster Polizeihauptkommissar (EPHK)
  • Polizeihauptkommissar (PHK)
  • Polizeioberkommissar (POK)
  • Polizeikommissar (PK)


Darunter gibt es den so genannten Mittleren Dienst und 'oberhalb' des Gehobenen Dienstes kommt der "Höhere Dienst" mit Amtsbezeichnungen und Funktionen bis hin zum Ministerialdirigenten.

Im nachfolgenden ABC sind wegen der namentlichen Anonymisierung die betroffenen Personen zunächst nach

  • Zugehörigkeit zum Polizeidienst, danach Justiz
  • immer in alphabetischer Reihenfolge

aufgeführt:

PK B

PK B ist Polizeikommissarin. Sie ist noch jung und steht noch am Anfang ihrer Karriereleiter. ‚Aufsteigen’ geht am schnellsten, wenn man sich den Vorgesetzten gefällig zeigt.
PK B hat den niedrigsten Rang der gehobenen Polizeilaufbahn und belastet POK RG mit der Aussage, dass es zu erheblicher körperlicher Gewalt kam.
Die Anzeige gegen POK RG wurde von PK B und POK S gestellt. Den Aussageprotokollen kann man jedoch entnehmen, dass sie sich in Widersprüche verwickelt haben. Im Gegensatz zu POK S, der in allen Zeugenbefragung routiniert und souverän antwortete, stockte PK B häufig, wies Erinnerungslücken auf und verhedderte sich in Widersprüche.
Zum Beispiel war sich POK S bei der Anhörung im Polizeipräsidium und auch vor Gericht sicher, dass MM, zum Zeitpunkt als er die Zelle betrat, gefesselt war. PK B war sich im Polizeipräsidum nicht sicher.
Vor Gericht gab PK B an, ein klatschendes Geräusch gehört zu haben, das POK S nicht gehört hatte. Er gab an, dass er und PK B erst von der Aufforderung, bei der besagten Zelle nach dem Rechten zu sehen, auf die Geschehnisse aufmerksam wurden.
Eine weitere Unstimmigkeit ist die Anzahl der beobachtetet Schläge und auch die Art der Schläge.
POK S ist sich durchgehend sicher, dass er zwei Faustschläge gesehen habe. PK B jedoch, war sich im Polizeipräsidium nicht sicher, ob es sich um Faustschläge, oder Schläge mit der flachen Hand handelte, legte sich vor Gericht jedoch auf Faustschläge fest.
Auch bei der Frage nach der Anzahl der Schläge konnte sich PK B nicht festlegen. Sie sagte im Polizeipräsidium aus, dass sie zwei Schläge beobachtete, bei der staatsanwaltlichen Vernehmung beim Oberstaatsanwalt beschrieb sie die Geschehnisse mit drei beobachteten Schlägen. Auf Nachfrage des Oberstaatsanwalts, legte sie sich wieder auf zwei Schläge fest.
POK S war sich in allen Aussagen sicher, nur zwei Schläge beobachtet zu haben.
Ihre Aussagen vor Gericht und im Polizeipresidium haben sich widesprochen und bei jeder Aussage stärker gegen POK RG gerichtet.
Dies ist auch ungewöhnlich, da Polizisten sich bekanntlich nur in seltenen Fällen mit Aussagen gegenseitig belasten


POK D

POK D ist Polizeioberkommissar und war der Partner von POK RG.
Er befand sich in der fraglichen Nacht Tatnacht stets bei RG und dem inhaftierten MM. Auch er wurde in dem Fall für schuldig befunden, erhielt jedoch nur eine Geldstrafe und darf weiterhin den Polizeidienst ausführen


POK E

POK E ist inzwischen pensioniert. Er war Dienststellenleiter der Hauptwache Hörde und dort Vorgesetzter der Polizeibeamten PK B und POK S.
Als ehemaliger Leiter der Polizeifunkzentrale war er auch zuständig für die ‚Buchung’ von Abschleppunternehmen.
Zwischen POK H und E kam es darüber zu einem Dissens, POK H konnte kein Verständnis für die offenbare Bevorzugung einer bestimmten Abschleppfirma aufbringen und wechselte daraufhin die Dienststelle, in der E als Chef agierte.
Weil E davon erfahren haben könnte, dass POK H diese Vorgänge auch POK RG berichtet hatte und RG diesen Vorgang bei einer Weiterbildungsveranstaltung angesprochen hatte (ohne allerdings Namen oder Dienststellen zu nennen), wäre es denkbar, dass E auf RG (sehr) schlecht zu sprechen war.
Egal wie: E jedenfalls hatte die beiden Pollizeikollegen B und S aufgefordert, noch am selben Abend zum Polizeipräsidium zu gehen und dort Anzeige gegen RG und D zu erstatten


POK H

POK H ist Polizeioberkommissar und wurde einst in jene Polizeidienstelle versetzt, in der auch POK RG seinen Dienst verrichtete.
Hintergrund des Dienststellenwechsels: POK H hatte bei einem Unfall einen Abschleppdienst bestellt und wurde dabei von POK E aufgefodert, ausschließlich das Abschleppunternehmen W damit zu beauftragen. Auf den Hinweis von POK H, dass er sich nicht an derartigen Machenschaften beteiligen wolle, bekam er die Antwort, wie er berichtet, er könne ja gehen und sich eine andere Wache suchen.
Das tat POK H dann auch und erzählte diese Geschichte u.a. auch RG


POK RG

POK RG ist Polizeibeamter und wurde in Sachen polizeilicher Gewalt für „schuldig“ befunden. Laut Aussagen zweier Kollegen soll er Herrn MM, mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen haben.
RG bestreitet die Richtigkeit dieser Aussagen und glaubt an ein Justizversagen.
Er sieht sich in seiner jetzigen Situation als Opfer zweier Kollegen, deren Vorgesetzter E ist. E wiederum könnte schlecht auf RG zu sprechen sein, weil RG einige Dinge über ihn zu wissen glaubt, die E ‚unangenehm’ sein könnten.
Außerdem sieht sich RG als Opfer von Schwachstellen im juristischen System.
RG, der nach dem fraglichen Vorfall sofort suspendiert wurde, soll jetzt ganz aus dem Dienst entfernt werden


POK S

POK S ist Polizeioberkommissar und einer der Zeugen, die mit ihrer Aussage POK RG belasten.
Er und PK B hatten MM als erste an der Busstation in Gewahrsam genommen und ihn dann zur Dienststelle „Zentrales Polizeigewahrsam“ verbracht, wo POK RG und POK D Dienst hatten.
POK S ist Fussballinteressiert und hatte sich im Fernseher auf der Wachstation das Fussballspiel mit angesehen, das gerade spannend wurde.
POK S will später in der fraglichen Zelle zwei Fausschläge von RG beobachtet haben. Einen, als MM noch stand und einen weiteren, als MM zu Boden fiel


OStA L

Die Oberstaatanwältin L von der Staatsanwaltschaft Dortmund führt die Ermittlungen.
Die ersten Aussagen der Belastungszeugen POK S und PK B wurden im Polizeipräsidium gemacht, die zweiten im Rahmen einer staatsanwaltlichen Vernehmung durch OStA L.
In der zweiten Vernehmung hat PK B es nicht vermocht, ihre Aussage vom Polizeipräsidium im Detail zu rekonstruieren und widersprach auch von der Aussage von POK S.
Als PK B am 20.Juli 2006 in der öffentlichen Sitzung des Schöffengerichts Dortmund wiederholt eine abweichende Aussage machte, wurden ihr durch OStA L ihre Aussagen vom Polizeipräsidium und von der Staatsanwaltschaftlichen Vernehmung vorgehalten. Daraufhin konnte sie sich nochmals auf die Anzahl der von ihr zur Kenntnis genommenen Schläge festlegen. Auch die neue Festlegung wurde unmittelbar nach ihrer regulären Aussage am 20.Juli 2006 in Form eines Nachtrags zu Protokoll gebracht.
Für das Gericht ist das offenbar kein Problem. Es wurde zwar zur Kenntnis genommen, doch hieß es im Urteilsschreiben (Zitat):

„[…] Während sie unmittelbar nach der Tat noch glaubte, RG habe mit der flachen Hand geschlagen, war sie sich zuletzt sicher, es habe sich um Faustschläge gehandelt.“

Und weiter:

"Dieses Verhalten macht die Aussage der Zeugin nicht unglaubhaft. Die junge Polizeibeamtin hat an diesem Abend des 05.12.2004 Ungeheuerliches erlebt, das sie sich zuvor nicht hätte vorstellen können. […]"


Richter T

Richter T ist der „gesetzliche“ Richter in diesem Fall, der zunächst vor dem Amtsgericht behandelt wird.
Richter T hatte zum Beispiel einen Temin zu einer Tatortbesichtigung grund- und ersatzlos gestrichen. Das wäre wichtig gewesen, um sich direkt vor Ort ein Bild darüber machen zu können, ob und inwieweit die Aussagen der Zeugen (z.B. der Polizeikollegen) auch zutreffen können.
Richter T nimmt auch den Entlastungszeugen MM nicht ernst, der mehrfach beteuert, nicht mit Faustschlägen traktiert worden zu sein.
Den vielen Widersprüchen der beiden Belastungszeugen B und S geht Richter T ebenfalls nicht mit der eigentlich notwendigen Wahrheitsfindungspflicht nach


OStA V

Der Oberstaatsanwalt V aus Essen vernimmt MM, da dieser mittlerweile in eine andere Stadt gezogen ist. Der neue Wohnort von MM liegt im Zuständigkeitsgebiet des OStA V.
MM bestätigt bei OStA V die von RG gemachten Angaben. Er sagt auch aus, dass er einen Polizisten schlagen wollte, weil er sich in der Zelle provoziert fühlte.
OStA V wird später ebenfalls vor Gericht als Zeuge geladen und gibt an, dass er vor der Vernehmung MM’s schon von OStA L aus Dortmund informiert wurde, worauf bei der Vernehmung besonders geachtet werden müsse.
Laut OStA V ist die Aussage von MM mit der Aussage von RG übereinstimmend. Dennoch schrieb OStA V im Vernehmungsprotokoll, dass er MM’s Aussage für unglaubwürdig hält. Er hakt in der Vernehmungs nach, ob MM von RG unter Druck gesetzt wurde, was MM jedoch verneint. Zitat aus dem Vernehmungsprotokoll:

„[…]Auf Nachfrage, ob er mit einem der beteiligten Beamten Kontakt aufgenommen habe, erklärte der Beschuldigte, das sei nicht der Fall. Mich hat auch kein Beamter wegen dieser Sache angesprochen. Ich bleibe bei meiner Aussage“, so MM


Herr MM

Herr MM wurde am Tag der Ereignisse in Polizeigewahrsam genommen. Er wollte eigentlich zu dem Fußballspiel Borussia Dortmund gegen Schalke 04, hatte aber vorher soviel getrunken, dass er es nicht mehr dorthin geschafft hatte. Stattdessen blieb er einfach in einem Bus sitzen und sah sich offenbar nicht mehr imstande, auf die Bitten des Busfahrers an der Endstation auszusteigen. Der Busfahrer alarmierte daraufhin die Polizei. MM wurde dann von der Beamtin B und dem Beamten S abgeholt und von beiden in die „Zentrale Polizeigewahrsam“ eingeliefert. Dort nahmen POK RG und POK D Herrn MM in Empfang.
Wie sich bei einer anschließenden Blutentnahme herausstellte, hatte MM über 3 Promille Alkohol im Blut.
Herr MM sagte als vermeintliches Opfer sowohl vor der Staatsanwaltschaft als auch vor Gericht aus, dass es bei seiner Ingewahrsamsnahme sowie Vernehmung keine Faustschläge gegeben habe. Allerdings glaubt man ihm nicht – weder der Staatsanwalt bzw. die Staatsanwältin noch der Richter


Polizeiärztin B

Polizeiärztin B entnimmt MM eine Blutprobe, um den Alkoholisierungsgrad zu bestimmen. Ergebnis: er lag bei 3,29 pro Mille. Nach dem gewaltsamen Zwischenfall erleidet MM ein leichtes Nasenbluten und wird von Polizeiärztin B auf seine Gewahrsamsfähigkeit untersucht, mit dem Ergebnis, dass er durchaus gewahrsamsfähig ist.
Polizeiärztin B ist eine Privatärztin, die ein vertragliches Verhältnis mit der Polizei hat. Sie führt ein Logbuch, in dem sie alle Untersuchungen ihrer Dienstzeit protokolliert.
Polizeiärztin B verweigert es RG, dieses Logbuch für gerichtliche Zwecke zur Verfügung zu stellen