Justizirrtum? Eine Chronologie aller Ereignisse

seit 1975

RG, Jahrgang 1955, ist bei der Polizei seit seinem 16. Lebensjahr und jetzt in Dortmund tätig - zunächst im Streifendienst und in der Dienststelle „Polizei Sonderdienste (PSD)“


1983 bis 1987

RG arbeitet im Dienst der Polizeiinspektion Süd im Einsatztrupp „Kriminalität“. Er wird überwiegend nachts eingesetzt.
In diesem Zeitraum wird Polizeikommissar H von der Hauptwache Hörde in die Dienststelle von RG versetzt. Polizeikommissar H unterrichtet RG über den vermeintlichen Grund seiner Versetzung: Es herrsch(t)e ein enges Verhältnis zwischen seinem Dienstgruppenleiter E und dem Abschleppunternehmen W. Bei einem Verkehrsunfall z.B. habe er, Polizeikommissar H, ein anderes Abschleppunternehmen angefordert. Dienstgruppenleiter E habe ihn daraufhin aufgefordert, in Zukunft nur das Abschleppunternehmen W mit Aufträgen zu bedenken. Da er sich nicht dazu bereit erklärte, an „solchen Machenschaften“ teilzunehmen, habe E ihm nahe gelegt, „besser zu gehen“


In der Folgezeit

RG erfährt von Kollegen, dass offenbar Dienstgruppenleiter E (Hauptwache Hörde) sowie dessen Frau des Öfteren in den Geschäftsräumen der fraglichen Abschleppfirma W gesichtet wurden


1995

RG wechselt zur Dienststelle „Zentrales Polizeigewahrsam“ und wird in verschiedenen Funktionen tätig


2003

RG nimmt an einem Weiterbildungsseminar in den Diensträumen des Polizeipräsidiums teil. Ein Teil des Seminars behandelt den Aspekt Korruption. Von der Dienststelle „Zentrales Polizeigewahrsam“ nehmen ebenfalls zwei weitere Kollegen von RG teil.

  • RG schildert im Rahmen dieser Weiterbildungsveranstaltung dem Seminarleiter den Sachverhalt bezüglich des Abschleppunternehmens W und den Aussagen seines Kollegen H, nennt aber weder Dienststelle und noch konkrete Namen.
  • Der Seminarleiter schenkt RG wenig Glauben und geht auf seine Hinweise nicht näher ein.

RG ist überrascht, am gleichen Tag den Dienstgruppenleiter E (Hauptwache Hörde) im Polizeipräsidium zu treffen, macht sich darüber aber keine weiteren Gedanken


05.12.2004

RG hat Spätdienst als Durchsuchungsbeamter im „Zentralen Polizeigewahrsam“. Wachhabender an dem Tag: Polizeihauptkommissar (PHK) D, Betreuung im Zellenbereich: Polizeioberkommissar (POK) D

Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S (Polizeiinspektion West) liefern den stark alkoholisierten MM gegen 19:05 Uhr ein. Sie wurden von einem Busfahrer um Hilfe gerufen, nachdem sich der offenbar total Betrunkene weigerte, aus dem parkenden Bus auszusteigen. Jetzt wird er von den beiden Beamten im Zentralen Polizeigewahrsam abgegeben.

Im Wachraum, der sich unmittelbar neben der Durchsuchungsschleuse befindet, läuft im Fernseher ein Fussballspiel zwischen den Erzrivalen Borussia Dortmund und FC Schalke 04. Das Spiel nähert sich dem Ende – es steht 0:1 für Schalke.

Während RG mit der Durchsuchung von MM in der dafür vorgesehenen Schleuse beginnt, bleibt Polizeioberkommissar S am Tresen des Wachraums stehen, um sich das spannende Spiel anzuschauen – es liegt in den letzten Zügen.

Die Tür der Schleuse bleibt offen und Polizeikommissarin B, die nicht fussballinteressiert ist, beobachtet die Durchsuchung von außen. Nachdem MM sein Handy abgelegt hat, nimmt er es wieder an sich, da er glaubt eine SMS bekommen zu haben. Polizeikommissarin B meint sich später zu erinnern, dass RG ihm daraufhin das Handy wieder aus der Hand gerissen habe. RG hat es anders in Erinnerung: Er habe ihn lediglich dazu aufgefordert, das Handy wieder abzulegen.

Polizeioberkommissar D und RG führen MM nach hinten ums Eck, um die Durchsuchung fortzusetzen und ihn dort in einer so genannten Ausnüchterungszelle unterzubringen: Es ist die Zelle mit der Nummer 24.

Polizeioberkommissar D und RG sind alleine mit MM in der Zelle. Jetzt leistet MM Widerstand gegen seine Einlieferung und wird insbesondere bei der Durchsuchung gewalttätig gegenüber Polizeioberkommissar D und RG.

Die Situation eskaliert und RG setzt einen Schockschlag mit der flachen Hand gegen MM ein, um ihn anschließend überwältigen zu können. Kurze Zeit später treffen Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S in der Zelle ein – der wachhabende Polizeihauptkommissar aus dem Wachraum (wo der Fernseher steht) hatte beide nach hinten in die Zelle zu den anderen Kollegen geschickt.

Polizeikommissarin B wird sich später daran erinnern, vom Tresen aus ein "klatschendes Geräusch" und laute Stimmen gehört zu haben. Ihr Kollege Polizeioberkommissar S hat in seinen Aussagen nie ein solches Geräusch erwähnt und lediglich angegeben vom Wachhabenden Polizeihauptkomissar nach hinten zur Unterstützung gebeten worden zu sein.

Nachdem die beiden Polizisten an der Zelle Nummer 24 angelangt sind, beobachtet Polizeikommissarin B das Geschehen zunächst aus sicherer Entfernung von der Tür aus. Währenddessen geht Polizeioberkommissar S den beiden Kollegen sofort zur Hand, um MM am Boden zu fixieren. Es gelingt den Polizisten schließlich mit großer Mühe, den gewalttätig gewordenen MM am Boden zu fixieren.

Soweit die Darstellung und Rekonstruktion nach den Aussagen von RG und seines Kollegen D. Auf die andere Darstellung der Polizistin B und des Polizisten S, die MM in das "Zentrale Polizeigewahrsam" gebracht hatten, gehen wir etwas weiter unten ein.

Nach dieser Auseinandersetzung ergreift RG folgende Maßnahmen, die von den Fakten her unstrittig sind:

  •  Entnahme einer Blutprobe durch Polizeiärztin B, durchgeführt um 19:30 Uhr mit einem Ergebnis von 3,29 o/oo.
  • Fertigung einer Strafanzeige - Tatvorwurf: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Als Zeuge wird Polizeioberkommissar D aufgeführt
  • Da MM bei den Widerstandshandlungen bzw. durch den Schockschlag leichtes Nasenbluten erlitten hatte, wird Polizeiärztin B von RG in die Dienststelle beordert, um eine Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit durchzuführen. Ergebnis: Gewahrsamsfähig

Bei Polizeiärztin B handelt es sich um eine Privatärztin, die in einem vertraglichen Verhältnis zur Polizei steht und an diesem Abend Dienst hat. Laut Auskunft von RG führt Polizeiärztin B eine Art Tagebuch, in welchem sie ihre Untersuchungen während der Dienstzeit protokolliert. In diesem soll auch die Untersuchung von MM vermerkt worden sein. Auf Anfrage von RG war Polizeiärztin B jedoch nicht bereit, ihm das Buch zur Verfügung zu stellen um dieses vor Gericht verwerten zu können.

Auf der Rückfahrt in ihr Revier (Polizeiinspektion West) lassen die beiden Polizisten, die MM eingeliefert haben, das Geschehen noch einmal Revue passieren und beraten darüber, ob sie den Vorfall melden sollen oder nicht – so werden die beiden das jedenfalls später in allen Aussagen darstellen. Und sie werden die Geschehnisse, insbesondere den genauen Ablauf der Dinge und die Anzahl der „Schläge“ anders schildern – zum Teil mit Widersprüchen in den unterschiedlichen Befragungsinstanzen. Dies haben wir unter Die ungeklärten Widersprüche dokumentiert.

Sie entschließen sich schließlich dazu, den Vorfall noch am selben Abend bei ihrem Dienststellenleiter E zu melden. Nachdem sie dies getan haben, entschließt sich dieser den Fall an die nächst höhere Instanz weiter zu geben und schickt die beiden, Polizeioberkommissar S und Polizeikommissarin B, noch am selben Abend in das Polizeipräsidium Dortmund. Dort angekommen, werden die beiden Polizisten gegen 20:30 Uhr bezüglich der Geschehnisse in der Ausnüchterungszelle vernommmen und ihre Aussage schriftlich zu Protokoll gegeben

In der Ausnüchterungszelle im "Zentralen Polizeigewahrsam" wird MM gegen 5:30 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen.

"Er hatte keine Schermzen verspürt und sein Gesicht wies keine erkennbaren Schwellungen auf. Er suchte auch in der Folgezeit wegen des Vorfalls keinen Arzt auf. Lediglich sein Gesicht war mit Blut verschmiert und unterhalb der Nase hatte sich verkrustetes Blut angesammelt. Nachdem er sich gewaschen hatte, fuhr der Zeuge nach Mönchengladbach zurück. Er erstattete selbst keine Strafanzeige",
wird es später seitens des Polzeipräsidiums in der Disziplinarklage gegen RG dazu heißen


06.12.2004

Die Aussagen von Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S werden vom Polizeipräsidium als vertrauliche Personalsache an die Staatsanwaltschaft Dortmund geleitet, die ihrerseits weitere Ermittlungen aufnimmt. Tatvorwurf: „Körperverletzung im Amt“ und „Verfolgung Unschuldiger“.
RG wird noch am selben Tag vom Dienst suspendiert. RG beauftragt daraufhin einen Rechtsanwalt, ihn rechtlich zu vertreten


18.02.2005

Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S müssen zur Staatsanwaltschaft und werden dort unabhängig voneinander vernommen. Die Aussagen werden von Oberstaatsanwältin (OStA) L von der Staatsanwaltschaft Dortmund protokolliert. Während die Aussagen von Polizeioberkommissar S für die Staatsanwaltschaft zunächst schlüssig und plausibel klingen, sind bei Polizeikommissarin B zwei Termine sowie ein Nachtrag nötig, damit sie im Einklang mit der Aussage von Polizeioberkommissar S stehen.

Siehe dazu auch Die ungeklärten Widersprüche.

OStA L muss Polizeikommissarin B „Formulierungshilfen“ geben, wie sie später vor Gericht bestätigen wird.
Die Aussagen laufen letztlich darauf hinaus, dass

  • RG MM aufs Übelste misshandelt habe
  • RG MM geschlagen haben soll „bis das Blut spritzte“
  • ihn im gefesselten Zustand mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben soll
  • zudem hätte RG fälschlicherweise eine Strafanzeige gegen MM erstattet

RG wird seinem Rechtsanwalt die Diskrepanz zwischen den Aussagen der beiden anzeigende Beamten und dem von ihm geschilderten Hergang nicht erklären können. Beide Beamte sowie das angebliche Opfer, MM, sind RG völlig unbekannt. Dafür kennt RG den Vorgesetzten von Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S: Es ist der Dienstgruppenleiter E, vor dem RG’s Kollege Polizeikommissar H schon vor längerer Zeit „geflohen“ war, weil ihm die Praktiken mit der Bevorzugung eines bestimmten Abschleppunternehmens missfallen hatten


Juli 2005

MM kann von RG und seinem Kollegen D erst einmal nicht kontaktiert werden, um von ihm als Zeugen bzw. Betroffenen zu hören, was er zu den Vorwürfen sagt bzw. in Erinnerung hat. MM gilt als „unbekannt verzogen“.

Der Staatsanwaltschaft Dortmund gelingt es letztlich aber doch seinen Aufenthaltsort zu ermitteln. Da er inzwischen in einer anderen Stadt wohnt, wird er dort von Oberstaatsanwalt (OStA) V in Essen vernommen. MM bestätigt dabei die von RG gemachten Angaben. Insbesondere gibt er sogar zu, dass er einen Polizisten schlagen wollte, da er sich in der Zelle provoziert fühlte.

Zitat aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung:

„Ich fühlte mich von einem Beamten provoziert und wollte ihn mit der Faust schlagen. Anschließend wurde ich von vier Beamten zu Boden gerissen. [...] Auf Vorhalt, dass er zur wahrheitsgemäßen Aussage, wenn er zur Aussage bereit sei, verpflichtet sei, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr, ob es vier Beamte oder weniger gewesen seien. [...] Auf Vorhalt, dass ich nach dem Vermerk Bl. 5 d. A. von einem Beamten mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen worden sein soll, erkläre ich jetzt, dass ich mich wieder daran erinnere. Es war so. Ich kann mich noch daran erinnern, dass ich zu Boden gebracht worden bin und dann an sog. Bodenhalterungen angekettet worden bin. Am Boden bin ich nicht mehr geschlagen worden.“


Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund: Juli bis September 2006

Das Amtsgericht Dortmund ermittelt gegen RG und seinen Kollegen POK D wegen Körperverletzung im Amt. Sitzungstage: 20. Juli, 4. August, 22. August, 30 August, 8. September und 15. September 2006.

Vom stellvertretenden Dienststellenleiter Polizeihauptkommissar H, welcher zuvor mit Dienstgruppenleiter (DGL) E gesprochen hatte, erfährt RG, dass dieser der Meinung ist, am 05.12.2004, also am Tag des fraglichen Vorgangs, dienstfrei gehabt zu haben. Des Weiteren sei er nicht in den Vorgang involviert gewesen. Er habe deswegen auch gar nicht den beiden Kollegen raten können, noch am selben Abend im Polizeipräsidium Informationen zu Protokoll zu geben und Anzeige zu erstatten.

Im Verlauf des Gerichtsverfahrens taucht nun erstmalig der Name des Dienstgruppenleiters (DGL) E auf, da Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S unmittelbar nach dem Vorfall mit ihm darüber gesprochen haben, wie sie aussagen. Dieser hatte die beiden veranlasst, ob des Vorfalls eine Aussage zu tätigen und schickte beide dazu auf das Polizeipräsidium. Die Aussagen waren dabei recht widersprüchlich: Ungeklärte Widersprüche

Dienstgruppenleiter E erhebt im weiteren Verlauf des Prozesses Anzeige gegen RG. RG wiederum teilt dem Gericht nun mit, dass er aufgrund persönlicher Unstimmigkeiten in der Vergangenheit zwischen ihm und DGL E einen Zusammenhang zwischen der Anzeige nach dem Vorfall im Polizeigewahrsam sieht.

Der Vorsitzende Richter T lädt Dienstgruppenleiter E als Zeugen. Dieser bestätigt, dass er POK S und PK B dazu veranlasst hatte, eine Aussage vor dem Polizeipräsidium vorzunehmen.

OStA V aus Essen, der MM verhört hatte und von Richter T ebenfalls vorgeladen wurde, sagt als Zeuge in der Verhandlung aus, er sei von OSA L informiert worden worauf er bei der Vernehmung des Zeugen MM achten müsse. Herr MM blieb jedoch bei seinen Angaben (die mit denen von RG übereinstimmen). OStA V erklärt vor Gericht, dass er die Aussage MMs anzweifle. Er habe MM gefragt, ob er von RG unter Druck gesetzt worden sei, was MM jedoch verneint habe.

Auch MM selbst wird vom Vorsitzenden Richter T als Zeuge geladen. MM erklärt, dass er von RG nicht mit Faustschlägen traktiert und auch nicht geschlagen wurde, nachdem er bereits fixiert war. Er hatte am Tag nach dem Polizeigewahrsam weder Prellungen im Gesicht noch Schmerzen feststellen können.

OStA L, welche die Anklage vertritt und auch die Aussagen der beiden anzeigenden Beamten nochmals aufgenommen hatte, zweifelt die Aussagen von Herrn MM ebenfalls an – mit einem Blutalkoholwert von 3,4 o/oo zur Tatzeit könne man sich nicht wirklich an solche Details erinnern.

Trotz der Aussage des Zeugen (bzw. des Opfers) MM, die mit derer von RG übereinstimmt, hinterfragt OSA L nicht die dazu im Gegensatz stehenden Aussagen der Beamten Polizeikommissarin B und Polizeioberkommissar S


Gerichtsurteil vom 15.09.2006

"Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil":

  • Das Strafverfahren gegen Herrn MM wird eingestellt. Der Anklagevorwurf „Körperverletzung im Amt“ wird bestätigt und RG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt.
  • POK D wird wegen versuchter Strafvereitelung im Amt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Eur verurteilt.

Die Rolle der auswärtigen Staatsanwaltschaft bestärkt RG, sich nach der Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund an den Petitionsausschuss des Landtages von NRW zu wenden


05.09.2006

RG wendet sich mit einem Schreiben an den Petitionsausschuss des Landtages Nordrhein-Westfalen. Der Vorsitzende Richter T erhält eine Kopie


2007

RG setzt das Europäische Parlament in Kenntnis


2008: Berufung vor dem Landgericht Dortmund

RG und POK D legen Berufung gegen das vorhergehende Urteil ein. Das Berufungsverfahren findet an den Sitzungstagen vom 17. April, 21. April und 24. April 2008 statt.
Das Landgericht sieht es als erwiesen an, das DGL E nicht aufgrund persönlicher Unstimmigkeiten in der Vergangenheit zwischen ihm und RG eine mögliche Intrige zum Nachteil RG’s eingefädelt hat. DGL E hätte in einer überzeugenden Weise die Vorwürfe als absurd bezeichnet.
Das Gericht stellt fest, das RG zwei Faustschläge in das Gesicht von MM ausgeteilt hat. Eigene Zeugenbefragungen führt das Landgericht als Revisionsinstanz nicht mehr durch - hier geht es jetzt nur noch um inhaltliche oder verfahrensmäßige Rechtsfehler


Gerichtsurteil der Berufungs- verhandlung

"Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil":

  • Der Anklagevorwurf „Körperverletzung im Amt“ gegen RG wird weiterhin bestätigt, jedoch dahingehend gemildert, dass die Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung gegen RG erlassen und stattdessen eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Eur veranlasst wird.
  • Das Urteil gegen POK D wird ebenfalls gemildert. Statt der bisherigen 90 Tagessätze zu je 30 Eur verurteilt ihn das Gericht nun zu 60 Tagessätzen zu je 40 Euro.

Strafmildernd erschien dem Gericht, dass RG und POK D vorher noch nie negativ aufgefallen seien und stets ihren Dienst korrekt und ohne jederlei Beanstandungen abgeleistet haben. Des weiteren sei die Schwere der Schläge in das Gesicht von MM als gering anzusehen, da MM keine ernsthaften Verletzungen davongetragen hat


In der Folgezeit

Das Europäische Parlament weist den Fall RG ab, mit der Begründung „fehlender Zuständigkeit“


01.07.2008

RG erstattet Strafanzeige gegen Dienstgruppenleiter E bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Vorwurf: Verdacht der Bestechlichkeit. RG benennt rund 50 Zeugen


02.09.2008

Auch der Versuch, vor dem Oberlandesgericht Hamm eine Revision durchzusetzen, misslingt: Das Revisionsbegehren wird verworfe


09.09.2008

Oberstaatsanwalt D von der Staatsanwaltschaft Bielefeld lehnt ein die Aufnahme von Ermittlungen gegen E aufgrund der Strafanzeige von RG ab: "Ihre ... Strafanzeige gibt zur Aufnahme von Ermittlungen keinen Anlass.
Das nunmehr wiederholt von Ihnen bei verschiedenen Dienststellen angebrachte Vorbringen erschöpft sich in Mutmaßungen über angeblich widerrechtliches Dienstverhalten in den 80iger Jahren, das von vorneherein wegen ersichtlicher Verjährung einer strafrechtlichen Beurteilung nicht unterliegt. Die vagen Vermutungen hinsichtlich des Fortbestehens korruptiver Verbindungen rechtfertigen mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht."

RG hatte die Anzeige an die Staatsanwaltschaft Bielefeld geschickt, die schwerpunktmäßig für Korruptionsangelegenheiten zuständig ist. Die allerdings hatte sie "zuständigkeitshalber" dann an die Staatsanwaltschaft in Dortmund weitergeleitet. Genau das wollte RG verhindern - er fürchtete um Interessenskonflikte


In der Folgezeit

RG wendet sich an das Nachrichtenmagazin DER SPIEGEL. Der antwortet nicht


18.09.2008

RG erhält von Transparency International Deutschland e.V. den Tipp, sich an das DokZentrum ansTageslicht.de zu wenden, was RG auch macht.
Er nimmt anschließend Kontakt zu "ansTageslicht.de" auf


04.12. 2008

RG kommt nach Hamburg in die Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW), um sich Fragen und einem Interview zu stellen


März 2009

Der Polizeipräsident von Dortmund erhebt bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Münster Disziplinarklage gegen RG. Zweck: "den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen"


In der Folgezeit

RG und seine Frau trennen sich - RG leidet inzwischen an Depressionen. Er nimmt ärztliche Hilfe in Form eines stationären Krankenhausaufenthalt in Anspruch und wird nach 3 Wochen wieder entlassen. Die völlig ungeklärte berufliche und familiäre Situation sowie das unbestimmte Warten, wie es wohl weitergeht, zerrt an den Nerven und an der Psyche


Dezember 2010

Der Fall wird vor dem Verwaltungsgericht Münster erneut aufgerollt. Die Gerichtsverhandlung wird auf den 19.01.2011 terminiert. RG übergibt seinem Rechtsanwalt ein Entlassungsschreiben des Krankenhauses. Der wiederum teilt ihm mit, dass der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Münster keine erneute Beweisaufnahme zulassen wird - er werde stattdessen das Urteil und die darin getroffenen "Tatsachenfeststellungen" des Landgerichts Dortmund aus dem Jahre 2008 übernehmen.
Allgemein bekannt ist der Umstand: Eine (neue) Beweisaufnahme macht Arbeit


Gerichtstermin am 19.01.2011

RG's Rechtsanwalt legt das Entlassungsschreiben des Krankenhauses vor und erklärt, dass RG auf absehbare Zeit, wahrscheinlich dauerhaft, dienstunfähig sei. Ein Vertreter des PP Dortmund erklärt, dass das „Vertrauensverhältnis zu RG zerrüttet und eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich sei“.
Der Richter schlägt angesichts dieser Konstellation folgenden Kompromiss vor:

  • RG wird nicht entlassen
  • RG wird degradiert: um eine Stufe zurück in den Rang eines Polizeikommissars
  • RG behält deswegen auch seine Pensionsansprüche.

Sowohl das PP Dortmund, als auch RG (nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt) erklären sich mit dem Vorschlag einverstanden. Somit wird das Urteil "Im Namen des Volkes" rechtskräftig


danach

Weil RG nicht aus dem Dienst entlassen wird, aber nach dem Willen des Dortmunder Polizeipräsidenten (PP) keinen Dienst mehr verrichten soll, bleibt RG vom Dienst suspendiert. Jetzt soll ein Amtsarzt entscheiden, ob man ihn vielleicht für "dienstunfähig" erklären lassen könne. Dann hätte man - zumindest aus Behördensicht - eine 'saubere Lösung' dieses Problems.
Für RG mutet die Situation mehr als komisch an: Er würde gerne Dienst verrichten, darf aber nicht - bei vollen Bezügen seines (inzwischen reduzierten) Gehalts.

Der Amtsarzt will die Verantwortung für eine Entscheidung durch entsprechende Begutachtung nicht übernehmen. Er schickt RG zu einem Psychologen, der ein entsprechendes Gutachten anfertigen soll.
Der eingesetzte Psychologe kann keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Dienstunfähigkeit feststellen - das Gutachten fällt positiv für RG aus. Es ist damit nicht im Sinne des Dortmunder PP. Im Juni 2011 soll/muss RG erneut zum Amtsarzt.
Es hilft alles nichts: RG muss aus dem Polizeidienst ausscheiden.
Er findet eine neue Stelle: bei einem Unternehmen des Sicherheitswesens


Frühjahr 2012

Im März will man ihn loswerden, nachdem das Ordnungsamt Bedenken angemeldet hat: das Votum der Behörde fällt "betont negativ" (RG) aus. RG kann seine Vorgeschichte erklären - unter Verweis auf die hiesige Rekonstruktion aller Ereignisse bei www.ansTageslicht.de/RG.
Er wird erneut von der Firmenleitung einbestellt: Das Ordnungsamt hat seine Vorgeschichte zur Kenntnis genommen und seine Bedenken zurückgezogen - ein "sehr seltener Fall", wie die Sicherheitsfirma betont. RG, der jahrelang mit Engagement seinen Dienst bei der Polizei gemacht hatte, dort aber nicht mehr tätig sein darf, kann nun weiter im privaten Sicherheitswesen arbeiten.


 

(CJI / RG)