Dieser Meinung jedenfalls war Brigitte Heinisch. Und Betrug ist ein Straftatbestand. Bedeutet: Wenn der eigene Arbeitgeber, in diesem Fall die Berliner Firma „Vivantes – Netzwerk für Gesundheit GmbH“, auf Hinweise und Warnungen einfach nicht reagiert, muss man zum Staatsanwalt. Das gebietet das Gewissen. Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich bereits 2001 entschieden, dass auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber anzeigen dürfen, wenn strafrechtlich relevante Belange vorliegen (Az: 1 BvR 2049/00). Und dass deswegen Arbeitnehmer nicht mit Kündigung ‚abgestraft’ werden dürfen.
Der Anwalt von Brigitte HEINISCH macht der Fa. Vivantes klar, dass seine Mandantin andernfalls eine Selbstanzeige machen, also sich selbst anzeigen müsste. Und dass dies ebenfalls staatsanwaltschaftliche Ermittlungen auslösen würde. Und dass dabei eine „nicht genehme öffentliche Diskussion“ über die inakzeptablen Zustände entstehen könne.
Der (staatliche) „Gesundheits“-Konzern Vivantes zeigt sich unbeeindruckt. „Der Vorwurf der nicht sichergestellten ausreichenden Pflege … bedeutet eine verleumderische Behauptung … gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen“, heißt es in einem Schreiben an HEINISCH's Rechtsanwalt.
Jetzt beginnt auch das übliche Spiel: Man beginnt Heinisch zu mobben. Man versucht ihre KollegInnen gegeneinander auszuspielen, verbietet allen, mit ihr zu sprechen oder sie anzurufen. Denn sie ist inzwischen krank:
- Die menschenunwürdigen Zustände, die sie alleine nicht verändern kann,
- die Ignoranz ihres Arbeitgebers gegenüber ihren eindeutigen Überlastungsanzeigen,
- das offenkundige Desinteresse von Vivantes am Wohlergehen der Heimbewohner,
- der innere Konflikt zwischen einer Selbstanzeige oder Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber
schlagen auf ihre Seele und ihren Magen.
Weil der „Gesundheits“-Konzern keinerlei Bereitschaft zeigt, sich mit der Kritik und den Vorwürfen auseinanderzusetzen, erstattet HEINISCH über ihren Rechtsanwalt Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bei Vivantes. Als die Berliner Staatsanwaltschaft nach einem Monat die Ermittlungen ergebnislos einstellt und „Betrug“ nicht feststellen kann (oder will), ist dies für Vivantes willkommener Anlass, die unbequeme Mitarbeiterin loszuwerden. Brigitte HEINISCH wird zum 31. März 2005 gekündigt.
Kollegen und Freunde schließen sich zu einem Solidaritätskreis zusammen. Jetzt geht es nicht mehr nur um eine Kündigung, jetzt will man die Öffentlichkeit mobilisieren: über den „alltäglichen Wahnsinn in unseren Pflegeheimen“, konkret den „Wahnsinn zwischen der tagtäglichen Arbeitsüberlastung und daraus folgender physischer und psychischer Erschöpfung“. Jetzt geht es ganz allgemein um eine menschenwürdige Gesundheitsversorgung in Berlin. Und weil der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt, kündigt Vivantes der engagierten Altenpflegerin vorsorgehalber ein zweites Mal: dieses Mal fristlos.
Jetzt werden auch die Medien eingeschaltet. Ein erstes Arbeitsgerichtsurteil geht ersteinmal zu Gunsten Heinischs aus. Die Berufung von Vivantes vor dem Landesarbeitsgericht im März 2006 endet mit dem Gegenteil: HEINISCH habe die Vorwürfe „in keiner Weise“ belegen können, dies „stelle eine schwere Loyalitätsverletzung dar“, eine Weiterbeschäftigung sei ihrem Arbeitgeber „nicht zuzumuten“. Und: eine Berufung vor dem Bundesarbeitsgericht werde nicht zugelassen. Nur 4 Wochen später checkt der MDK das Pflegeheim erneut und dokumentiert „teilweise gravierende Mängel“, spricht von „psycho-sozialer Unterversorgung“.
Kurz darauf beschäftigt sich das TV-Magazin „Report Mainz“ mit dem Fall und macht das Thema Altenpflege bundesweit bekannt. Und: Der Journalist veröffentlicht zusammen mit einem bekannten Experten ein Buch („Im Netz der Pflegemafia“): Jetzt ist das Problem in die Wahrnehmung aller gerückt. Auch mit Heinischs Buch, das 2008 erscheint: „Satt und Sauber?“
Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht und ihre Verfassungsbeschwerde vor dem Karlsruher Bundesverfssungsgericht werden 2007 abgewiesen. Sie zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg.
Der spricht am 21. Juli 2011 ein wegweisendes Urteil (Az: 28274/08):
- Das „Offenlegen von Missständen“ ist durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
- Das „öffentliche Interesse an Informationen über Mängel“ überwiegt das Interesse eines Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen.“
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg muss sich erneut mit ihrem Fall befassen und tut sich schwer - die Richter haben einen Dämpfer von ganz oben erhalten. Sie können auf der einen Seite die neue Rechtsprechung nicht negieren, wollen aber ihre alte Rechtsprechungsgesinnung beibehalten, nach der ihnen das Offenlegen von Missständen absolut missfällt.
Es kommt zu einer Art Vergleich. Der "Gesundheitskonzern" Vivantes muss für die mehrjährige Ausfallzeit eine Abfindung bezahlen. Den Verlauf dieser seltsamen, aber typischen Verhandlung hat Annegret FALTER zu Papier gebracht: Brigitte HEINISCH: zum zweiten Mal vor dem Landesarbeitsgericht.