Rechtlich ist die Sachlage eindeutig.
Bereits die Promotionsordnung stellt klar, dass eine Dissertation als selbstständig erstellte wissenschaftliche Leistung vorzulegen ist. Verwendet man fremde Gedanken oder Texte anderer, so müssen diese eindeutig gekennzeichnet sein. Und auf die Quelle verwiesen werden.
Auch die Verwendung von Gemeinschaftspublikationen ist in der Promotionsordnung klipp und klar geregelt (§ 11 Abs. 3):
„Werden bei monographischen Einzelschriften eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen einbezogen, so sind diese anzugeben und ein elektronisches Exemplar bei der Einreichung abzugeben. Bei Veröffentlichungen mit mehreren Autoren ist der eigene Anteil darzustellen.“
So hat es auch das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss Jahr 2017 entschieden (Az: 6 C 3/16): "Eine Dissertation kann nicht als eigenständige Leistung und wissenschaftlicher Befähigungsnachweis gelten, wenn sie quantitativ oder qualitativ durch verschleierte Übernahmen aus fremden Texten (Plagiatsstellen) geprägt ist."
Bedeutet: Bei Bezugnahmen auf eigene Gemeinschaftsveröffentlichungen müssen diese als solche gekennzeichnet sein. Überdies muss deutlich werden, welche Abschnitte oder Teile daraus in die wissenschaftliche Eigenverantwortung des Promovenden fallen.
Nichts von dem ist hier geschehen.
Auch die Verwaltungsgerichte, die sich auf den unteren Ebenen ab und an mit solchen Fällen befassen müssen, wenn ge-outete Wissenschaftsbetrüger vor Gericht ziehen, weil sie nicht einverstanden sind, wenn ihnen der Doktorgrad nachträglich entzogen wird, sprechen in ihren Urteilen eine unmissverständliche Sprache.
Zu einem ähnlichen Fall hatte das Verwaltungsgericht Halle bereits 2015 entschieden (Az: 6 A 241/12):
„Die Promotionsordnung der beklagten Universität schließt zwar die Verwendung von wissenschaftlichen Gemeinschaftsarbeiten als Dissertation nicht grundsätzlich aus. Dies gilt aber nur für einen eigenständigen, klar abgrenzbaren und mit dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers gekennzeichneten Anteil daran (...). Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger aus der Broschüre wie bei jeder gänzlich fremden Quelle auch ordnungsgemäß zitieren müssen und nicht deren Inhalte über erhebliche Passagen als ausschließlich eigene Leistung ohne Offenlegung der Entnahmequelle darstellen dürfen.“
Zitieren bedeutet nicht, irgendwo mal die Quelle zu nennen und dann auf 90 Seiten wörtlich daraus abzuschreiben, sondern es ist stets korrekt zu zitieren:
„Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt der Kläger somit durch den Verweis auf das fremde Werk lediglich in einer Fußnote den Eindruck, er habe dessen Aussagen als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um eine reine Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung anderer handelt.“
Und so stellt der Plagiatsexperte HEIDINGSFELDER eine Plagiatsanzeige bei der Rektorin der Universität Leipzig. In "cc": die "Ombudskommission", die sich der "Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" verschrieben hat, wie es auf deren Website zu lesen ist.