Recht und Gesetz

Der Beamteneid von NRW und die Paragraphen §258, §258a StGB: Strafvereitelung (im Amt)

Laut nordrhein-westfälischer Verfassung vom 28. Juni 1950 muss jeder Beamte folgenden Diensteid schwören. Daraus ergab sich auch der Handlungsauftrag von Klaus FÖRSTER - nicht nur ethisch gesehen, sondern sogar gesetzlich:

Artikel 80:

Die Beamten und sonstigen Verwaltungsangehörigen sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe. Sie haben ihr Amt und ihre Aufgaben unparteiisch und ohne Rücksicht auf die Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten wahrzunehmen.

Jeder Beamte leistet folgenden Amtseid:

,,Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

An diesen Eid hat sich Klaus FÖRSTER gehalten. Die Ministerialbürokraten aus der Oberfinanzdirektion und dem NRW-Finanzministerium (siehe ABC der Akteure, Geldwäscher + Parteibonzen) ganz eindeutig nicht.

Hätte Klaus FÖRSTER den Weisungen seiner (vielen) Vorgesetzten nachgegeben, hätte er nicht nur seinen Amtseid verletzt, sondern auch gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Insbesondere gegen den Straftatbestand: Strafvereitelung bzw. ganz konkret "Strafvereitelung im Amt" nach § 258a des Strafgesetzbuches (StGB):

§ 258 Strafvereitelung

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.

(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.

(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.

§ 258a Strafvereitelung im Amt

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.Dies ist das typische Dilemma von aufrechten Staatsdienern in Deutschland, wenn es die Verwaltungshierarchie anders befiehlt, als es Recht und Gesetz vorsehen:

  •  auf der einen Seite den Weisungen der Vorgesetzten zu gehorchen
  • auf der anderen dann selbst mit Recht und Gesetz im Clinch zu liegen.


Der Umstand, dass sich Menschen an Recht und Gesetz halten, andererseits oftmals Personen in den oberen Hierarchien ihre eigenen 'Gesetze' und Spielregeln ausdenken, repräsentiert das typisch deutsche Problem von so genannten Whistleblowern in Deutschland. Mehr dazu hier im DokZentrum unter www.ansTageslicht.de/Whistleblowing


(NeSie/JaRe)