"Im Namen des Volkes": im Namen der Demokratie? Richter, Öffentlichkeit, Medien und Transparenz

Wie Richter mit Pressefreiheit und Journalisten umgehen

Wir dokumentieren in dieser speziellen Chronik Entwicklungen des Presserechts, konkret der Rechte beim Recherchieren und Veröffentlichen. Und natürlich der Redefreiheit. Dies betrifft vorwiegend Journalisten, aber inzwischen auch Blogger, die Arbeit von NGO's und teilweise ganz normalen Menschen.

In der Überschrift steht an erster Stelle immer der Kläger. Danach, gegen wen sich die Klage etc. richtet, also in der Regel die Namen der Journalisten, Medien usw.. Der erste Spiegelstrich darunter bezieht sich auf das juristische Begehren, der zweite versucht in Kurzform den aktuellen Stand der Dinge zu skizzieren.

Die spezielle Chronik lässt sich auch direkt ansteuern und verlinken unter www.ansTageslicht.de/PrR (PrP steht allgemein für Presserecht, meint aber alles, was dazugehört).


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof anerkennt "Blog" als "Presse"

  • Auskunftsanspruch nach Presserecht
  • 27.1.2017: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hebt Urteil der Vorinstanz auf und bestätigt herrschende Rechtsmeinung

Wie der Berliner Tagesspiegel berichtet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem Urteil klargestellt, dass auch Blogs "Organe der Presse" sind. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Augsburg hatte das noch verneint.

Hintergrund der wichtigen und die oberste Rechtsprechung in Sachen Blogs und Presse bestätigende Entscheidung:

Der Autor Sebastian LIPP vom ZEIT-ONLINE-Blog Störungsmelder, der sich als Neonazi-Watchblog sieht, wollte im September 2015 von der Staatsanwaltschaft Memmingen wissen, was aus verschiedenen Ermittlungsverfahren geworden ist, die Polizei und Staatsanwaltschaft wegen rechts motivierter Straftaten im Jahr 2014 eingeleitet hatte. Die Memminger Staatsanwälte lehnten dies mit der Begründung ab, ein Blog sei kein Organ der Presse und hätte deswegen auch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung für Journalisten.

So hatte auch das Verwaltungsgericht Augsburg argumentiert, vor das der Blog Störungsmelder gezogen war. Damit gab sich der Journalist natürlich nicht zufrieden und rief das oberste Verwaltungsgerichts Bayern an. Dort war er - wie nicht anders zu erwarten - erfolgreich.

Die Richter stellten unmissverständlich klar, dass 

  • Blogger die gleichen Auskunftsrechte wie z.B. für andere Medien schreibende Journalisten haben, wenn es sich um 
  • "ein Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten" handelt.

Genau dies ist nach bisheriger Rechtsmeinung im Presserecht das entscheidende Kriterium: Dass es nicht darauf ankommt, ob ein Blogger fest angestellt oder frei arbeitet, ob hauptberuflich und finanziell davon lebend oder frei und unbezahlt, sondern dass sich das Medium in den Prozess der "öffentlichen Meinungsbildung" einbringt.

Das Urteil (Az 7 CE 16.1994) ist noch nicht in der Bayerischen Entscheidungsdatenbank veröffentlicht. 


NGO "Coordination gegen BAYER-Gefahren" ./. Universität Köln

  • Auskunftsklage nach IFG / NRW
  • OVG Münster lehnt Auskunftsbegehren in 2. Instanz am 18. August ebenfalls ab
  • erneuter Auskunftsversuch seitens der Universität im Oktober 2015 ebenso gescheitert

Die NGO ("Für Umweltschutz und sichere Arbeitsplätze bei BAYER weltweit") versucht(e) seit 7 Jahren, Licht in die stille Zusammenarbeit des Chemiegiganten BAYER AG mit der Universität Köln zu bringen. Unterstützt wurde die NGO durch zahlreiche andere Institutionen: Transparency International, dem Ärzte-Verband IPPNW, medico internationa, dem Deutschen Hochschulverband sowie dem Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes NRW. Im Fokus des Interesses: Mehr zu erfahren über die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkologie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung". Und dabei zu erfahren, wie unabhängig "Lehre & Forschung" an der Uni Köln funktionieren.

Die Hochschule hatte sich von Anfang an geweigert, Auskunft hierüber zu erteilen und berief sich dabei auf den § 2 Abs. 3 des IFG NRW. Nach dem seien öffentliche Hochschulen in NRW, soweit es "Forschung & Lehre" betreffe, von der Informationspflicht ausgenommen.

Die NGO CBG klagte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az 13 K 2679/11) und unterlag. Ebenso scheiterte die Berufung vor dem OVG Münster. Das hatte bereits am 18. August die Argumentationslinie der Uni Köln sowie der ersten Instanz bestätigt (PM zu Az A 96/13). Die Uni Köln gab in diesem Zusammenhang bekannt, dass die Zusammenarbeit mit dem Pharmagiganten bereits beendet sei.

Nun wollte CBG erneut von der Universität wissen, wann denn die Hochschule über die abgeschlossenen Forschungsvorhaben die Öffentlichkeit informiert habe so wie das § 71a des NRW-Hochschulgesetzes dies vorsieht. Antwort der Uni: Von einer Information wird nach eben dieser Vorschift abgesehen. Auch alle weiteren Fragen, welches die Gründe für die Beendigung der Zusammenarbeit gewesen wären, ob es eine nachträgliche Bewertung dieser Kooperation gäbe, wurden von der öffentlichen Universität abgeschmettert. U.a. mit dem Hinweis, dass vieles einer "Geheimhaltungsvereinbarung" unterläge, dies im übrigen denvom IFG ausgenommenen Bereich "Forschung & Lehre" beträfe, der wiederum "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" enthielte. Hier ist das Antwortschreiben der Universität Köln zu lesen.

CBG hat den gesamten Verlauf mit den diversen Korrespondenzen sowie der Berichterstattung in den Medien nun öffentlich gemacht: www.cbgnetwork.org/2730.html

http://www.cbgnetwork.org/2730.html

 

BILD-Zeitung ./. BND

  • Auskunftsklage nach Landespressegesetz gegenüber einer Bundesbehörde
  • 13.10.2015: Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an - der journalistische Auskunftsanspruch sei im Prinzip ausreichend

Vorgeschichte:

Der BILD-Reporter Hans-Wilhelm SAURE will schon seit mehreren Jahren wissen, wieviele der hauptamtlichen und inoffiziellen Mitarbeiter des BND bzw. der Vorgänger-"Organisation GEHLEN" ehemals Mitglieder der NSDAP, der SS oder der Gestapo waren. Der BND zierte sich auf Anfrage und schob die Antwort ständig hinaus. Daraufhin erhob der BILD-Reporter Auskunftsklage, gestützt auf das Bundesarchivgesetz, dem Bayerischen und dem Berliner Landespressegesetz sowie auf Art. 5 des Grundgesetzes.

Dieses Ansinnen wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig 2013 ab. Mit 2 Begründungen:

  1. Man könne gegenüber Bundesbehörden nicht nach Landespressegesetzen klagen. Allerdings würde sich ein Auskunftsanspruch "verfassungsunmittelbar" aufgrund des Artikels 5 des Grundgesetzes (Meinungs- und Pressefreiheit) ergeben. Danach sei der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch von Journalisten auf das Niveau eines „Minimalstandards“ begrenzt, den auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe. Dieser ende dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstünden. Seien solche schutzwürdigen Interessen nicht erkennbar, sei auch eine gesetzliche Bestimmung, welche der Presse die Auskunft verwehrte, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und den hierin angelegten Ausgestaltungdirektiven nicht vereinbar.
  2. Der demnach durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränke sich allerdings auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Recherchieren müsse eine Behörde nicht.

Folgen:

  • Im Ergebnis bekam Hans-Wilhelm SAURE keine Auskunft, da der BND beteuerte, er verfüge über derlei Informationen nicht.
  • Zudem: Bundesbehörden konnten nun Auskunftsanfragen schneller abbügeln - mit der Begründung, es gäbe nur einen "Minimalstandard".

Dagegen ist BILD nun vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Die Richter hielten sich bei ihrer Entscheidung (Az: BvR 1452/13 v. 27.7.15, veröffentlicht 13.10.15) mittels formalistischer Begründungen bedeckt: Der Begründung, dass Behörden nur bereits verfügbare Informationen herausgeben müssten sei zuzustimmen. Und eine Verletzung von Verfassungsrechten sei nicht gegeben, da der Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden nach Meinung der Verfassungsrichter mindestens das Niveau desjenigen nach Landespressegesetzen habe.

Aktueller Sachstand:

Jetzt herrscht ein wenig Rechtsunsicherheit, was die Durchsetzungsfähigkeit dieser Nicht-Entscheidung betrifft. BILD kann jetzt vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Und: Die Politik auf Bundesebene muss klarstellen, was sie unter Presse- und Informationsfreiheit versteht.

 

 

Bundesminister der Verteidigung ./. FUNKE-MEDIENGRUPPE (WAZ-Gruppe)

  • Unterlassungsklage wegen Veröffentlichung der sog. "Afghanistan-Einsatzberichte der Bundeswehr"
  • OLG Köln gibt am 12.6. 2015 dem Verteidigungsministerium Recht: Unzulässigkeit wegen Verletzung des Urheberrechts; konkret: Die geheimen Papiere seien "urheberrechtsfähige Sprachwerke" i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

Dass das Risiko der Soldaten der Bundeswehr in Afghanistan erheblich höher ist als regelmäßig offiziell zugegeben und in diversen Pressemitteilungen kommuniziert, geht aus den originalen Einsatzberichten der Bundeswehr hervor. Das Verteidigungsministerium legt sie nur den Mitgliedern des Verteidigungsausschusses des Bundestags vor. Sie sind als "VS - Nur für den Dienstgebrauch" klassifiziert, was der untersten Geheimhaltungsstufe entspricht (von insgesamt 4 Geheimhaltungsstufen).

Die ehemalige WAZ-Gruppe, heute FUNKE-MEDIENGRUPPE, hat diese Dokumente Ende 2012 unter ihrem damaligen Leiter des WAZ-eigenen Recherchepools David SCHRAVEN online gestellt und sie öffentlich gemacht: Die Bundesbürger, aber auch die gesamten Parlamentarier im Deutschen Bundestag müssten wissen, was in Afghanistan vor sich geht und mit welchen Risiken diese Einsätze verbunden sind. Kurz darauf hart das Bundesverteidigungsministerium (noch ) unter Thomas De MAIZIERE (CDU), heute Bundesinnenminister, die Zeitungsgruppe auf Unterlassung verklagt. Weil in Deutschlands Gerichten das hohe Gut der Pressefreiheit einen hohen Stellenwert hat und die Veröffentlichung geheimer Papiere durch die Medien so gut wie nicht mehr juristisch angreifbar ist, kam das Haus De MAIZIERE auf die Idee, die Unterlassungsklage mit dem Urheberrecht zu begründen. Im Regelfall sind amtliche Papiere oder Druckwerke - in welcher Form auch immer - nicht urheberrechtsfähig.

Die 14. Kammer am Landgericht Köln (Az: 14 O 333/13 - nicht die 28. Pressekammer!) sowie das OLG Köln (Az: 6 U 5/15) am 12. Juni 2015 sehen das anders. Sie werten die "Einsatzberichte" der Bundeswehr als "urheberrechtsfähige Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1" des Urhebergesetzes.Um diese (seltsame) Begründung möglichst zu zementieren, haben die Richter keine Revision zugelassen. Begründung: "Das Urteil betrifft die tatrichterliche Würdigung eines Einzelfalles."

Nachdem nun das Verteidigungsministerium begonnen hat, die Zwangsvollstreckung durchzusetzen (Ordnungsgeld bis zu 250.000 €), hat die Zeitungsgruppe die hot docs offline gesetzt. Allerdings gibt sie sich damit nicht zufrieden, sondern versucht - zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde - eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH, wenn notwendig vom Bundesverfassungsgericht durchzusetzen.

Die Dokumente sind nach wie vor der Öffentlichkeit zugänglich. Inzwischen werden sie auf mehreren Servern, z.B. der Piratenpartei NRW und anderen , z.B. auch bei www.pressefreiheit-in-deutschland.de gespiegelt (dort downloadbar in Text- und Originalform).

 

Daimler AG ./. SWR

  • Unterlassungsklage wegen heimlich gefilmter Filmaufnahmen bzw. Hausfriedensbruchs und "Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts"
  • Daimler unterliegt, der SWR darf den Film "Hungerlohn am Fließband" weiter ausstrahlen - OLG Stuttgart 8. Juli 2015

Der Undercoverreporter Jürgen ROSE hatte sich als Leiharbeiter einer Logistikfirma beim Automobilkonzern Daimler AG 'eingeschlichen' und mit versteckter Kamera dokumentiert, dass er als selbstständiger "Werkunternehmer" die gleichen Tätigkeiten wie Daimler-Beschäftigte ausführen musste und auch direkte Weisungen erhalten hatte. Allerdings zu einem erheblich geringeren Lohn (8,19 €/Std). Selbst von Daimler selbst eingesetzte Leiharbeiter bekamen mehr als das Doppelte (17,78 €/Std).

Nach der Erstausstrahlung von "Hungerlohn am Fließband" am 13. Mai 2013 wollte der Konzern eine Unterlassungsklage durchsetzen, so dass der Sender diesen Film nicht mehr weiter ausstrahlen hätte können: Der Film "suggeriere unrechtmäßiges Handeln". Außerdem seien die Aufnahmen heimlich entstanden und "zum Teil manipulativ".

Damit ist der Automobilkonzern jetzt in zweiter (und vermutlich auch) letzter Instanz auch beim OLG Stuttgart unterlegen (Az: 4 U 182/14). Die Richter des 4. Zivilsenats (Pressekammer) haben am 8. Juli die Berufung gegen das Urteil des LG Stuttgart (AZ: 11 O 15/14) vom 9. Okt. 2014 zurückgewiesen. Begründung: Zwar sei dies ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens, aber angesichts des öffentlichen Interesses sei die Ausstrahlung (Verbreitung) nicht rechtswidrig.

Konkret bezogen sich die Richter auf das sog. WALLRAFF-Urteil des BVerfG, das eine Abwägung zwischen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre und dem öffentlichen Interesse fordert. Im konkreten Fall sei der Missstand, auf den die Undercoverreportage aufmerksam gemacht habe, von "erheblichem Gewicht". Dies sind die Argumente des Gerichts (Pressemitteilung, keine Urteilsbegründung):

Der Missstand ergebe sich daraus,

•    "dass die Klägerin - legal - Arbeitsabläufe zerteilt, indem sie aus diesen einzelne Arbeitsschritte für einfach zu erledigende Arbeiten herausbricht, sie als „Werk“ definiert und per Werkvertrag an Drittunternehmen vergibt;
•    sie damit erreicht, für diese Tätigkeiten nicht Stammarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer einsetzen zu müssen, die sie nach dem für sie geltenden Metalltarifvertrag bzw. der von ihr für Leiharbeitnehmer abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung (d. h. für letztere mindestens 17,78 € brutto pro Stunde) bezahlen müsste und dadurch Kosten sparte;
•    sie gleichzeitig bewirkt, dass die zum Werk verselbständigte einfache Tätigkeit von Mitarbeitern der Werkunternehmer bzw. von letzteren ausgeliehenen Arbeitnehmern ausgeführt werden, die verglichen mit Stammarbeitnehmern und von der Klägerin selbst eingesetzten Leiharbeitnehmern weniger als die Hälfte (nämlich - damals - 8,19 € brutto/Stunde) verdienen;
•    also so wenig, dass jedenfalls dann, wenn die „Werklöhner“ Familie haben (nicht verdienende Ehefrau und Kinder), der Verdienst unter dem Existenzminimum liegt, so dass sie Anspruch auf Aufstockungsleistungen nach dem SGB II haben
•    und damit letztlich jedenfalls teilweise die Vermeidung von Kosten durch die Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit erfolgt."

Damit führen die Stuttgarter Richter die Undercover-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht konsequent fort. Eine Revision wurde deshalb nicht zugelassen. Der Daimler-Konzern könnte aber eine Nichtzulassungsbeschwerde versuchen.

Den Film "Hungerlohn am FLießband" gibt es nicht (mehr) in der Mediathek des SWR zu sehen, aber auf YouTube: https://www.youtube.com/watch?v=vtKajGGJnyU

Eine Darstellung der Entwicklung hin zum sog. WALLRAFF-Urteil des BVerfG und dessen wichtigsten Argumente findet sich auf www.investigativ.org

 

Redaktion DIE WELT ./. Verwaltung des Deutschen Bundestag

  • Auskunftsklage nach IFG
  • Bundesverwaltungsgericht gibt Journalisten recht

Die Redaktion wollte Einsicht in jene Unterlagen nehmen, die der Wissenschaftliche Parlamentsdienst seinerzeit für den Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu GUTTENBERG zusammengestellt hatte und die in seine - später als mehr oder weniger durchgehendes Plagiat enttarnte - Doktorarbeit eingegangen waren. Die Journalisten wollten sich ein Bild darüber machen, ob der Bundestag 2011 in ausreichendem Maße dem Verdacht von Urheberrechtssvertößen nachgegangen war,

Der Bundestag lehnte ab - die Arbeit sowie die Zuarbeit der Parlamentarier seien 'geheim' bzw. unterlägen nicht dem Auskunftsanspruch des IFG. Während das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az: 12 B 21.12 v. 13.11.13) der Ansicht der Bundestagsverwaltung noch recht gab, entschied das Bundesverwaltungsgericht unter den Aktenzeichen 7 C 1.14 sowie 7 C 2.14 jetzt anders:

"Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen."

Die schriftliche Begründung steht noch aus.

Bemerkenswert die Argumentation des Bonner Medienrechtlers RA Gernot LEHR von der Prominentenkanzleo Redeker Sellner Dahs: Die Parlamentarier könnten sich einem "öffentlichen Rechtfertigungsdruck" gegenüber sehen und müssten sich dann möglicherweise für ihre Fragen bzw. Aufgabenstellungen, die sie dem Wissenschaftlichen Parlamentsdienst aufgeben, öffentlich rechtfertigen. Dieser Argumentationslinie folgten die Bundesrichter nicht.

"Medienrechtler"Gernot LEHR taucht v.a. immer dann auf, wenn es darum geht, Informationsfreiheit und Transparenz einzudämmen. So hat er beispielsweise 2012 Ex-Bundespräsident Christian WULFF vertreten oder Papst Benedikt XVI, der der Satirezeitschrift ein Titelbild untersagen ließ (ebenfalls 2012). Oder den WDR, als der sich einem Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz eines Journalisten gegenüber sah. Hier hatte Gernot LEHR ebenfalls 'verloren'. 

Aber auch die Bundestagsverwaltung hat mit Offenheit und Transparenz nicht viel am Hut. So hatte sie der NGO abgeordnetenwatch.de Informationen über die Anzahl von externen Verbändevertretern verweigert, die einen Hausausweis für den Bundestag erhalten haben. Dies müssze die Bundestagsverwaltung nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts (Az: VG 2 176.14) nun machen. Sie hat allerdings Berufung eingelegt.

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Großlaborbesitzer Dr. Bernd SCHOTTDORF, Augsburg ./. Hubert DENK, Portal www.buergerblick.de in Passau

  • Klage gegen die Formulierung "vor Gericht abblitzen"
  • LG Passau lehnt Klage am 16.4.2015 ab

Das Unterlassungsbegehren des Klägers SCHOTTDORF steht in einem größeren Zusammenhang: der Bayerischen Laboraffäre, die auch unter dem Label "Soko Labor" kommuniziert wird und deretwegen im Bayerischen Landttag ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss an der Aufklärung arbeitet: U-Ausschuss "Labor". Ausgelöst wurde die Affäre bzw. die bundesweite Wahrnehmung dieser (vielen) Vorgänge durch eine Berichterstattung des Handelsblatt im Mai 2014, für die die Wirtschaftszeitung im April 2015 einen "Wächterpreis der Tagespresse" zugesprochen bekam und die (erst!) im Frühjahr 2016 ausführlich dokumentiert sein wird unter www.ansTageslicht.de/SokoLabor.

Der flächendeckenden Wahrnehmung im Handelsblatt war vorausgegangen eine mehrfache Berichterstattung im Portal www.buergerblick.de aus Passau. Deren Betreiber, Hubert DENK, hatte erstmals 2010 über eine Parteispende von SCHOTTDORF an die CSU berichtet. Die 20.000-Eurozahlung nahm die Staatsanwaltschaft München zum Anlass, wegen Verstoßes gegen das Parteispendengesetz Vorermittlungen aufzunehmen, die aber eingestellt wurden. Buergerblick.de bzw Hubert DENK hatte daraufhin einen kritischen Kommentar verfasst und das Begleitschreiben SCHOTTDORF's an den damaligen Bayerischen MP Edmund STOIBER veröffentlicht. Nun wurde die Staatsanwaltschaft erneut aktiv wegen "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes". U.a. ermittelte sie gegen DENK.


Parallel dazu verklagte SCHOTTDORF den Online-Journalisten vor dem LG und OLG in Köln. Dort kam es im Rahmen eines Vergleichs zu a) einer Rücknahme des Klagebegehrens und der fast vollständigen Kostenübernahme durch SCHOTTDORF sowie b) der Verpflichtung DENK's, die streitgegenständliche Behauptung grundsätzlich nicht mehr zu behaupten. Soweit Runde 1.

Kurz danach veröffentlichte DENK auf seinem Portal unter dem Titel "Strafakte gegen Bürgerblick" den folgenden Passus, woraus sich die juristische Runde Nr. 2 ergab:

"Mit mehreren Strafanzeigen gegen Denk haben die Schottdorf-Rechtsanwälte, darunter der ehemalige bayerische Justizstaatssekretär Peter Gauweiler, ein Hardliner der CSU, das Verfahren
ins Rollen gebracht. Sie und ihr Mandant waren vermutlich daruber verärgert, dass die Parteispende öffentlich geworden war und ihr Versuch scheiterte, den Journalisten mundtot zu machen.
Mit ihren Unterlassungsklagen waren sie in letzter Instanz vor dem Oberlandesgericht in Kö1n und, in einem Nebenverfahren, bei dem Landgericht Passau, abgeblitzt. Denk's Berichte fanden auch Niederschlag in Munchener Zeitungen.
Wollte Schottdorf mit der Parteispende eine unerlaubte Einflussnahme erreichen? Die Ermittler, die bei einer Hausdurchsuchung darauf gestoßen waren, haben diese Frage diskutiert. Den zuständigen Staatsanwalt interessierte dieser Aspekt offenbar weniger. Die umstrittene Parteispende schlummerte nach einem Vorermittlungsverfahren in einer Geheimakte.
"

SCHOTTDORF klagte erneut gegen DENK: Ein Durchschnittsleser müsse den Eindruck gewinnen, dass die Formulierung vor Gericht "abgeblitzt" zum Ausdruck bringe, SCHOTTDORF sei vollständig mit seinem Unterlassungsbegehren unterlegen bzw. sei abgewiesen worden.

Nach einem mehrstufigen Weg über das LG Passau sowie OLG München und wieder zurück an das Landgericht Passau hat dieses nun am 16.4.2015 entschieden, dass das "Verwenden des Begriffes 'Abblitzen' bzw. 'vor Gericht abblitzen' nicht (zwingend) den Eindruck" vermittle, "die fragliche Klage sei abgewiesen worden. Die ausführliche etymologische und juristische Auseinandersetzung mit dem Wort "Abblitzen" findet sich in der Urteilsbegründung (LG Passau Az 3 O 393/14) auf Seite 8 ff.

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Heckler & Koch, Oberndorf ./. DER SPIEGEL sowie Handelsblatt

  • Unterlassungsverfügung wegen "mangelhaftem" Gewehr K 36
  • Landgericht verloren, OLG Köln 2014 gewonnen - jetzt zum Bundesgerichtshof

Das Sturmgewehr "G 36" der Bundeswehr, das Bundesverteidigungsministerin Ursula von der LEYEN jetzt ausmustern wird, ist schon seit 2012 im Visier kritischer Journalisten beim Handelsblatt und beimSPIEGEL. Sehr zum Unmut der schwäbischen Waffenschmiede, die sich bisher auch immer auf Rückendeckung des Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU im Bundestag, Volker KAUDER, verlassen konnte.Und so zerrte das Unternehmen die Journalisten auch vor Gericht, weil es 2012 z.B. die Überschrift "Bundeswehr kaufte Tausende untaugliche Waffen" monierte.

Das Landgericht Köln sah diese Formulierung als zulässige Meinungsäußerung an. Das Kölner Oberlandesgericht hingegen meinte, Überschriftt und Inhalt des Artikels würden beim Leser den Eindruck erwecken, die Gewehre seien im juristischen Sinne "mangelhaft" geliefert worden. Der Tatbestand "mangelhaft" ist juristisch klar definiert. Allerdings taucht dieses Wort nirgendwo auf. Egal: das OLG Köln untersagte dies im Juli 2014 (Az: 15 U 10/14).

DER SPIEGEL als auch das Handelsblatt wollen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und gehen in die nächste Instanz, zum Bundesgerichtshof. Die Chance, dass sie dort obsiegen werden, ist hoch.

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Unternehmer Peter LÖW, Starnberg ./. Handelsblatt-Redakteure Sönke IWERSEN und Jan KEUCHEL

  • wegen "Verbrechen" bei der Berichterstattung im Jahr 2014
  • 6 einstweilige Anordnungen verloren, Hauptsacheverfahren noch offen; jetzt (Frühjahr 2015) strafrechtliche Klage wegen Verleumdung angestrengt

Peter LÖW, der seit 1996 unternehmerisch tätig ist und 2010 die Presseagentur dapd in Berlin gegründet hatte, um den anderen Großen (z.B. dpa) Umsatz, Marktanteil und Bedeutung streitig zu machen, geriet wegen seiner Geschäftspraktiken schnell in die öffentliche Kritik (siehe WIKIPEDIA). Bereits zwei Jahre später war dapd insolvent.

Die beiden Handelsblatt-Redakteure Sönke IWERSEN und Jan KEUCHEL berichten seit 2014 in mehreren Artikeln über LÖW's dubioses Verhalten im Zusammenhang mit Aktienverkäufen der Fa. Gigaset. Und über den Börsengang der Adler Modemärkte, was LÖW mißfiel. Er schaltete daraufhin die Münchner Kanzlei Bub, Gauweiler & Partner ein. RA Michael PHILIPPI versuchte gegen die beiden Redakteure vorzugehen und bestimmte Passagen untersagen zu lassen: mittels einstweiliger Verfügungen und dies gleichzeitig an drei Landgerichten: Berlin, Düsseldorf und Köln.

Alle 6 Anträge wurden abgelehnt - die Journalisten haben korrekt gearbeitet und belegbare Tatsachen berichtet. Ob LÖW noch das Hauptsacheverfahren durchzieht, ist derzeit offen. Jetzt versucht Anwalt Michael PHILIPPI im Auftrag seines Herrn zumindest ein Strafverfahren wegen Verleumdung anzustrengen. PHILIPPI fordert wegen der "besonderen Schwere der Tat" eine doppelte "Strafverschärfung". Dieses Vorhaben dürfte angesichts der Rechtsprechung noch aussichtloser sein.

Die beiden Redakteure wurden im April 2015 mit einem Wächterpreis der Tagespresse (2. Preis) ausgezeichnet: für ihre Recherchen in Sachen "Soko Labor" (ab Frühjahr 2016 Juli unter www.ansTageslicht.de/SokoLabor nachzulesen). IWERSEN hatte - zusammen mit zwei anderen Kollegen - bereits 2012 einen Wächterpreis erhalten: www.ansTageslicht.de/EnBW

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wird fortgeführt ...

 

Transparenzbarometer: die aktuelle Transparenz-Chronik

Dies ist die aktuelle Chronik, in der wir alle relevanten Ereignisse und Vorgänge dokumentieren: alles zusammengefasst, was Sie t.w. detaillierter in den anderen Unterseiten finden. Konkret: Hier der Überblick, der eine Art Seismograph darstellt, dort dann mehr Einzelheiten und Hintergrund.
Die Transparenz-Chronik kann dabei nur so gut sein, wie es die Informationen sind, die wir finden, und die Hinweise, die wir bekommen. Anders gesagt: Wie aktuell alles ist, hängt auch von Ihnen ab, wenn Sie Informationen haben. Und ob sie diese mit uns teilen. 
Verstehen Sie dies bitte als freundliche Aufforderung!

Zum Transparenzbarometer

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dann mailen Sie uns bitte: redaktion[at]ansTageslicht.de 

Uns kann durchaus ein wichtiges Ereignis in Sachen Transparenz durch die Lappen gehen.