Das Ritual der kirchlichen Trauung ist an die jeweilige Gottesdienstordnung der verschiedenen Kirchen gebunden. Die Eheleute haben zwar die Möglichkeit den Gottesdienst mitzugestalten, müssen aber im zulässigen Rahmen bleiben. Die christliche Trauung findet grundsätzlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen eine Trauung außerhalb der Kirche durch den Pfarrer genehmigt wird. Dieser muss darüber hinaus seine Zustimmung erteilen.
Voraussetzung einer katholisch, kirchlichen Trauung ist, dass beide Eheleute einer christlichen Konfession angehören und mindestens einer der Eheleute Mitglied in der katholischen Kirche ist.
Im Falle von nicht christlichen Konfessionen der Ehepartner ist eine kirchenamtliche Genehmigung (Dispens) von der Bischöflichen Behörde erforderlich.
Ausnahmen, die vor der Trauung gesondert genehmigt werden müssen laut Can. 1071:
"1° Eheschließung von Wohnsitzlosen; 2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann; 3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat; 4° bei der Eheschließung, wenn jemand offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist 5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe (permanenter oder begrenzter Ausschluss aus der religiösen Gemeinde) Belegten; 6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will; 7° bei der Eheschließung, die gemäß Can. 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll."
Generell wird die Trauung von einem Pfarrer der Pfarrei am Wohnsitz der Eheleute durchgeführt. Wenn die Brautmesse, bei der die Trauung gefeiert wird, jedoch in einer anderen Kirche stattfinden soll, muss der Wohnortpfarrer eine Trauüberweisung an den trauenden Priester stellen. Bevor Das Brautpaar zur Trauung angenommen werden kann, müssen beide Partner ihre Taufbescheinigungen vorlegen. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Vor der Trauung muss ein Ehevorbereitungsgespräch mit einem kirchlichen Vertreter geführt werden. Dieses wird in dem Protokoll dokumentiert und endet mit den Unterschriften von mindestens zwei Trauzeugen (Can. 1108, §1) und der Registrierung der Trauung.