1.1 Problemstellung
Unsere heutige Lebensumwelt ist durch eine Vielzahl von gesundheitlich wirksamen Noxen (1) geprägt. Sie wirken biologisch, chemisch oder physikalisch (und auch in Mischformen) auf die verschiedenen Schutzgüter der Umwelt (2) ein, wie beispielsweise durch Stäube, Gase, Strahlen oder Lärm. Während viele solcher Noxen mit bekannten schädigenden Wirkungen (3) durch entsprechende gesetzliche Regulierungen verbannt oder begrenzt werden, bleiben bei manchen Noxen mit nur geringer Dosis, bei langzeitigen, schleichenden oder hinsichtlich ihrer Wirkungen nur unspezifisch einzuordnenden Effekte entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Schutzgüter aus. Obwohl häufig wissenschaftliche Untersuchungen bei entsprechender Exposition z. B. beim Menschen gesundheitlich relevante Effekte anzeigen und
Maßnahmen zur Begrenzung solcher Wirkungen durch Gesetzgebung und Vollzug erwarten lassen. Diese bleiben jedoch aus. Es stellt sich daher die Frage nach den Hintergründen solcher Unterlassungen.
Das generelle Versagen in solchen Fragen ist hinreichend dokumentiert und belegt einerseits eine oft unwirksame gesellschaftlich-politische Steuerung, da häufig wirtschaftliche Interessen und andere entgegenstehen (EUA 2016). Andererseits begegnen uns im Konkreten „Entwarnungen“, wenn – trotz vorliegender Hinweise auf relevante Effekte – Fragen zu fehlenden Maßnahmen damit beantwortet werden, Effekte seien „wissenschaftlich nicht nachgewiesen“. Diese Antwort ist häufig bei elektromagnetischen Feldern bzw. Strahlen zu finden. Versagt hier die staatliche Regulierung? Dieser Frage soll an Beispielen nachgegangen werden (Kapitel 2 und 3). Erforderliche Schritte zum Umgang mit den Defiziten sind daraus abzuleiten (Kapitel 4).
Zunächst aber zur generellen Frage, was sich hinter der Formulierung „wissenschaftlich nicht nachgewiesen“ verbirgt. Zunächst heißt das nicht, dass wissenschaftliche Studien fehlen, die Effekte etc. aufzeigen, also Wirkungen beschreiben, die in mehr oder weniger aufwendigen Studien festgestellt wurden. Die Formulierung eines fehlenden „wissenschaftlichen Nachweises“ erweckt so leicht den Eindruck, als hätten auch aufwändige wissenschaftliche Versuchsanordnungen in Studien beispielsweise in biologischen Organismen keine Reaktionen gezeigt. Dagegen wird mit dieser Formulierung ausgedrückt, dass – in einem (eingeschränkten) naturwissenschaftlichen Verständnis – auch kein Wirkungsmechanismus als Dosis-Wirkung-Beziehung (4) bekannt ist, der den Zusammenhang zwischen der ursächlich einwirkenden Noxe und der konkreten Wirkung in einem Zielorgan zuverlässig beschreibt.
In wissenschaftlichen Studien aufgezeigte Effekte (oft sogar als statistisch signifikant ermittelt oder auch als „Hinweise“, „Beobachtungen“ o. ä. bezeichnet) werden also als „nicht nachgewiesen“ abgetan, weil man nicht weiß, warum diese Effekte auftreten. Mit der gleichen Logik kann man die Existenz des Universums in Zweifel ziehen, denn dessen Ursache kann auch niemand schlüssig erklären.
Der wissenschaftliche „Nachweis“ wird also erst dann als geführt angesehen, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Einfluss einer Noxe und deren konkreter Wirkung (beispielsweise in einem Zielorgan) naturwissenschaftlich nachvollziehbar erklärt werden kann. Man spricht dann von der klaren „Evidenz“ einer Aussage. Oft sind es aber große Zeitunterschiede zwischen der Einwirkung einer Noxe und den dadurch hervorgerufenen Effekten oder auch lange Einwirkungszeiten mit geringer Dosis (Langzeitwirkungen), die kaum einen kausalen Zusammenhang erwarten lassen.
Damit findet eine Verkürzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen über tatsächlich gefundene Wirkungen statt und eine wissenschaftlich begründete, rechtlich einzuordnende „Besorgnis“ wird übergangen. Wenn also Gesetzgebung und Vollzug ein von der Sach- oder auch Rechtslage her erforderliches „Tätig werden“ unterlassen und sich darauf berufen, es sei „kein wissenschaftlicher Nachweis“ gegeben, entziehen sie sich ihrer Verantwortung.
Verstärkt wird dieses Dilemma i. d. R. durch die begrenzte Sicht auf die lediglich einzeln einwirkende Noxe, obwohl in der Realität Kombinationswirkungen zwischen verschiedenen Noxen bestehen oder auch Mehrfachbelastungen vorliegen (Kapitel 1.3). Zusätzlich führt die oft nicht eindeutige „Bewertung“ eines beobachteten gesundheitlichen Effekts hinsichtlich seiner Schwere (Frage der „Adversität“, Kapitel 1.2) und auch hinsichtlich des bewertenden Subjekts (politische Instanz oder Wissenschaft) zu weiteren Problemen (Kapitel 1.4). Dies erschwert nicht nur einfache oder klare Entscheidungen über Maßnahmen, sondern meist bleiben sie dann ganz aus.
Die staatliche Fürsorge oder staatliche Schutzpflicht fordern dagegen auch Maßnahmen heraus, die sich eben nicht hinter dem nicht erbrachten wissenschaftlichen Nachweis verstecken können. Hier ist insbesondere das umweltpolitische Vorsorgeprinzip zu benennen (Kapitel 4), welches nicht nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit eines Effektes bzw. einer Wirkung bereits Maßnahmen erlaubt oder einfordert, sondern bereits die begründete Besorgnis als Maßstab verwendet.
Damit ist ein Konglomerat an Problemen angesprochen, in dem die technischen „Fortschritte“ einer wissenschafts- und technikgetriebenen Gesellschaft zulasten Betroffener gedeihen können, ohne allzu strenge Begrenzungen durch Politik und Vollzug befürchten zu müssen. Ein jüngstes Beispiel dafür äußert der Kabinettschef des amtierenden EU-Gesundheitskommissars Vytenis Andriukaitis: „Die Anwendung des Vorsorgeprinzips“ auf die Mobilfunktechnologien sei „eine zu drastische Maßnahme" (5).