Beleidigung versus Meinungsfreiheit

Wir haben es schon angesprochen: Der Spielraum ist in einem Land mit realer Meinungs- und Pressefreiheit groß. Dafür sorgt hierzulande spätestens das Bundesverfassungsgericht, wenn eine strittige Äußerung durch alle Instanzen geht.

Wir können hier nur ansatzweise dokumentieren, was geht und was nicht, ohne den strafbaren Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) zu erfüllen. Im Gesetz ist nur von “Beleidigung” und dies “öffentlich” die Sprache. Was genau darunter zu verstehen ist, gibt die ständige Rechtsprechung vor, die man in einschlägigen Strafrechts-Kommentaren nachlesen kann. 

Auf der anderen Seite steht das Äußerungsrecht im Rahmen der Meinungsfreiheit eines jeden Menschen. Auch jenes von Journalisten natürlich. Solange indes Journalismus faktenbasiert ist und Informationen vermitteln will, stellt der Fall einer “Beleidigung” eher einen Ausnahmefall dar.

Trotzdem wollen wir einige Beispiele nennen. Sie belegen, wie sehr unser Bundesverfassungsgericht die Presse- und Meinungsfreiheit ernst nimmt. Und wie sicher wir uns hierzulande fühlen können, wenn wir kritische Äußerungen machen, die dem Adressaten natürlich nicht gefällt.

  • 2009 befand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Äußerung “durchgeknallter Staatsanwalt” keine Beleidigung darstellt, sondern von der Meinungsfreiheit abgedeckt ist. Grund: Die Äußerung bezog sich nicht auf die Person bzw. Persönlichkeit des Generalstaatsanwalts, sondern eindeutig auf dessen Verhalten in einem in der Öffentlichkeit umstrittenen Fall. Mehr unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2272/04
     
  • 2013: Ganz anders entschied das Verfassungsgericht, als die “BILD-Zeitung” eine Politikerin, die sich auf einem Foto mit Latexhandschuhen hatte ablichten lassen, als “durchgeknallte Frau” bezeichnete. Hier bezog sich die Äußerung auf die Person bzw. deren Persönlichkeitsrecht auf Ehrenschutz. Dies ergab sich bereits aus dem gesamten Kontext, der in der Veröffentlichung so begann: “Liebe Latex-Landrätin, im goldenen Minikleid (ohne Höschen, weil es unfotogen durchdrückt) ….”. Dabei ging es um die “Schöne Landrätin” Gabriele Pauli (CSU) in Bayern, die sich u.a. mit dem damaligen MP Edmund Stoiber angelegt hatte. Der Online-Artikel des “BILD”-Kolumnisten ging nach Meinung der Richter eindeutig unter die Gürtellinie. Mehr in der Entscheidung des Gerichts, Aktenzeichen 1 BvR 194/13.
     
  • Die Kampagnenorganisation campact.de hatte 2025 eine große Aktion laufen und dazu auch Plakate verteilt und aufhängen lassen, in der es um die Nähe des Milch- und Molkereimilluionärs Theo Müller ("Alles Müller oder was?") zur AfD ging. So gibt es z.B. Foto, auf dem er mit seiner Gattin zusammen mit Alice Weidel posiert. Und er hatte sich vielfach positiv über die AfD geäußert, sogar für Sachsen eine Koalition zwischen CDU und AfD vorgeschlagen. Die Plakate mit der Aufschrift “Alles AfD oder was?” missfielen ihm und er wehrte er sich vor der (berüchtigten) Pressekammer des Landgericht Hamburg. Erfolglos. Die Richter befanden im Februar 2026 angesichts dieser unstreitigen “tatsächlichen Anknüpfungspunkte”, dass campact nicht beweisen müsse, dass Müller für die AfD auch gespendet habe. Deshalb sei etwa die Äußerung der “Nähe” als Meinungsäußerung, nicht als Tatsachenbehauptung zu werten. Und auch nicht als Beleidigung aufzufassen.
     
  • 2026 zwei Entscheidungen des BVerfG:
    Fall 1: 
    Der Vater eines schulpflichtigen Sohnes, der sein Kind in der Corona-Zeit nicht am Präsenzunterricht teilnehmen lassen wollte und sich dabei mit dem Lehrer anlegte, mailte diesem, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden."  Außerdem gab er bekannt, dass sich sein Sohn einem “faschistischen System und dessen Handlangern” nicht beugen werde. Die Richter waren nicht der Meinung, dass der Vater mit diesen Äußerungen nicht den Schulleiter “bewusst persönlich herabsetzen” wolle. Sondern dass es hier um den größeren Zusammenhang ginge, indem der Vater seine kritischen Äußerungen kund tat. Aktenzeichen 1 BvR 986/25
    Fall 2: 
    Jemand, der in die Psychiatrie eingewiesen worden war schrieb an eine Rechtsanwältin, die für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, wortwörtlich: “Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…) Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“ Das BVerfG sah dies nicht als ”Schmähkritik" an. Aktenzeichen: 1 BvR 581/24

Die Rechtsprechung setzt sich inzwischen dezidiert mit solchen Äußerungen auseinander und hat dabei den zusammenhängenden Kontext im Blick: Geht es um persönliche Herabwürdigung einer Person, die sich auf Ehrenschutz berufen kann, oder um deftige Kritik, die auch in harschen Worten ihren Niederschlag finden kann, an bestimmten Umständen?

Hinweise:

Dieser Text gehört zum Thema Beleidigung - üble Nachrede - Verleumdung und ist Bestandteil des Themenschwerpunkts Investigativer Journalismus / Investigatives Recherchieren: www.ansTageslicht.de/investigativ.

Über die Möglichkeiten und Grenzen der Meinungsfreiheit hat der Poiltikredakteur der Süddeutschen zeitung, Ronen STEINKE, ein Buch geschrieben: Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken - und wie wir es verteidigen, erschienen im Berlin-Verlag.
Er vertritt darin Einschätzungen, die wir nicht teilen, was damit zusammenhängt, dasses beim investigativen Recherchieren um Tatsachen geht und nicht so sehr um Meinungen, über die man unterschiedlicher Meinung sein kann.

Johannes Ludwig