Wir haben es schon angesprochen: Der Spielraum ist in einem Land mit realer Meinungs- und Pressefreiheit groß. Dafür sorgt hierzulande spätestens das Bundesverfassungsgericht, wenn eine strittige Äußerung durch alle Instanzen geht.
Wir können hier nur ansatzweise dokumentieren, was geht und was nicht, ohne den strafbaren Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) zu erfüllen. Im Gesetz ist nur von “Beleidigung” und dies “öffentlich” die Sprache. Was genau darunter zu verstehen ist, gibt die ständige Rechtsprechung vor, die man in einschlägigen Strafrechts-Kommentaren nachlesen kann.
Auf der anderen Seite steht das Äußerungsrecht im Rahmen der Meinungsfreiheit eines jeden Menschen. Auch jenes von Journalisten natürlich. Solange indes Journalismus faktenbasiert ist und Informationen vermitteln will, stellt der Fall einer “Beleidigung” eher einen Ausnahmefall dar.
Trotzdem wollen wir einige Beispiele nennen. Sie belegen, wie sehr unser Bundesverfassungsgericht die Presse- und Meinungsfreiheit ernst nimmt. Und wie sicher wir uns hierzulande fühlen können, wenn wir kritische Äußerungen machen, die dem Adressaten natürlich nicht gefällt.
Die Rechtsprechung setzt sich inzwischen dezidiert mit solchen Äußerungen auseinander und hat dabei den zusammenhängenden Kontext im Blick: Geht es um persönliche Herabwürdigung einer Person, die sich auf Ehrenschutz berufen kann, oder um deftige Kritik, die auch in harschen Worten ihren Niederschlag finden kann, an bestimmten Umständen?
Dieser Text gehört zum Thema Beleidigung - üble Nachrede - Verleumdung und ist Bestandteil des Themenschwerpunkts Investigativer Journalismus / Investigatives Recherchieren: www.ansTageslicht.de/investigativ.
Über die Möglichkeiten und Grenzen der Meinungsfreiheit hat der Poiltikredakteur der Süddeutschen zeitung, Ronen STEINKE, ein Buch geschrieben: Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken - und wie wir es verteidigen, erschienen im Berlin-Verlag.
Er vertritt darin Einschätzungen, die wir nicht teilen, was damit zusammenhängt, dasses beim investigativen Recherchieren um Tatsachen geht und nicht so sehr um Meinungen, über die man unterschiedlicher Meinung sein kann.