Beleidigung - üble Nachrede - Verleumdung

Die Unterschiede, die Sie kennen sollten:

Die drei Straftatbestände sind geregelt im Strafgesetzbuch: §§ 185 bis 187. Sie stellen in dieser Abfolge eine Art Steigerung des strafbewehrten Verhaltens dar:

  • Eine Beleidigung (§ 185) ist ein Werturteil und fällt damit unter die Meinungsfreiheit. Die zulässigen Grenzen sind hierzulande sehr weit gezogen.
  • Üble Nachrede (§ 186) stellt auf eine Tatsachenbehauptung ab, die zulässig ist, wenn man die fragliche negative Behauptung oder Formulierung beweisen kann, die also - juristisch gesprochen - "erweislich wahr" ein muss. Ansonsten handelt es sich um “üble Nachrede”, die auf “Schmähkritik” abzielt. Und deswegen strafbar ist.
  • Verleumdung (§ 187) bezieht sich auf eine Tatsachenbehauptung, die a) falsch ist, also nicht zutrifft, und die man b) wissentlich trotzdem verbereitet. Also eine “üble Nachrede” in gesteigerter Aktionsform.

Da sich investigatives Recherchieren auf Fakten konzentriert, die es zu belegen gilt, kann Verleumdung eigentlich nicht vorkommen. Allenfalls “üble Nachrede”, wenn man eine Tatsache nicht belegen kann oder eine wesentliche andere nicht kennt bzw. nicht recherchieren konnte, die die in Rede stehende Tatsachenbehauptung in einem anderen Licht erscheinen lassen würde. Dafür hat die Rechtsprechung für Journalisten eine Art von Beweiserleichterung geschaffen: Die “journalistische Sorgfaltspflicht”.

Journalistische Sorgfaltspflicht = die "Geh-aus-dem-Gefängnis”-Karte

Diese besagt, dass man die Objekte/Subjekte einer Recherche, über die man veröffentlichen will, vorher mit den selbst ermittelten Informationen bzw. Tatsachen konfrontiert. Um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Reaktion kann in einer dümmliche Bemerkung enden, weil man den Nagel auf den Kopf getroffen hat. Oder in einem Hinweis, dass das, was man recherchiert hat, aus diesem oder jenen Grund nicht zutrifft. Dann muss man erneut bzw. weiter recherchieren. Oft aber erhält man gar keine Antwort. Aber auch keine Antwort ist - journalistisch gesehen - eine Antwort. 

Egal wie, wenn man der journalistischen Sorgfaltspflicht Genüge getan hat, ist man juristisch nicht mehr angreifbar. Und schon gar nicht schadensersatzpflichtig.

Werturteil versus Tatsachenbehauptung

Hier sind nochmals die zwei relevanten Ebenen kompakt und im Vergleich zueinander dargestellt: Was man hierzulande veröffentlichen darf:


 

Diese Site ist mit allen hier genannten Aspekten aufrufbar und direkt verlinkbar unter www.ansTageslicht.de/Verleumdung

Im nächsten Text (Kapitel) geht es um einige Beispiele zum Thema Beleidigung oder Meinungsfreiheit?



Beleidigung versus Meinungsfreiheit

Wir zeigen an einigen Beispielen, dass Meinungsfreiheit hierzulande einen großen Spielraum hat. Der Straftatbestand "Beleidigung" setzt erst spät ein.

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