Wir hatten Prof. Hans DREXLER dies gefragt:
Sie hatten in einem spezifischen Fall eines Harnblasenkrebses ein Gutachten für die BGHM erstellt. Dieses GA lief bei Ihnen unter der Registriernummer 2083/7148 Wei./Ga.
Eines Ihrer Argumente, die beantragte BK abzulehnen, bezog sich auf das von Ihnen reklamierte fehlende Erfordernis einer "Risikoverdoppelung". Im Urteil des Hessischen LSG, Az L 3 U 48/13 v. 2.4.2019, ist die Rede davon, dass eine Risikoverdoppelung "nicht dem allgemeinen Erkenntnisstand" entspreche (gegensätzlich zur Auffassung des vorangegangenen SG Ffm).
Frage: Wie erklären Sie sich diese unterschiedliche Einschätzung?
Prof. DREXLER's Antwort bzw. Erklärung:
"Wenn eine Einwirkung im Sinne einer Berufskrankheit (z.B. BK 1301) nicht gesichert ist, dann hat der Gutachter zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit (Quasi-BK) nach §9(2) SGB VII vorliegen. in diesem Fall hat der GA zu prüfen, ob für die Erkrankung oder in einer Berufsgruppe ein deutlich erhöhtes Risiko durch den beruflichen Einfluss (2 und größer) wissenschaftlich gesichert ist. Der GA hat also die gleichen Beweisanforderungen wie der ÄSVB beim BMAS zu erbringen.
Das von Ihnen zitierte Urteil ist mir bekannt und erwähne ich stets, wenn es um die Frage der Wesentlichkeit geht."
Und ansonsten könne er "auf konkrete Gutachtenentscheidungen nicht eingehen", da er sonst "personenbezogene Daten preisgeben müsste, was nicht nur gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen würde."
Prof. DREXLER hat uns weitere Hinweise dazu gegeben, wie er sich selbst in dieser Debatte um die "Risikoverdoppelung" sieht und wir er mit diesem Thema in seiner Begutachtung umgeht. Wir zitieren diese Anmerkungen hier vollständig inkl. seiner Literaturhinweise:
"Die Problematik der Expositionsabschätzung bei Vorliegen eines fraglich berufsbedingten Harnblasenkarzinoms war Gegenstand eines Symposiums am 27. Februar 2007 zum Thema "Berufskrankheiten durch aromatische Amine" in Hennef, das vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) veranstaltet worden war.
Herr Weiß vom Forschungsinstitut für Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (BGFA) stellte sein Konzept „Dosismaß als Hilfestellung zur gutachterlichen Beurteilung einer BK 1301“ vor. Es stützt sich auf die epidemiologischen Ergebnisse zum Harnblasenkarzinomrisiko durch Tabakrauchen unter der Annahme, dass das Krebsrisiko in dieser Lokalisation ausschließlich den aromatischen Aminen zuzuschreiben ist.
Unter Verwendung von Daten aus Tiermodellen wurde versucht das kanzerogene Potential verschiedener aromatischer Amine in Relation zu setzen. Unter diesen Annahmen kommen Weiß und Brüning (BGFA) zu der Schlussfolgerung, dass bei einer Grenzdosis von 6 mg 2-Naphthylamin bzw. äquivalenten Expositionen mit anderen aromatischen Aminen (z.B. bei ortho(o)-Toluidin 30.000 mg) ein Verdoppelungsrisiko für Harnblasenkarzinome beim Menschen bestünde. Die Kritikpunkte an diesem Konzept, die auch von den Autoren eingeräumt wurden, sind folgende:
Ein anderes Vorgehen hat Herr Bolm-Audorff (Staatlicher Gewerbearzt und Mitglied des ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion „Berufskrankheiten“ des BMAS) vorgeschlagen. Bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen sieht er den inneren Zusammenhang als erfüllt an, wenn 2-Naphthylamin in der Luft oberhalb der Bestimmungsgrenze gemessen werden konnte. Beim Vorhandensein persönlicher Risikofaktoren (hoher inhalativer Tabakkonsum, chronischer Phenacetinmissbrauch, chronische Zystitis), fordert er eine höhere Einwirkungsdosis für die Anerkennung als Berufskrankheit.
In seinen Ausführungen verwies er zunächst darauf, dass ein erhöhtes Harnblasenkrebsrisiko in der Gummiindustrie konsistent von unterschiedlichen Arbeitsgruppen belegt worden sei. Da die Harnblasenkarzinome auch bei Personen, die nach 1960 eingestellt worden waren, auftraten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein 2-Naphthylamin als Kanzerogen für die Harnblase verantwortlich wäre. Würde man den inneren Zusammenhang nur an einer Exposition gegenüber 2-Naphthylamin definieren, so würde das vom o-Toluidin ausgehende Krebsrisiko nach dieser Betrachtung völlig negiert werden.
Wir bewerten das Vorhandensein von persönlichen Risikofaktoren (s.o.) anders als Bolm-Audorff. Bei Vorhandensein außerberuflicher Risikofaktoren bei beruflich exponierten Personen ist stets ein erheblich höheres Grundrisiko anzunehmen, an einem Harnblasenkarzinom zu erkranken, als bei Personen ohne Risikofaktoren. Auch bei beruflicher Exposition gegenüber Asbest und gleichzeitigem Tabakkonsum wird das Lungenkrebsrisiko überadditiv gesteigert. Dennoch gilt die kumulative Asbestfaserstaub-Dosis von 25 Faserjahren sowohl für Raucher als auch für Nichtraucher. Solange eine derartige, durch Konvention festzulegende Dosis für aromatische Amine jedoch nicht formuliert ist, muss davon ausgegangen werden, dass das Vorhandensein persönlicher Risikofaktoren bei gleicher Expositionshöhe mehr für als gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Nr. 1301 der BKV spricht. Bei fehlender hinreichend hoher Exposition ist der Gutachter nicht aufgefordert, im Sinne einer Beweislastumkehr, außerberufliche Ursachen eines Malignoms zu belegen.
Unter Berücksichtigung der kontroversen Diskussion gehen wir von folgenden Voraussetzungen für die Anerkennung eines Harnblasenkarzinoms als Berufskrankheit nach der Nr. 1301 der BKV aus. o-Toluidin ist ein Humankanzerogen, das sehr gut perkutan aufgenommen wird und wogegen in der Gummiindustrie bis in die Gegenwart hinein Arbeitnehmer exponiert sind (Korinth et al. 2006). Die gute Hautgängigkeit und der relativ geringe Dampfdruck (0,18 mbar) dieser Verbindung schränkt die Aussagekraft alleiniger Luftmessungen ein. Erhöhte Raten von Harnblasenkarzinomen in der Gummiindustrie sind in mehreren Ländern (Ward et al. 1991; Sorahan et al. 2000) konsistent gesichert worden und 2-Naphthylamin kann nicht die alleinige Ursache dafür sein. Auch eine Coexposition gegenüber N-Phenyl-2-naphthylamin kann die erhöhte Inzidenz an Harnblasenkarzinomen in der Gummiindustrie alleine nicht erklären. Bei der Begutachtung von Harnblasenkarzinomen zur Abklärung der beruflichen Verursachung ist eine Quantifizierung der Exposition von größter Bedeutung. Die Allgemeinbevölkerung ist gegenüber aromatischen Aminen ubiquitär exponiert, so dass der alleinige Nachweis einer Exposition nicht belegen kann, dass ein Harnblasenkarzinom durch die beruflichen Einflüsse wesentlich mitverursacht wurde. Auch wenn die Risikoverdoppelung bei der Individualbetrachtung nicht von wesentlicher Bedeutung ist, da die Gruppentypik mit Aufnahme in die Berufskrankheitenliste bereits bestätigt ist, erscheint eine derartige quantitative Betrachtung des Risikos sinnvoll und wichtig. Trotz aller Probleme, die sich beim Vergleich mit dem Tabakkonsum ergeben, scheint dies derzeit der sinnvollste Weg zu sein, da entsprechende Expositionsdaten, insbesondere solche, die auch die Hautresorption gesondert berücksichtigen, nicht vorhanden sind und in absehbarer Zukunft wohl auch nicht zur Verfügung stehen werden.
In Kenntnis der zugrundeliegenden Literatur und den Berechnungen von Weiß und Brüning gehen wir davon aus, dass der innere Zusammenhang prinzipiell dann erfüllt ist, wenn die kumulative Exposition gegenüber aromatischen Aminen den mg-Bereich erreicht. Beim o-Toluidin ist allerdings der Vergleich mit der von Ward et al. (1991, 1996) beschriebenen Exposition unter Arbeitsplatzbedingungen zu bevorzugen. Wird der innere Zusammenhang als gesichert betrachtet, sind individuelle Gegebenheiten zu prüfen, die entweder für oder gegen das Vorliegen einer Berufskrankheit sprechen. Bei gesicherter medizinischer Diagnose von Schleimhautveränderungen, Krebs oder anderer Neubildungen im Bereich der Harnblase oder der harnableitenden Wege und bei Feststellung einer Exposition gegenüber kanzerogenen aromatischen Aminen in relevanter Höhe, sprechen für eine berufliche Genese eines Harnblasenkarzinoms insbesondere:
Alle diese Argumente müssen auf individueller Basis abgewogen und in der Gesamtschau bewertet werden. Es ist jedoch nicht zu fordern, dass für die Anerkennung einer BK nach der Nr. 1301 der BKV alle Punkte erfüllt sein müssen."
Literatur:
BGA-Symposium aromatische Amine am 27. 02.2007 in Hennef.
Korinth G, Weiss T, Penkert S, Schaller KH, Angerer J, Drexler H:
Percutaneous absorption of aromatic amines in rubber industry workers: impact of impaired skin and skin barrier creams.
Occup Environ Med 2007; 64: 366–372.
Sorahan T, Hamilton L, Jackson JR:
A further cohort study of workers employed at a factory manufacturing chemicals for the rubber industry, with special reference to the chemicals 2-mercaptobenzothiazole (MBT), aniline, phenyl-beta-naphthylamine and o-toluidine.
Occup Environ Med 2000; 57: 106–115.
Ward E, Carpenter A, Markowitz S, Roberts D, Halperin W:
Excess number of bladder cancers in workers exposed to ortho-toluidine and aniline.
J Natl Cancer Inst 1991; 83: 501–506.
Ward EM, Sabbioni G, DeBord DG, Teass AW, Brown KK, Talaska GG, Roberts DR, Ruder AM, Streicher RP:
Monitoring of aromatic amine exposures in workers at a chemical plant with a known bladder cancer excess.
J Natl Cancer Inst 1996; 88: 1046–1052.
Ergänzungen unsererseits dazu:
Auf die grundsätzliche Kritik der Forschung und der publizierten Ergebnisse des IPA-Instituts bzw. der Herren BRÜNING und WEISS sind wir bereits dezidiert im Haupttext eingegangen, als wir sowohl deren Methodik als auch die Kritik anderer Arbeitsmediziner an deren Vorgehen dokumentiert haben (siehe Abschnitte: a) Wie die herrschende Meinung zu Benzol & Co praktiziert wird sowie b) ..."kardinaler Mangel des Denkansatzes", ... "wissenschaftlich nicht haltbar", ...). DREXLER teilt diese Kritik teilweise.
Hinweis:
Das Thema Aromatische Amine, Harnblasenkrebs, Risikoverdoppelung ist für Prof. DREXLER offenbar immer noch ein Thema. Er hat in seinem Erlanger Institut IPASUM am 5. März 2021 einen Online-Workshop veranstaltet. Thema: "Erarbeitung einer Expositionsabschätzung für das Harnblasenkrebsrisiko durch aromatische Amine und Einschätzung der Auswirkung der Erkrankung Harnblasenkrebs auf die Erwerbstätigkeit."
Das Programm und die Vortragenden (inkl. Prof. BRÜNUNG und T. WEIß) sind hier nachzulesen.