"Berechtigtes Interesse" von Journalisten beim Grundbuch

Hinweis

Dieses Kapitel gehört zum Thema Grundbuch - Grundbuchamt. Aller Texte in diesem Kontext lassen sich direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/Grundbuch. Sie sind Bestandteil des Themenschwerpunkts Investigativer Journalismus / Investigatives Recherchieren.


Journalisten dürfen Einblick in das Grundbuch nehmen, denn sie haben ein "berechtigtes Interesse".

So hat es das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 deklariert. Diese Entscheidung hat Verfassungsrang. Und: Wir können es nicht oft genug betonen: Der wichtigste Garant für die Pressefreiheit in Deutschland ist eben dieses höchste Gericht. Indem es immer wieder für Klarheit sorgt. Nicht nur auf dem Boden der Verfassung, die bei uns “Grundgesetz” heißt, sondern vor allem vor dem Hintergrund, dass eine freie Presse das A & O jeglicher Demokratie ist.

Die Vorgeschichte

Der Handelsblatt Verlag, Düsseldorf, konkret die Redaktion der Wirtschaftswoche wollte Ende der 1980er Jahre recherchieren, ob eine Kommanditgesellschaft (KG), die zum Unternehmensverbund einer größeren Aktiengesellschaft gehörte, Verluste der Dachgesellschaft durch Verkauf oder Belastung ihres Grundstücks auffangen, sprich kaschieren wollte. Bzw. von oben herab gesehen: sollte. 

Das fragliche Grundbuchamt wollte das Einsichtnahmerecht vom Einverständnis der KG abhängig machen, der Journalist genau dies verhindern. Eine klassische Situation: Um die Recherchen nicht zu gefährden, versucht man, dem Objekt einer Recherche (OdR) möglichst keinerlei Hinweise zu geben, worüber man recherchiert: nämlich gegen bzw. über das OdR. 

Auch Lebensmittelkontrolleure kündigen sich nicht an, wenn sie testen wollen, was Sache ist.

Das Grundbuchamt blieb stur, die Redaktion klagte dagegen, die Rechtssache zog sich durch alle Instanzen. Bis zur allerletzten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 1307/91

Die Richter beschlossen am 28. August 2008 dies:

  • Grundsätzlich haben auch die Medien einen Auskunftsanspruch, wenn das berechtigte Interesse dargelegt wird. Dabei wirkt das hohe Gut der Pressefreiheit auch auf die seitens des Grundbuchamtes zu überprüfenden “Anforderungen an die Darlegung des Informationsinteresses der Einsichtnahme zurück.”
  • Bedeutet konkret: 
    “Dabei ist zu respektieren, dass die Presse regelmäßig auch auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen, Verdacht hin recherchiert, ja dass es geradezu Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind häufig Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, dann ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend begründet.” (Tz. 30)
  • Und zum angeblichen Anhörungsrecht des betroffenen Grundeigentümers: “Die Presse ist in ihren Recherchen häufig darauf angewiesen, mosaiksteinartig einzelne Teilinformationen in verschiedenen Feldern zusammenzutragen, und sie benötigt dafür Freiräume und Zeit. Ginge sie dem Verdacht eines missbilligenden Verhaltens nach und müsste das Grundbuchamt den Adressaten des Verdachts von ihren Recherchen informieren, könnte der Rechercheerfolg nachhaltig gefährdet werden, da der Adressat ihrer Nachforschungen zu Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Beweismitteln u.Ä. schreiten könnte. Dies könnte zwar die Eintragungen im Grundbuch nicht rückgängig machen, wohl aber für damit zusammenhängende und sonstige Umstände bedeutsam werden. Eine staatlich durchgeführte Anhörung würde damit zu einem Mittel, das sich nicht auf den Schutz des Eingetragenen bei der Zugänglichkeit zu den eingetragenen Daten begrenzt, sondern ihn vor Presserecherchen warnt und in der Folge die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse gefährden könnte” (Tz. 35). I
    Im Klartext: Eine Rückfrage beim Eigentümer kann überhaupt nicht in Frage kommen.

Damit ist die Rechtslage ein für allemal eindeutig geklärt. Der Beschluss lässt sich hier im Original nachlesen: 1 BvR 1307/91. In der Pressemitteilung, die 6 Wochen später veröffentlicht worden war, ist der Sachverhalt kompakter zusammengefasst.

Die meisten Grundbuchämter kennen inzwischen die Rechtsprechung. Was nicht bedeutet, dass man dennoch sein Auskunftsrecht im konkreten Fall durchsetzen muss. Im nächsten Kapitel Das “Öffentliche Interesse” als “berechtigtes Interesse” gehen wir auf solche Probleme ein. Alle wurden im Sinne der Pressefreiheit abgearbeitet.

Wenn's schnell gehen muss

So eindeutig diese Entscheidung war: Wenn' eilig ist und das Amt bremst, aus welchen Gründen auch immer, gibt es auf die Schnelle einen einfacheren Weg. 

  • Rechtsanwälte kommen ohne Probleme in die Abteilung I und II hinein. Bei Abteilung III wird dies schon schwieriger und viele Grundbuchämter lehnen dies ab. Ähnliches gilt für die Möglichkeit, Abschriften, sprich Kopien von einzelnen Eintragungen zu erhalten. 
  • Ein Notar, der ohnehin alle grundbuchrechtlich relevanten Urkunden beurkunden muss, kommt ohne überhaupt ein Interesse begründen zu müssen, schon aufgrund seines beruflichen Status in alle Abteilungen des Grundbuchamtes hinein. 

Letzteres ist immer der schnellste und zugleich auch fachkundigste Weg, gerade wenn es auch auf (diffizile) Detailfragen ankommt.