Dieses Kapitel gehört zum Thema Grundbuch - Grundbuchamt. Aller Texte in diesem Kontext lassen sich direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/Grundbuch. Sie sind Bestandteil des Themenschwerpunkts Investigativer Journalismus / Investigatives Recherchieren.
So hat es das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 deklariert. Diese Entscheidung hat Verfassungsrang. Und: Wir können es nicht oft genug betonen: Der wichtigste Garant für die Pressefreiheit in Deutschland ist eben dieses höchste Gericht. Indem es immer wieder für Klarheit sorgt. Nicht nur auf dem Boden der Verfassung, die bei uns “Grundgesetz” heißt, sondern vor allem vor dem Hintergrund, dass eine freie Presse das A & O jeglicher Demokratie ist.
Der Handelsblatt Verlag, Düsseldorf, konkret die Redaktion der Wirtschaftswoche wollte Ende der 1980er Jahre recherchieren, ob eine Kommanditgesellschaft (KG), die zum Unternehmensverbund einer größeren Aktiengesellschaft gehörte, Verluste der Dachgesellschaft durch Verkauf oder Belastung ihres Grundstücks auffangen, sprich kaschieren wollte. Bzw. von oben herab gesehen: sollte.
Das fragliche Grundbuchamt wollte das Einsichtnahmerecht vom Einverständnis der KG abhängig machen, der Journalist genau dies verhindern. Eine klassische Situation: Um die Recherchen nicht zu gefährden, versucht man, dem Objekt einer Recherche (OdR) möglichst keinerlei Hinweise zu geben, worüber man recherchiert: nämlich gegen bzw. über das OdR.
Auch Lebensmittelkontrolleure kündigen sich nicht an, wenn sie testen wollen, was Sache ist.
Das Grundbuchamt blieb stur, die Redaktion klagte dagegen, die Rechtssache zog sich durch alle Instanzen. Bis zur allerletzten.
Die Richter beschlossen am 28. August 2008 dies:
Damit ist die Rechtslage ein für allemal eindeutig geklärt. Der Beschluss lässt sich hier im Original nachlesen: 1 BvR 1307/91. In der Pressemitteilung, die 6 Wochen später veröffentlicht worden war, ist der Sachverhalt kompakter zusammengefasst.
Die meisten Grundbuchämter kennen inzwischen die Rechtsprechung. Was nicht bedeutet, dass man dennoch sein Auskunftsrecht im konkreten Fall durchsetzen muss. Im nächsten Kapitel Das “Öffentliche Interesse” als “berechtigtes Interesse” gehen wir auf solche Probleme ein. Alle wurden im Sinne der Pressefreiheit abgearbeitet.
So eindeutig diese Entscheidung war: Wenn' eilig ist und das Amt bremst, aus welchen Gründen auch immer, gibt es auf die Schnelle einen einfacheren Weg.
Letzteres ist immer der schnellste und zugleich auch fachkundigste Weg, gerade wenn es auch auf (diffizile) Detailfragen ankommt.