"Öffentlichen Interesse" als "berechtigtes Interesse"

Hinweis

Dieses Kapitel gehört zum Thema Grundbuch - Grundbuchamt. Aller Texte in diesem Kontext lassen sich direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/Grundbuch. Sie sind Bestandteil des Themenschwerpunkts Investigativer Journalismus / Investigatives Recherchieren.


Verfassungsrichter üben sich in Recherche

Der wegweisende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000, den wir gerade thematisiert haben, dass Journalisten ein “berechtigtes Interesse” geltend machen können, um Einsicht ins Grundbuch nehmen zu können, auch wenn dies die Privatsphäre von Grundeigentümern tangiert, ist auch aus einem anderen Grund bemerkenswert. 

Schaut man sich die Argumentationslinien des Beschlusses im Detail an, so zeigen die Richter profundes Wissen im konkreten Vorgehen bei journalistischen Recherchen. So sprechen sie z.B. das an, was man journalistisch “Einkreisen” nennt, ohne diese Begrifflichkeit zu nennen. Sie haben verstanden, dass Journalisten, die nicht die Möglichkeiten staatlicher Ermittler haben, für ihre Berichterstattung “mosaiksteinartig einzelne Teilinformationen in verschiedenen Feldern zusammentragen" müssen. Und deshalb darauf angewiesen sind, dass ihr Objekt der Recherche davon nichts erfährt und nicht “zu Gegenmaßnahmen, insbesondere zur Vernichtung von Beweismitteln u.ä., schreiten” kann (Tz 35). 

Deswegen ist auch das nachfolgende Detail von Bedeutung, das sich unter der Textziffer 13 findet:

“In gleicher Weise kann auch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen oder Registern - hier: des Grundbuchs - bestehen, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind.

Dieser Analogieschluss ließe sich erweitern. 

Wenn die Verfassungshüter und Wächter der Pressefreiheit ihre Überlegungen potenziell auch auf andere “Datensammlungen” beziehen und nicht nur auf ähnliche “Register”, könnte man mit deren Argumenten möglicherweise auch andere staatliche “Datensammlungen” knacken, wenn deren Geheimnishüter (Datenschutz, Dienstgeheimnis usw.) “berechtigten Interessen” den Informationszugang verweigern. 

Das sollte man im konkreten Fall testen. Wir haben darauf mehrfach hingewiesen. Gegebenenfalls muss man wieder den Instanzenzug antreten, wenn sich Bürokraten in ihren Amststuben oder sogar Richter auf den unteren Ebenen (Amtsgerichte, Landgerichte bzw. deren Pressekammern) dem “berechtigten” bzw. “öffentlichen Interesse” verweigern.

Klarstellung durch den Bundesgerichtshof 2011

Genau dies wurde 10 Jahre nach dem wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfg) notwendig. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste höchstrichterlich klarstellen, dass das, was das BVerfG als Standard gesetzt hatte, als grundgesetzlicher Standard zu gelten hat. Ohne wenn und aber.

Anlass war die Affäre des im Jahr 2011 ins Gerede gekommenen Bundespräsidenten Christian WULFF (CDU), vormals bis Juni 2010 MP in Niedersachsen. Ausgerechnet die BILD-Zeitung, die WULFF stets wohlgesonnen war, hatte ein Gerücht aufgegriffen, nach dem WULFF für sein in Großburgwedel (Nähe Hannover) neu erworbenes Haus einen Kredit in Höhe von über 500.000 Euro von einem mit ihm befreundeten Unternehmer in Anspruch genommen habe. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage seitens der GRÜNEN im niedersächsischen Parlament bestritt WULFF diese Information.

Tatsächlich hatte er nicht selbst den finanziellen Kontakt zu dem fraglichen Unternehmer, sondern seine Frau. Insofern war seine Antwort - juristisch gesehen - nicht falsch. Allerdings politisch ausgesprochen unklug. 

Weshalb sich auch andere Medien für diesen Vorgang zu interessieren begannen. So zum Beispiel DER SPIEGEL, der um Einsicht in das Grundbuchamt bat, um Klarheit darüber zu gewinnen, ob in diesem Zusammenhang finanzielle Vergünstigungen seitens eines Unternehmers gewährt worden seien, die zu gewissen Abhängigkeiten führen könnten. 

Das Grundbuchamt lehnte das Ansinnen ab. Die sofortige Beschwerde des SPIEGEL beim OLG Celle hatte nur insofern Erfolg, als die OLG-Richter - sozusagen in Vertretung für die Behörde - mitgeteilt hatten, dass eine Eigentümergrundschuld eingetragen sei. Weder über deren Höhe noch über die berechtigte Person hatte das OLG Angaben gemacht. Mit der Information auf die Existenz einer Eigentümergrundschuld allein lässt sich indes nicht allzuviel anfangen. Deshalb rief DER SPIEGEL den BGH an.

Der Bundesgerichtshof fasste am 17. August 2011 unter dem Aktenzeichen V ZB 47/11 diesen Beschluss, indem sich die Richter auf das BVerfG beriefen (Tz 8):

"Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich
angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG, NJW 2001, 503, 506)."

Versehen mit einer direkt daran anschließenden potenziellen Einschränkung:

“Dafür, dass es sich hier anders verhält und die aus den Nachforschungen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu diente, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine Anhaltspunkte.”

Das Grundbuchamt musste daraufhin dem SPIEGEL volle Einsicht in die Akten gewähren.

Nachtrag:

Christian WULFF trat im Februar 2012 von seinem Amt als Bundespräsident zurück, nachdem andere Vorwürfe der Begünstigung bekannt geworden waren und insbesondere ein erfolgloser Anruf beim Chefredakteur der BILD-Zeitung, mit dem WULFF versucht hatte, das Blatt von einer Berrichterstattung abzuhalten. Da nur der Anrufbeantworter das Gespräch entgegen nahm, wurde der Anruf vollständig aufgzeiechnet. Teile der Drohungen daraus seitens WULFF gegenüber dem Axel-Springer-Konzern wurden der Öffentlichkeit bekannt, was seinen politischen Abgang beschleunigte.  

Weitere Anwendungspraxis

OLG Stuttgart 2012

Im Zusammenhang mit der Pleite der Drogeriekette Schlecker wollte ein Reporter dem Gerücht nachgehen, dass der persönlich haftende Gesellschafter das Eigentum an einem Wohnhaus vorzeitig seiner Frau Gemahlin übertragen habe, um es vor der Insolvenzmasse zu retten. Das Grundbuchamt Ehingen/Donau lehnte dieses Ansinnen trotz bisheriger Rechtsprechung brüsk ab mit dem Hinweis, der Journalist könne sich ja an den Insolvenzverwalter wenden.

Die sofortige Beschwerde beim OLG Stuttgart hatte Erfolg. In seinem Beschluss v. 22.6.2012, Az: 8 W 222/12 - sowie in einem gleich gelagerten Fall (Az: 8 W 228/12) - wiesen die Richter das Grundbuchamt an, dem Redakteur vollumfänglichen Einblick zu gewähren. Der Journalist habe das “berechtigte Interesse” in hinreichender Weise belegt. Dies sei längst gängige Rechtsprechung - unabhängig von den in der Öffentlichkeit als merkwürdig diskutierten Vorgängen dieser Unternehmenspleite.

Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, “dass die aus den Nachforschungen möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu dienen könnte, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriediegen” (siehe das BGH-Urteil aus 2011).

Landgericht Hamburg/Pressekammer 2021

Während der Corona-Pandemie hatte sich der damalige Bundesgesundheitsminister Jens SPAHN (CDU) zusammen mit seinem Ehemann eine noble Villa in Berlin-Grunewald zugelegt. SPAHN wurde u.a. mit der Äußerung zitiert, dass “Hartz IV keine Armut bedeute”. 

Einer Anfrage seitens des Berliner “Tagesspiegel” beim Grundbuchamt Berlin-Schöneberg nach Einblicknahme in die Grundbuchakten wurde sofort statt gegeben. Die Tageszeitung berichtete anschließend auch über den Kaufpreis: 4,125 Millionen Euro. Eine Summe, die auch für einen gut verdienenden Bundesminister nicht so ohne weiteres zu stemmen ist. SPAHN war seinerzeit auch als potenzieller Nachfolger von Angela MERKEL im Gespräch.

Zugleich hatte SPAHN eine 5-Zimmer-Eigentumswohnung “in stilvollem Altbau” im Bezirk Berlin-Schöneberg für 980.000 Euro käuflich erworben, und zwar von einem ehemaligen Pharma-Manager, den er anschließend an die Spitze der Fa. Gematik GmbH platzierte, die die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranbringen soll und die dem Gesundheitsministerium unterstellt ist. 

SPAHN ging gegen die Medienberichterstattung vor der Pressekammer Hamburg vor, um die Nennung des Kaupfpreises seiner neuen “Millionen-Villa” verbieten zu lassen. Das LG Hamburg sah die Berichterstattung als gerechtfertigt an, untersagte aber die konkrete Nennung des Kaufpreises. Dies stelle einen ungerechtfertigten “Blick in das Portemonnaie” dar (Az: 324 O 349/20).

Da der öffentliche Druck durch diese Informationen gestiegen war, und nicht sicher war, ob diese Entscheidung vor dem Hamburger OLG Bestand haben würde, gab SPAHN nach und ließ seine Anwälte einen “Rechteverzicht” erklären, indem von den angedrohten Maßnahmen Abstand genommen wurde. Ab jetzt durfte die Kaufsumme offiziell genannt werden.

Zusammengefasst

Wie immer: Im Zweifel muss man die der Presse zustehenden und sogar verfassungsmäßig abgesegneten Rechte vor Gericht einklagen. Auch wenn es bis in die höheren Instanzen gehen muss. Das sollte man in jedem Fall tun. Für den Fall, dass es eilig ist, haben wir unter “Berechtigtes Interesse” von Journalisten beim Grundbuch Hinweise gegeben.