Dienstaufsicht über Richter (und Staatsanwälte):
Eine solche gibt es für Richter so wie es der § 26 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vorsieht:
“Die Dienstaufsicht umfasst … auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu rdnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.“ Vorausgesetzt, dass nicht die richterliche „Unabhängigkeit beeinträchtigt wird” (laut Absatz 1).
Solche Fälle kommen vor, vermutlich aber eher selten und Statistiken darüber werden nicht geführt. Jedenfalls gibt es keine Zahlen, die nach außen hin kommuniziert werden.
Staatsanwälte unterliegen ebenfalls einer Dienstaufsicht und zusätzlich auch einer Fachaufsicht, weil sie weisungsgebunden sind. Danach hatten wir aber nur am Rande gefragt.
Beschwerden seitens Bürger bzw. Justiz-Betroffene:
Dass sich Menschen beschweren, die beispielsweise mit ihrem Urteil nicht zufrieden sind, liegt auf der Hand. Beschwerden beziehen sich aber auch auf die Verfahrensdauer und teilweise auch auf das “Verhalten/Auftreten” von Richtern. Dass es darüber keine genaueren Statistiken gibt, können wir nur als eine gewisse Interessenslosigkeit beim Beschwerdemanagement in der Justiz interpretieren.
"Qualitätssicherung":
Das war für uns die spannendste Frage. Die Antworten fielen aus, wie wir das vermutet hatten. Qualitätssicherung im klassischen Sinne gibt es nicht in der Justiz. Dazu wäre ohnehin ersteinmal vonnöten, dass man definiert, was man hier unter Qualität verstehen könnte. Wir hatten dies deshalb auch als offene Frage formuliert, um zu sehen, was wie man das in der Exekutive sieht. Und praktiziert. Qualitätssicherung ist nämlich ein ständiger Prozess und keine Einmalveranstaltung.
Die Sichtweisen reichen von “fachlicher und persönlicher Eignungsprüfung” vor Dienstantritt über “Geschäftsprüfungen” bis hin zur ständigen Formel, dass dies im Rahmen des “Instanzenzugs” geschehe. Aber auch, dass für “die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle richterlicher Arbeit … in erster Linie die Richterinnen und Richter selbst verantwortlich“ sind (Rheinland-Pfalz). Also Modell ”Eigenkontrolle".
Dass die Frage einer Qualitätssicherung innerhalb richterlicher Entscheidungsfindung wegen der verfassungsmäßig garantierten Unabhängigkeit besonderer Überlegungen bedarf, ist auch uns klar. Die gelieferten Standardantworten entsprechen solchen Notwendigkeiten allerdings nicht. Hier sehen wir enormen Diskussions- und Handlungsbedarf.
Weiter- und Fortbildung von Richtern:
Weil Richter (Landes)Beamte sind, die höchsten Gerichte (BGH, BSG, BVerwG etc) ausgenommen, gelten auch für sie in der Regel die einschlägigen Landesgesetze. Die allerdings unterschiedlich ausfallen. Angebote gibt es reichlich, wie uns die Antworten deutlich machen. Aber solche Möglichkeiten sind nur in 4 von 11 Ländern verpflichtend, in den anderen (soweit wir Antworten erhalten haben) freiwillig oder sie werden den Richtern “nahegelegt”.
In Zeiten einer sich rasant ändernden Welt und einer immensen Zunahme wissenschaftlicher Erkenntnisse darüber finden wir das zu wenig, sprich absolut ungenügend.
Ergebniskontrollen:
Diese Frage steht natürlich in engem Zusammenhang mit dem Thema “Qualität” und deren Sicherung. Wir hatten dies gesondert abgefragt, um zu erfahren, ob man sich in den Ministerien dazu überhaupt Gedanken macht. Etwa dazu, wie man hinterher mit sogenannten Fehlurteilen etwa im Strafrecht umgeht. Dazu kamen aber keine Antworten.
Antworten bezogen sich auf die ständige Hinweisformel “Instanzenzug” oder die “dienstliche Beurteilung” oder sogar auf die Meinung, dass sich solche Überlegungen aufgrund der verfassungsmäßigen Richterunabhängigkeit “verbieten” (Sachsen).
Es gäbe viel, was man im Rahmen von vergleichenden Ergebinissen checken könnte. Etwa ob ein Zivilverfahren mit Urteilsspruch oder mittels eines “Vergleichs” geendet hatte. Wie lange das Verfahren gedauert hat. Wie viele solcher Verfahren in die nächste Instanz gegangen sind und was dabei herausgekommen ist, um Rückschlüsse auf die Urteilsfindung der Vorinstanz ziehen zu können. Um welche Ansprüche es gegangen ist: Vermögenswerte oder Gesundheit(sschäden). In welchem Umfang Gutachter eingesetzt waren, wie deren Meinung im Vergleich zu eingebrachten “Privatgutachten” aussah und inwieweit der Richter auf alle Argumente pro und contra eingegangen ist, wie das beispielsweise der BGH fordert. Undsoweiter undsofort.
Aber zusammenfassend resümierend: Qualitätssicherung, Ergebniskontrollen oder Kritik- und Fehlerkultur sind absolute Fremdworte im Justizwesen. Weshalb es richterlicher Willkür Tür und Tor öffnet. Die Beispiele in dem genannten Buch über “Justizversagen, richterliche Arroganz und mangelnde Fehlerkultur” sowie jene hier bei uns auf www.ansTageslicht.de/Justiz belegen dies beispielhaft.
Auf den Punkt gebracht, jedenfalls nach unserer Meinung: Es besteht massiver Reformbedarf im bundesdeutschen Justizapparat.