Undercover: andere relevante Gerichtsurteile

Bundesverfassungsgericht 1984

Günter Wallraff hat das Bundesverfassungsgericht Zeichen setzen lassen. Seither ist die Rechtsprechung klar: “Einschleichen”, eindringen auf oder in fremdes Territorium ist dann gerechtfertigt, wenn diese Rechtsverletzung geringer wiegt als das öffentliche Interesse daran, was dadurch ans Tageslicht kommt.

Bisher bezogen sich Undercover-Recherchen auf die “analoge” Welt. Unerkannt eindringen ins “Digitale”, also etwa in einen fremden Computer oder eine Cloud, um Kinderpornographie oder Geldwäschepraktiken u.ä. zu outen, darüber gibt es bisher noch keine Urteile. 

Seit 1984

sind es vor allem zwei Vorhalte, die von Betroffenen vorgebracht werden:

  1. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
  2. Verletzung des “Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb” nach der Interpretation des Grundgesetz sowie nach den Regeln des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).

1. Hausfriedensbruch

Wenn man sich unerkannt irgendwo, in ein Haus, in ein Unternehmen oder auf einem Gelände “einschleichen” will, um etwas herauszufinden, was auf anderem Weg nicht möglich ist, dann gerät man automatisch in die Fänge dieses Straftatbestands. Es lässt sich nicht vermeiden, wenn man erwischt und angezeigt wird. Sogar nachträglich ist eine Anzeige möglich. 

Aber die Rechtsprechung ist seit langer Zeit eindeutig: Persönliche Rechte müssen zurückstehen, wenn es um “öffentliche Interessen” geht, sprich das “öffentliche Interesse”, Dinge erfahren zu können, gewichtiger ist als der individuelle Schutz berechtigter Einzelinteressen auf Privatsphäre.

Das derzeit relevanteste Urteil dazu hat der BGH am 10.4.2018 entschieden (VI ZR 396/16):

Zwei Tierschützer waren in dei Hühnerställe eines Massenproduktionsbetriebs eingedrungen und hatten Filmaufnahmen gemacht. Gesendet wurden 2 Berichte, einmal in der Reihe ARD “Exclusiv” (3.9.2012) sowie vom MDF fürs Formal “Fakt” (18.9.2012). Thema “Wie billig kann Bio sein?”.

Die Vorinstanzen (u.a. LG Hamburg) hatten negativ für die Journalisten bzw. das Fernsehen entschieden. Begründung: Es wären dabei keine strafwürdigen Tatbestände offenkundig geworden.

Der BGH hat klargestellt: 

  1. Die Aufnahmen waren nicht rechtswidrig, das öffentliche Interesse überwiegt die Rechte des Erzeugerbetriebs
  2. Es wurden dabei keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart
  3. Die Sender haben mit “einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geleistet.”
  4. Und vor allem:
    Die Funktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten oder Rechtsbrüchen beschränkt.”

Hier haben wir die Pressemitteilung

und hier das Urteil des BGH

verlinkt.

2. Verletzung des "Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" und/oder wettbewerbwidriges Verhalten nach UWG

Das "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" ist eine juristische Definition, die sich aus Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetz ergibt.

Auch dazu hat sich der BGH im obigen Urteil zum Hausfriedensbruch klar geäußert. Auch dieses Recht muss in den Hintergrund treten, wenn es um das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit geht.

Fehlverhalten von Journalisten im Zusammenhang mit dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG), also etwa das sich ausgeben als “Unternehmensberater” oder “potenzieller Käufer” unter anderem Namen oder u.ä., wird seit längerer Zeit nicht mehr geltend gemacht. Und würde den inzwischen gefestigten Grundsatz des öffentlichen Interesses nicht beeinträchtigen.

Das muss man beachten:

Die Rechtsprechung verändert sich, wenn die journalistische Darstellung “irreführend” ist und einen “verfälschenden Gesamteindruck” vermittelt. 

Dies sei an zwei unterschiedlichen Fällen und Urteilen kurz skizziert:

Fall 1: ZDF-Magazin Frontal 21

2004 hatte das OLG Hamm ein Urteil des LG Münster kassiert, das dem Freien Journalisten Friedrich Mülln untersagt hatte, Bild- und Filmmaterial weiter zu verbreiten, das dieser im Zusammenhang mit einer fünfmonatigen Recherche über Versuche an lebenden Affen in der Firma  Covance Laboratories GmbH, Münster, aufgenommen und über das ZDF-Magazin Frontal21 am 9.12.2003 veröffentlicht hatte. Covence ist einer der weltweit agierenden Tierversuchslabore mit Hauptsitz in den USA, in die interessierte Firmen gerne ›unangenehme‹ Testarbeiten outsourcen. Mülln hatte sich als Angestellter verdungen und in seinem Arbeitsvertrag diverse Geheimhaltungspflichten unterschrieben, die auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden gelten sollten.

Die OLG-Richter hatten in ihrer Entscheidung differenziert: Der Verbreitung des Frontal21-Beitrags stehen keinerlei rechtliche Schranken im Weg, “weil es zur Kontrollaufgabe der Presse gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen” (Tz 49 aus Urteil 3 U77/04 v. 21.7.2004). Allerdings: »Dem Imformationsinteresse der Öffentlichkeit kann eine Veröffentlichung nur gerecht werden, wenn die mitgeteilten Erkenntnisse der Öffentlichkeit zutreffend mitgeteilt werden (...). Dies gilt gleichermaßen für legal und auch für illegal gefertigtes Filmmaterial.« (Tz 98). Für den Filmbericht »Tierversuche für den Profit« des TV-Magazins Frontal21 (ZDF) wurde das als zutreffend angesehen.

Fall 2: SAT.1 und Pro7

Anders sahen dies die Richter bei dem Film »Poisening for Profit«, der auszugsweise sowie anders geschnitten und getextet auf den privaten Sendern SAT.1 und Pro7 gelaufen war: Wegen »irreführender Schnittführung« und »falscher Kernsaussage« u.a.m. erzeugten diese Darstellungen einen »verfälschenden Gesamteindruck« (Tz 99-101 aus Urteil 3 U116/04). Eine »verantwortungsvolle Güter- und Interessensabwägung« zwischen Persönlichkeitsschutz lasse sich aber nicht mit »verfälschenden Begleittexten oder durch suggestive Schnittführung« legitimieren (Tz 107 aus 3 U77/04). Der Film musste zurückgezogen werden.

Ergebnis:

Egal, ob “legal oder illegal" zustande gekommene Informationen: Sie müssen unverfälscht wiedergegeben werden. Es darf kein “verfälschender Gesamteindruck” entstehen.

(JL)