Wallraff, der schnell zum Prototyp des bundesdeutschen Unternehmerschrecks avancierte ("Wallraff was here!"), hatte dabei nicht nur die Diskussion in der Öffentlichkeit, sondern auch die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgefordert, sich den neuen Sichtweisen einer sich verändernden Industrie- und Demokratiegesellschaft zu stellen. Dies geschah in den Jahren 1981 und 1984, als erst das höchste deutsche Zivilgericht und drei Jahre später – auf eine Verfassungsbeschwerde des betroffenen Unternehmens hin – das höchste Verfassungsgericht medienrechtliche Meilensteine setzten. Das klagende bzw. beschwerdeführende Unternehmen hieß Axel Springer Verlag (ASV). In dessen Hannover’schen Redaktion der Bild-Zeitung hatte sich Günter Wallraff 1977 unter dem Pseudonym “Hans ESSER” »eingeschlichen« (Bild v. 23.7.1977: “Ein ›Untergrund-Kommunist‹ schlich sich ein”). Bis zu diesen richterlichen Entscheidungen war es indes ein beschwerlicher Weg.
Günter Wallraff über seine Arbeitsphilosophie
»Es ist allgemein meine Arbeitsmethode, mithilfe einer fremden Rolle Informationssperren zu überwinden, um reaktionäre Sachverhalte aufzuzeigen. Ich arbeitete z.B. als Hilfsarbeiter zwei Jahre in Betrieben, um die Zustände dort beschreiben zu können, ließ mich als Alkoholiker in ein Irrenhaus sperren oder lebte eine Zeit lang in Asylen. In den ersten Jahren konnte ich diese Arbeit noch unter meinem echten Namen antreten. Bezeichnenderweise wird man hier zu Lande nicht so leicht Unternehmer oder gar Ministerialrat, wie man Arbeiter oder Obdachloser werden kann, diese Titel mussten also erst erschlichen werden, aber die Methode, in einer fremden Rolle Sachverhalte aufzudecken, die anders nicht zu erfahren sind, war die gleiche geblieben, und der Zweck der Aufklärung lag im öffentlichen Interesse.
Man kann also unterstellen, dass es nicht die erschlichenen Funktionen waren, die Entrüstung erzeugten, sondern das Interesse herrschender Gruppen daran, vor der Öffentlichkeit verdeckt zu halten, was aufzuklären im öffentlichen Interesse liegt.«
So Wallraff am 10.12.1975 vor dem Kölner Amtsgericht (zit. n. LINDER 1986: 118), vor dem er wegen “Ausweismissbrauchs” und “Urkundenfälschung” angeklagt war. Mit geliehenem Namen und ausgeliehener Lohnsteuerkarte hatte er sich 1973 zwei Monate lang erst als Pförtner, dann als Hausbote beim Gerling-Konzern in Köln verdingt. Ergebnis seiner Beobachtungen war eine seiner eindringlichsten Reportagen über anachronistische Arbeitsbedingungen, Kündigungswillkür und Launen der vornehmen Vorgesetzten, denen die ›kleinen Angestellten‹ in dem patriarchalisch geführten Versicherungsunternehmen ausgeliefert waren. Für dessen Konzernherrn, “Dr. Hans Gerling”, gleichzeitig “Schwedischer Generalkonsul”, waren Zucht und Ordnung die entscheidenden Werte, und zu den “Gegnern der Stabilität” zählte er u.a.
- “die Demokratie als parlamentarische Einrichtung”,
- "Die Parteien als gesellschaftspolitische Einrichtungen"
- sowie “die Arbeitnehmerorganisationen als sozialistische Einrichtungen” (zit. n. LINDER 1986: 334).
Entsprechend atmete das ganze Haus den Geist der Unterwürfigkeit.
Dieser nüchtern und detailliert beschreibende Report wird unwillkürlich zur Real-Satire, als sich der bisher gefügige Hausbote erdreistet, sich zum Mittagstisch ins Allerheiligste, den edelst ausgestatteten Speisesäalen der Konzernherren, zu begeben, um sich daselbst mit dem mittäglichen Gruß “Mahlzeit!” in einem der feinen Clubsessel niederzulassen … (vgl. Wallraff 1973: 338 ff).
Die missglückte Verköstigung und Bedienung im Vorstandscasino spielte sich an Wallraff’s vorletztem Arbeitstag ab, und neben einigen persönlichen Schikanen danach war es der damalige Macher des Deutschland-Magazins, einem ausgesprochen konservativ geprägten Meinungsblatt, der die Staatsanwaltschaft bedrängte, endlich einmal gegen den unbotmäßigen Publizisten strafrechtlich vorzugehen. Der Deutsche Presserat beispielsweise hatte sich strikt geweigert, eine Rüge auszusprechen, da es seiner Meinung nach für einen Journalisten unter Umständen notwendig werden könne, zum Zwecke der Wahrheitsfindung unter einer anderen Identität anzutreten.
Vom Amtsgericht Köln wird Wallraff 1975 verurteilt. Das Landgericht hebt das Urteil 1976 aus formaljuristischen Gründen wieder auf: wegen eines “unvermeidbaren Verbotsirrtums” (§ 17 StGB). Im Klartext: Der Angeklagte konnte sich im Hinblick auf seine eigentlichen Ziele seines rechtlichen Fehlverhaltens hinsichtlich der Methoden, konkret des begangenen “Unrechts”, nicht im Klaren sein.
Zu einer ernsthaften Diskussion vermag sich das Kölner Landgericht jedoch nicht durchringen: So kann es “dahinstehen”, ob “ein Journalist oder Schriftsteller unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt erscheinen mag, im Interesse der Öffentlichkeit sich Informationen zu beschaffen.” Es sei aber klar, dass sich Unternehmen “verständlicherweise gegen die Arbeitsweise und Berichterstattung des Angeklagten sperrten.”
Wie auch immer: Die (teilweise gesetzeswidrigen) Arbeitsbedingungen im Hause Gerling hatten sich zu diesem Zeitpunkt zum Normalen verändert – nicht zuletzt aufgrund der initiierten öffentlichen Diskussion.