Paragraph 3 Produktsicherheitsgesetz (ProduktSG). Oder: Deutscher Behördenwirrwarr. Zulasten des Arbeitsschutz?
Gefahrstoffverordnung und/oder Produktsicherheitsgesetz? VW-Werkstatt oder VW-Konzern?
In Kfz-Werkstätten wird typischerweise gehämmert, geschraubt, geschweißt und geklebt, und weil dabei auch mit teilweise gefährlichen Stoffen (Ottokraftstoff, Diesel, Benzol u.a.m.) gearbeitet wird, sind Kfz-Werkstätten potenzielle Orte von Arbeitsunfällen und beruflich bedingten Gesundheitsschäden (Berufskrankheiten). Wir haben das ausführlich beschrieben unter Arbeitsschutz in Deutschland: zwischen Schein und Sein. Die Werkstattbetreiber müssen daher eine sogenannte Gefährdungsbeurteilung ihrer Arbeitsplätze machen. Wie einfach es ist, mittels einfacher Methoden da herauszukommen, haben wir dort detailliert dokumentiert.
Weil die Kraftfahrzeuge verschiedener Hersteller unterschiedlich konzipiert und mit unterschiedlichen Materialen gebaut sind, die sich teilweise auch von Fahrzeugtyp zu Fahrzeugtyp unterscheiden (Stahl, Aluminium, Kunststoffe), könnte man denken, die Hersteller von Automobilen seien verpflichtet, in ihren Reparaturleitfäden für die Kfz-Werkstätten auf entsprechende Probleme und/oder potenzielle Gefahren, etwa beim Schweißen oder Kleben hinzuweisen; z.B. dass ein einzelner Funken beim Bearbeiten von Stahlteilen eine Explosion auslösen kann, wenn sich in der Luft kleine Aluminiumpartikel befinden - ein Stahlfunken hat eine Temperatur von 1.000 Grad Celsius (Zündgrad), Aluminium zündet bereits bei 450 Grad. Funken können beim Schweißen entstehen, aber auch beim Schleifen.
Reparaturleitfäden sind umfangreiche Werke. So umfasst der Reparaturleitfaden für den "Touareg 2018" von VW (Ausgabe 09.2019) - allein was die Karosserieinstandsetzung anbelangt - 356 Seiten. Da könnte man erst recht auf die Idee kommen: wenn schon so ausführlich, dann bitteschön alles.
So dachte auch Bernd HIMMELREICH, Gründer und maßgeblicher Inhaber der Fa. ProWoTech GmbH in Wesel, der - im Auftrag von Volkswagen - für die VW-Organisation die Vertragswerkstätten mit den entsprechenden Werkzeugen ausgerüstet hatte. Bis ihm nach und nach die Überlegung kam, dass das, was er im Auftrag von VW an die Kfz-Werkstätten verkaufte, möglicherweise nicht 'sicher' genug für die dort Beschäftigten war: Weil VW in seinen Reparaturleitfäden nicht deutlich genug auf die im Einzelfall damit verbundenen Probleme und Gefahren hinweist.
Für die potenziellen Gefahren in der Werkstatt sind nach der Gefahrstoffverordung die Werkstattbetreiber, also der Arbeitgeber, zuständig. Aber müsste VW nicht seinerseits in seinen Reparaturhinweisen - je nach Kfz-Marke und -typ - auf die spezifischen Probleme und Gefährdungen aufmerksam machen, und zwar jene darauf hinweisen, die täglich in der Werkstatt zu Gange sind, also die Arbeitnehmer? Zum Beispiel nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetz?
Als Bernd HIMMELREICH's Überlegung in Überzeugung übergegangen war, hatte er zunächst versucht, VW und die zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) dazu zu bringen, einer Art 'Manual' zuzustimmen, in dem auf die spzifischen Probleme, insbesondere im Umgang mit Aluminium bzw. der Kombination Alumium und Stahl, hingewiesen werden sollte. Vergeblich. Als sich abzeichnete, dass daraus nichts werden würde, handelte er. Die Folge: HIMMELREICH ist nicht mehr für VW tätig, seine Firma insolvent. Wir haben seine Geschichte ausführlich rekonstruiert unter Bernd HIMMELREICH versus VW: "Gesundheit ist wichtiger als Umsatz!"
Produktsicherheitsgesetz (ProduktSG): § 3
Wenn ein Produkt, egal ob ein Auto oder Kinderspielzeug, speziellen "Rechtsverordnungen" unterliegt, in denen beispielsweise der Gesetzgeber Anforderungen an die Beschaffenheit von Produkten stellt (ein Auto muss Bremslichter haben, Kinderspielzeug darf nicht giftig sein), dann darf es nur verkauft ("auf dem Markt bereitgestellt") werden, wenn es eben diese geforderten Anforderungen auch erfüllt.
In Absatz 4 dieses Paragraphen 3 ProduktSG heißt es dazu konkret:
"Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind."
Die entsprechende Passage lautet also: "Instandhaltung eines Produkts". Übersetzt auf unseren Fall: Reparatur von Automobilen. Die geforderte "Gebrauchs- und Bedienungsanleitung" wäre dann der "Reparaturleitfaden".
Aber eben dort stand bei VW so gut wie nichts dazu drin: zu den konkreten Gefahren bei der "Instandsetzung". Bzw. nichts zum Schutz der Werkstattangestellten an ihrem Arbeitsplatz 'Kfz-Werkstatt'.
Arbeitsschutz bei VW: mehr Schein als Sein?
Zu "Arbeitsschutz" hat VW ganz offenbar eine sehr spezielle Einstellung. Nach außen hin will man sich natürlich als Musterknaben zeigen, schon deswegen weil z.B. das Land Niedersachsen an VW beteiligt ist, und alle Auto-Kanzler*innen dem VW-Konzern gerne und regelmäßig ihre Aufwartung machen. Und man muss sich natürlich auch den eigenen Angestellten gegenüber als sozial eingestelltes Unternehmen gerieren, weil man beispielsweise auch deren Vertreter im Aufsichtsrat regelmäßig entgegen kommen will. Bzw. muß.
In der Realität finden sich andere Beispiele.
VW-Werk Braunschweig
Unter 1 Arbeitsunfall bei Volkswagen: 2 unterschiedliche Unfallberichte. Alltag bei VW? haben wir die Geschichte eines ehemligen VW-Arbeiters dokumentiert, der auf Grund mangelnder Vorsichtsmaßnahmen bzw. Nichteinhaltung entsprechender Vorschriften einen Unfall im Unternehmen erlitten hatte: lebensgefährlich, weil dabei z.B. beide Lungenflügel gerissen worden waren. Zu diesem Vorfall gibt es 2 unterschiedliche Unfallberichte: einer von der zuständigen Berufsgenossenschaft Holz und Metall, der andere von VW. Keiner stimmt. Und VW weigerte sich, die falschen Ausssagen zu korrigieren. "Kommt für uns nicht in Frage", hatte VW dem Betroffenen geantwortet. Mit der Folge, dass auch die Staatliche Gewerbeaufsicht diesen Arbeitsunfall nicht weiter untersucht hatte. "Wir gehen in der Regel davon aus, dass das Unternehmen der Wahrheit entsprechende Angaben macht", hatte uns die zuständige Behördenleiterin in Braunschweig, Dr. Petra ARTELT, geantwortet.
VW-Konzernzentrale Wolfsburg
Eine besondere Erinnerung hat auch Max ANGERMAIER, um die Jahrtausendwende beschäftigt beim Vorstand der IG Metall und zuständig für die Koordination der Arbeit der IG-Metallmitglieder in den Selbstverwaltungsgremien der Unfallversicherungen. Das zuständige Vorstandsmitglied hatte eine Einladung nach Wolfsburg erhalten: vom Konzernbetriebsratsvorsitzenden Klaus VOLKERT, um über Fragen der Unfallversicherung zu sprechen.
Das war im Jahr 2003, ein Jahr, bevor VW mit seinen "Lustreisen" in die Schlagzeilen geraten war: "Lustreisen" deswegen, weil der VW-Vorstand, allen voran der zuständige Arbeitsdirektor Peter HARTZ, die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat mit Besuchen in einschlägigen Edelpuffs bei gleichzeitiger Versorgen mit "Viagra"-Tabletten gefügig gemacht hatte. VOLKERT wurde etwas später wegen Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz und Anstiftung sowie Beihilfe zur Untreue zu eine fast dreijährigen Haftstrafe verurteilt.
Peter HARTZ wurde ebenfalls verurteilt: auf Bewährung und zu einer Geldstrafe in Höhe von rd. einer halben Million Euro. Soweit zur Beschreibung des Betriebsklimas bei VW in dessen Konzerntrale.
In Wolfsburg, so erinnert sich Max ANGERMAIER, fand ein seltsamer Gedankenaustausch statt. ANGERMAIER empfand dies als eine "Kabarettvorstellung".
Der Konzernbetriebsrat VOLKERT, sekundiert von Vorstandsmitglied Peter HARTZ, wollten die IG Metall dazu bringen, die Kosten für die Gesetzliche Unfallversicherung zu senken, denn - so deren Argumentation - bereits jetzt müsse VW für jedes produzierte Auto "50 Euro" für solche Maßnahmen ausgeben.
ANGERMAIER hatte hierauf nur diese Antwort: Wenn das zu viel sei, müsse man eben mehr in den Arbeits- und Gesundheitsschutz investieren! Bzw. mehr Prävention betreiben! Dann würde auch weniger passieren und VW hätte weniger Ausgaben für die nachträgliche Schadensbegleichung. Eine Antwort, die auch von ANGERMAIER's Chef voll geteilt wurde.
Was VW ganz generell vom Schutz der Menschen und der Umwelt hält, wissen wir spätestens seit "Dieselgate".
§ 3 ProduktSG im bundesdeutschen Behördenwirrwarr
Wenn man etwas zur Interpretation eines Gesetzes wissen will oder wenn man erfahren möchte, wie die ständige Rechtsprechung das sieht, schaut man in einem Gesetzeskommentar nach. So etwas gibt es auch für das ProduktSG, z.B. den von Prof. Dr. Thomas KLINDT herausgegebenen Kommentar. Wenn man aber dort erfahren möchte, ob der fragliche Absatz 4 auch für "Reparaturleitfäden" oder ähnliches gilt: Fehlanzeige. Kein einziges Wort dazu. Dieses Thema hat offenbar bisher noch nie jemanden bewegt.
Wir machen uns daher auf die Suche nach Antworten in den zuständigen Behörden. Zum Glück sind dafür nur Bundesbehörden zuständig, so dass wir uns nicht auch noch im Dschungel der unterschiedlichen Regelwerke des bundesdeutschen Föderalstaats mit seinen 16 Bundesländern verirren müssen.
Wir wenden uns zunächst an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Dortmund, kurz BAuA. Wir wollen mit einem Experten sprechen, der uns bei den Recherchen über den Weg gelaufen ist, aber der ist "mittlerweile im verdienten Ruhestand." Und zum "KFZ-Rechtsbereich" betrachtet sich die BAuA "als nicht aussagefähig." Wir mögen uns an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg wenden.
Von dort, dem KBA, erreicht uns eine telefonische Nachfrage; offenbar haben wir diese Behörde mit unserer Frage, ob nach § 3 Abs. 4 des ProduktSG die Hersteller von Kraftfahrzeugen verpflichtet seien, in ihren Reparaturleitfäden auf potenzielle Gefahren hinzuweisen, total überrascht. Aber der zuständige Mann will dies im Kreise seiner Kollegen diskutieren.
Allerdings meldet er sich nicht wieder zurück. Statt dessen erhalten wir eine Antwort vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, kurz BMVI. Aber von dort erhalten wir nur Informationen zu den gesetzlichen Regelwerken, wo was nachzulesen ist: in der Euro 5- sowie Euro 6-Verordnung und der dazugehörigen Durchführungsverordnung und das alles "im Rahmen der Typengenehmigungsrichtline. Insgesamt nennt man uns 7 Vorschriften und deren Quellen. Was wir eigentlich wissen wollen, steht da nirgends, und deswegen endet auch das sybllinische SChreiben des BMVI mit dem Hinweis: "Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte an ds eigentlich zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."
Was von diesem Ministerium kommt, dem BMWi, ist schnell gesagt, 2 Sätze:
"Das BMAS und das BMVI sind hierfür die richtigen Ansprechpartner, das BMWi kann hierzu mangels Zuständigkeit nichts darüber hinaus beitragen."
Beim BMVI hatten wir bereits angefragt, wir ersparen uns einen zweiten Versuch. Wir wenden uns das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS. Dort nennt man uns 4 Regelwerke, die wir bereits aus der Antwort des BMVI bekannt sind. Und man schickt uns eines der Regelwerke gleich mit, die "Verordnung (EU) 2018/858" als PDF, insgesamt 218 Seiten.
Dort gibt es im Artikel 3 Nr. 48 eine Begriffsbestimmung, nach der zu "'Reparatur- und Wartungsinformationen' sämtliche Informationen" zählen, die "für Diagnose, Instandhaltung und Inspektion eines Fahrzeugs, seiner Vorbereitung auf Straßenverkehrssicherheitsprüfungen, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs oder für Ferndiagnoseleistungen für das Fahrzeug sowie für die Anbringung von Teilen und Ausrüstungen an Fahrzeugen erforderlich sind- einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen —, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet werden"
Ob damit auch Hinweise für den Arbeitsschutz gemeint sind, steht da nicht und sagt man uns auch nicht. Und ansonsten: "Weitere Informationen dazu müssten Sie ggf. beim federführenden Ressort, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, erfragen."
Aber das BMVI hatten wir ja schon.
Und so fangen wir nochmals von vorne an, wenden uns erneut an die BAuA, weil dort auch die Geschäftsführung des dafür zuständigen "Ausschuss für Produktsicherheit", kurz AfPS, sitzt, eines der 7 Gremien beim BMAS, die politische Entscheidungen vorbereiten sollen: alles rund um die Produktsicherheit.
Nachdem sich die BAuA und der AfPS beraten haben, bekommen wir jetzt doch noch eine etwas weiterführende Antwort von jener Institution, die sich zuerst als "nicht aussagefähig" deklariert hatte, und sich zuvor auch mit dem BMAS abgesprochen hat:
"Hinsichtlich der Gestaltung von Reparaturleitfäden verweisen wir auf die Antwort des zuständigen Referates im BMAS, die Ihnen bereits vorliegen sollte. Ergänzend ist aus Sicht der BAuA und des AfPS Folgendes anzumerken: Auch wir gehen davon aus, dass zwar grundsätzlich das ProdSG herangezogen werden muss, mit der Verordnung (EU) 2018/858 jedoch Spezialrecht vorliegt, das zur Anwendung kommt. Nach unserer Auffassung ist zudem in Gebrauchs- uns Bedienungsanleitungen mit bspw. Warnhinweisen für Verbraucherinnen und Verbraucher auf der einen Seite sowie Reparaturleitfäden für Fachwerkstätten andererseits zu unterscheiden.
Diese Stellungnahme gibt die Auffassungen der BAuA und des AfPS wieder. Bitte bedenken Sie, dass die rechtsverbindliche Auslegung der Rechtsvorschriften in Deutschland den Gerichten vorbehalten ist."
Und dann erstmals dieser Hinweis:
"Ein Hersteller, der die von Ihnen geforderten Angaben nicht macht, könnte sich somit durchaus haftungs- und strafrechtlichen Risiken aussetzen. Dies ist jedoch kein Belang, der für sich genommen zwangsläufig zu einem präventiven Einschreiten von Verwaltungsbehörden führt."
Genau diese Überlegung war es, die dem Unternehmer Bernd HIMMELREICH durch den Kopf gegangen war: Dass der Verkauf von 'produktsicheren' Autos an die Verbraucher die eine Sache ist. Die andere aber, wenn jenen, die diese Produkte warten und instandhalten müssen, keine ausreichenden Hinweise zur sicheren Handhabung beim Reparieren gegeben wird.
Lesen Sie jetzt seine Geschichte: Bernd HIMMELREICH versus VW: "Gesundheit ist wichtiger als Umsatz."
Hinweise:
Diesen Text können Sie direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/Paragraph3. Die damit zusammenhängende Geschichte entweder über den eben genannten Link oder ebenfalls kurz unter www.ansTageslicht.de/Himmelreich.
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(JL)
Online am: 15.08.2021
Aktualisiert am: 13.09.2021
Inhalt:
Die Kfz-Branche. Und die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM).
- 1 Arbeitsunfall bei Volkswagen: 2 unterschiedliche Unfallberichte
- Arbeitsschutz in Deutschland: zwischen Schein und Sein
- Bernd HIMMELREICH versus VW: "Gesundheit ist wichtiger als Umsatz!" Ein Whistleblower?
- Paragraph 3 Produktsicherheitsgesetz (ProduktSG). Oder: Deutscher Behördenwirrwarr.
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Der Text, den Sie hier lesen, gehört zum Themenkomplex
Krank durch Arbeit.
Weitere Bestandteile sind diese Themenschwerpunkte:
- Das System der Gesetzlichen Unfallversicherung
- Gutachter und Justiz
- Die Rolle der Arbeitsmedizin
- 6 Beispiele von Betroffenen
- Die Kfz-Branche. Und ihre Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
- Was kann man tun?
Ebenso dazugehörig, aber an anderer Stelle bei uns platziert:
- Kabinenluft im Flugzeug: Gift im Flieger?
- Warum es sol lange gedauert hat, bis Asbest verboten wurde.
Alle diese Themenschwerpunkte bestehen aus mehreren (ausführlichen) Texten, die wir "Kapitel" nennen. Den gesamten Themenkomplex im Überblick können Sie direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/krankdurcharbeit.