Jahr Numero 12: 18 Kündigungen erledigt, 2 aktuell ...
In Sachen Kündigungen geschieht dies:
- die Restitutionsprozesse in Sachen Kündigungen Nr. 17 und 18 gehen positiv für Andrea FUCHS aus - die DZ Bank legt keine Berufung ein. Sie hätte auch keine Chance. Richter Tim SCHÖMIG urteilt glasklar, dass die notwendige Anhörung des Betriebsrates nicht korrekt verlaufen sei. So steht beispielsweise im Restitutionsurteil zu Kündigung Nr. 17 und Nr. 18 auf S. 10f, dass die Bank Andrea FUCHS wegen ihrer Anzeige gegen BRÄUER kündigen möchte. Der genaue Inhalt dieser Anzeige sei jedoch "der Bank gegenwärtig nicht bekannt".
Dabei hatte Andrea FUCHS ihre Anzeige im November 1998 wegen des "Aktenvermerks" auf insgesamt 22 Seiten detailliert begründet. Und den Anzeigentext BRÄUER sogar vorher zugeschickt, auf dass dieser reagieren könne.
Ungeachtet dessen, dass es bei der DG Bank offenbar üblich ist, nicht nur vor Gericht, sondern auch dem Betriebsrat gegenüber zu lügen, kommt der Richter zum Ergebnis, dass das "Anhörungsrecht des Betriebsrats" nur dann gewahrt ist, "wenn er die Möglichkeit erhält, alle wesentlichen, für die Kündigungsentscheidung maßgeblichen Umstände in seine Überlegungen einzubeziehen". Dies war hier nicht der Fall - Weil zwei weitere Kündigungen nun abgehakt sind, kann das Kündigungsschutzverfahren in Sachen Kündigung Nr. 19 aus dem Jahre 2004 wieder aufleben. Es war 5 Jahre lang wegen "Vorgreiflichkeit" aller Restitutionsverfahren auf Eis gelegt worden.
Und weil Andrea FUCHS seit 2006 über das Mobbing-Protokoll verfügt, dessen Kenntnisnahme ihr in Deutschland bisher stets verwehrt worden war, kann sie nun dieses erstmals in ein Gerichtsverfahren einbringen: in das aktuelle Verfahren in Sachen Kündigung Numero 19, bei dem es jetzt um ihren "Erlebnisbericht" in Form eines veröffentlichten Buches aus dem Jahre 2004 geht. Andrea FUCHS hatte seinerzeit noch vor der Veröffentlichung
- die DZ Bank auf das geplante Buch hingewiesen
- und sogar angeboten, ihr das Manuskript vorab zu überlassen.
Die DZ Bank hatte (auch) hierauf nicht reagiert.
Wie das Kündigungsverfahren Numero 19 ausgehen wird, ist offen. Denn aktuell ist sie
- logisch gesehen: nicht gekündigt
- juristisch betrachtet: in einem schwebend unwirksamen Arbeitsverhältnis.
Bedeutet: Sie hat einen Erlebnisbericht nicht als gezwungene 'Aussteigerin' oder ehemalige Insiderin geschrieben, sondern als Arbeitnehmerin der DZ Bank. Das konnte sie allerdings zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen, denn im Jahre 2004 war sie mehrfach rechtskräftig gekündigt: durch die in-1-Abwasch-Kündigungsurteile Nr. 3 bis 18, juristisch abgesegnet durch Arbeitsrichterin Sigrid RICHTER-HERBIG (siehe Datumseintrag 2003 in dieser Chronologie). Egal, ob gekündigt oder nicht gekündigt: Jetzt steht die Meinungsfreiheit auf dem Prüfstand. Konkret vor dem Frankfurter Arbeitsgericht in 1. Instanz.
Das Thema 'Meinungsfreiheit' mögen Arbeitsrichter in Deutschland überhaupt nicht - öffentliche Äußerungen von Arbeitnehmern über ihren Arbeitgeber erschweren Richtern die Urteilsfindung. Und insbesondere die Urteilsbegründung, wenn öffentliche geäußerte Meinungsfreiheit den betrieblichen Frieden oder gar die Loyalität eines Arbeitnehmers stören (können), die der Arbeitgeber von seinem Beschäftigten nach deutschem Recht erwarten darf. Auf der anderen Seite: In Deutschland gibt es Meinungsfreiheit. Steht so im Grundgesetz, Artikel 5. Und ebenso in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtscharta.
Im Bundesland Hessen ist das in der landeseigenen Verfassung in Artikel 11 sogar noch klarer niedergeschrieben:
"Jedermann hat das Recht, seine Meinung frei und öffentlich zu äußern.
Dieses Recht darf auch durch ein Dienstverhältnis nicht beschränkt werden,
und niemand darf einen Nachteil erfahren, wenn er es ausübt."
Ein unlösbares Dilemma, insbesondere im konkreten Fall der "Judasbank"?
Der dieses Mal zuständige Richter, Prof. Dr. Martin BECKER, setzt - gegen den Willen der DZ Bank und mit persönlichem Einsatz - ein sogenanntes Mediationsverfahren durch; er versucht nach den langen Jahren des arbeitsgerichtlichen Streits eine Art Einigung, egal wie diese aussehen könnte.
So geht er weder auf die Meinungsfreiheit im Allgemeinen oder Speziellen ein noch auf das Protokoll vom 7. April anno 1997. Letzteres würde bekanntlich zwei Dinge deutlich machen:
- zum einen, was die Vorgesetzten von Andrea FUCHS, insbesondere die Herren BRÄUER und SCHREIWEIS tatsächlich beabsichtigten,
- und dass genau dies auch eingetreten war, was an diesem Tag besprochen und protokollarisch in einem "DG intern" eingetütet worden war.
Wenn Richter auf Beweise nicht eingehen, so kann dies unterschiedliche Gründe haben:
- Zum Beispiel wenn Richter diese für nicht notwendig und/oder sogar überflüssig halten.
- Ebenso denkbar wäre der Umstand, dass sie sich Arbeit ersparen (können), wenn sie den Wahrheitsgehalt, die Authentizität oder gar die Echtheit nicht überprüfen müssen.
Dann fällt im Einzelfall auch schon mal ein Teil der juristischen Grundlage weg, über die es in einem Urteil abzuwägen gilt: schriftlich ausformuliert und mit Rechtsnachweisen versehen.
Dass dies so ist, wissen auch Rechtsanwälte, die ihre Mandanten beraten.
Egal wie und warum: Kurz vor Ende des Jahres Numero 12 geht bei Richter BECKER - und ebenso beim Rechtsanwalt von Andrea FUCHS - Post ein: von einer neuen Anwaltskanzlei der DZ Bank. Sie erklärt nüchtern und frei, dass das besagte Mobbing-Protokoll
- eine "Fälschung" sein müsse.
- Und dies nur Andrea FUCHS "selbst gefälscht" haben könne,
- weil "es kaum vorstellbar ist, dass ein Dritter aus freien Stücken eine falsche Urkunde erstellt, um der Klägerin einen Gefallen zu erweisen", meint allen Ernstes die neue Anwaltskanzlei "Skadden, Apps, Slate, Meagher & Flom LLP" in ihrem Schriftsatz.
Und um ihre Argumentation besser untermauern zu können, legt die Kanzlei gleich eine Eidesstattliche Versicherung mit anbei: von Annette DAHL höchstpersönlich, deren Unterschrift unter dem besagten Mobbing-Protokoll steht. Sie war 1997 die zuständige Personalbetreuerin von Andrea FUCHS: