
Zwei grundsätzliche Rechtsprobleme sind es, die dazu führen, dass Andrea FUCHS in ihrem Kampf um ihr Recht bis heute gescheitert ist:
Eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft bedeutet hierzulande, dass man zwar einen (begründeten) Hinweis auf einen (potenziell) strafbaren Tatbestand macht, der dann von Amts wegen ermittelt werden muss, dass man aber dann als Hinweisgeber nicht mehr erfahren darf, was daraus geworden ist. Es sei denn, man hat es mit einem besonders verständnisvollen Staatsanwalt zu tun, der sich im Klaren ist, dass man bei einer solchen Wirkungskette (Hinweis ja, weitere Informationen nein) nicht gerade das Engagement von Bürgern bzw. potenziellen Hinweisgebern herausfordert.
Die in diesem Fall involvierten Staatsanwälte gehören nicht in diese Kategorie. Sie lehnen vielmehr jegliche Informationsweitergabe an Andrea FUCHS ab: Sie sei nicht direkt betroffen. Aus diesem Grund kann sie keinerlei Erkenntnisse aus den Ermittlungen in ihre Gerichtsverfahren, konkret Kündigungsschutzprozesse einbringen.
Die Juristerei macht hierzulande einen bedeutenden Unterschied bei der Wahrheitsfindung. Im Strafprozess ist der Richter verpflichtet, der Wahrheit, also den Fakten, den konkreten Vorkommnissen auf den Grund zu gehen. Deswegen müssen alle Zeugen, die längst von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft vernommen wurden, erneut aussagen: vor Gericht. Und im Zweifel ihre Aussagen sogar beeiden. Damit will man Prozessbetrug verhindern. Bzw. der Wahrheit auf den Grund gehen.
Dazu kann sogar gehören, dass ein Richter – nachdem die Staatsanwaltschaft alles ermittelt hat (oder auch nicht) – selbst eine Tatortbegehung macht. Undsoweiter. Die Chance in einem Strafprozess ist vergleichsweise hoch, dass sich nachträglich herausfinden lässt, was passiert ist und wer dabei involviert war.
Ganz anders in einem Zivilprozess, zu dem auch die Arbeitsgerichtsbarkeit gehört. Hier zählt nur das, was irgendjemand an Beweisen, Belegen etc. auf den Richtertisch legt. Bzw. legen kann. Ein Zivilrichter ist nicht verpflichtet, zu rekonstruieren, was wirklich geschehen ist. Im klassischen Zivilprozess geht es nämlich nur darum, eine Art von Streit bzw. Auseinandersetzung zwischen „Zivilisten“, egal ob natürliche Personen oder Unternehmen, zu schlichten, wenn der eine vom anderen irgendetwas will (Vertragserfüllung, Unterlassung, Schadensersatz, etc.). So sieht es der Paragraph 139 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor: keine Ermittlung von Amts wegen. Aus diesem Grund kommt sogenannter Prozessbetrug recht häufig vor, wenn eine Partei irgendwelche Informationen oder Unterlagen vorenthält, die die andere nicht hat oder haben kann.
Das Arbeitsrecht weicht ein (ganz) klein wenig davon ab. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. einer Kündigungsschutzklage seitens des gekündigten Arbeitnehmers soll ein Arbeitsrichter im ersten Gerichtstermin, dem sogenannten Gütetermin, versuchen zu schlichten. Gelingt dies nicht, so werden im 2. Termin, dem sogenannten Kammertermin, die Fakten verhandelt auf Grund derer dann letztlich entschieden werden soll, ob
Aber auch hier gilt im Prinzip: Nur was man belegen bzw. konkret nachweisen kann, zählt.
In den vorliegenden Arbeitsgerichtsverfahren in der „Causa FUCHS“ lief das teilweise ziemlich anders. Einige der Richter bzw. Entscheider (Arbeitsgericht, Integrationsamt und Widerspruchsausschuss) schenkten der DZ Bank mehr Glauben als Andrea FUCHS. Dies lässt sich überhaupt nicht übersehen. Und in praktisch (fast) allen Fällen hat sich niemand dafür interessiert, was wirklich vorgefallen war, weshalb so gut wie niemand die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen und gelesen hatte. Hätte z.B. von Anfang an das Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 auf dem Richtertisch gelegen, so wären wohl kaum die vielen Gerichtsverfahren notwendig geworden.
Aber das wollte (fast) keiner der Richter wissen bzw. keiner der Staatsanwälte wollte diese Information herausgeben.
So bleibt die Frage, ob dies damit zusammenhängt, dass sich dieses an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1 so abspielt?
Kriminaloberkommissar in Heppenheim, der die Akte und den Durchsuchungsbeschluss der Frankfurter Staatsanwaltschaft auf seinen Schreibtisch bekommt und diese aufmerksam und gründlich studiert. Er gehört zu jener Sorte Polizisten, die ihren Job ausgesprochen ernst nehmen. Schnell stellt er einige Unstimmigkeiten fest, die er in einem Vermerk festhält. Konkret beantragt er,
KOK ALTENDORF regt daher an, den Durchsuchungsbeschluss entsprechend zu "berichtigen". Die Staatsanwälte an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1 machen das nicht
Zuständiger Staatsanwalt an Deutschlands Bankenplatz Nr. 1, der die Causa BRÄUER beezüglich des "Aktenvermerrs" bearbeitet. Nach mehreren Anrufen der Anwälte BRÄUER's macht er sich einen Aktenvermerk: "RA Dr. SCHNEIDER teilte anlässlich mehrerer Telefonate mit, dass das Ermittlungsverfahren für seinen Mandanten zu empfindlichen Nachteilen in seiner beruflichen Tätigkeit führen würde (keine Zulassung für US-Markt). Im Hinblick auf die lange Dauer des Verfahrens wurde umgehende Sachbearbeitung zugesagt."
Die "umgehende Sachbearbeitung" hält Staatsanwalt BADLE auch ein. Von Hans-Jörg SCHREIWEIS, der zusammen mit BRÄUER seinerzeit die Fäden gezogen hatte, lässt er sich täuschen. Hätte BADLE die Akten studiert, z.B. das Blatt 43, hätte er gelesen, dass dieser gelogen hatte.
Hätte BADLE das Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 zur Kenntnis genommen, Blatt 17 bis 21 der Staatsanwaltakten ("betreffend Fuchs"), so hätte er merken können (bzw. müssen), dass SCHREIWEIS kein "neutraler Zeuge" sein konnte.
So wäscht BADLE den Generalbevollmächtigten BRÄUER rein, indem er das Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung nach § 170 StPO einstellt. Begründung:
Gemeint mit "Beschuldigtem": BRÄUER.
Alles recht merkwürdig. Aber das fällt niemandem auf - jedenfalls nicht in der Staatsanwaltschaft. Andrea FUCHS reicht Beschwerde ein. Mehrmals. Der Generalstaatsanwalt, Hans Christoph SCHÄFER, spielt 'Toter Mann' - es passiert nichts. Auch bei dessen Nachfolger nicht. Andrea FUCHS wendet sich an den Generalbundesanwalt - auch der zeigt keinerlei Interesse. Andrea FUCHS wendet sich schließlich an den Justizminister Christian WAGNER (CDU): keinerlei Reaktion. Hessens Ministerpräsdient Roland KOCH (CDU), nimmt alles ebenfalls nicht zur Kenntnis; er will vor allem seine Banken schonen. So war das schon bei der Affäre mit den Hessischen Steuerfahndern.
KOCH wird später abdanken, um Vorstandsvorsitzender des Baukonzerns Bilfinger und Berger zu werden. Dort reüssiert er nicht, die Gewinne sind auf Talfahrt und das Unternehmen gerät in eine heftige Krise, KOCH muss gehen. Seit 2017 ist er jetzt - unter anderem - als "Professor of Management Practise in Regulated Environments" an der Frankfurt School of Finance & Management tätig.
Karriere wird auch Alexander BADLE machen: Aufstieg zum Oberstaatsanwalt, Leiter der "Zentralstelle für Medizinwirtschaftsstrafrecht", Sprecher dann der Generalstaatsanwaltschaft, Dozent an der Deutschen Richterakademie und Verfasser vieler fachlicher Veröffentlichungen. Viele Betrüger gehen ihm ins Netz, er arbeitet dazu eng mit einer externen Datenanalysefirma zusammen, die fast alle Aufträge nur von ihm erhält.
Bis Anfang August 2020. Da wird der Oberstaatsanwalt in seinem Staatsanwaltsbüro verhaftet: wegen des Verdachts auf gewerbsmäßige Bestechlichkeit. Zwischen 2015 und seiner Verhaftung hat er offenbar über 240.000 Euro im Wege von sog. kick-backs erhalten: von eben jenem Datenanalalyseunternehmen, das einem seiner Freunde gehört. Auch der wird sogleich in U-Haft wandern.
Als BADLE die Ermittlungen in Sachen DG-Bank (heute DZ-Bank) und der Whistleblowerin Andrea FUCHS auf dem Tisch hat, zeigt er sich äußerst großzügig und kulant - zugunsten der Banker.
50 Riesen in DM soll das gekostet haben, natürlich nur ein Gerücht damals, 1999. Ob es zutrifft/zutraf oder nicht, ist längst egal: Der Vorgang wäre schon ewig verjährt.
Richter am Arbeitsgericht Frankfurt/M. Ist im Jahr 2009 mit Kündigung Nr. 19 der DZ Bank aus dem Jahr 2004 betraut: Kündigung von Andrea FUCHS wegen Veröffentlichung ihres Buches "Die Judasbank".
BECKER hat keine leichte Aufgabe vor sich. 2004 war Andrea FUCHS aufgrund der Kündigungen Nr. 2 bis 18 rechtskräftig gekündigt; hatte also nicht mehr als Angestellte der DZ Bank das Buch geschrieben. Die Aufhebung dieser Kündigungsurteile durch neue Restitutionsprozesse gelang ihr erst danach: ab 2006. Bis 2009 hatte sie dann alle vorausgegangenen Kündigungen vor Gericht wieder rückgängig machen können. Jetzt wird die Nr. 19 verhandelt.
Andrea FUCHS kann jetzt zum ersten Mal versuchen, die Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft, die dort längst vernichtet sind, die sie aber von der US-amerikanischen Wertpapieraufsichtsbehörde erhalten hat, in das Arbeitsgerichtsverfahren einzubringen.
Richter BECKER mag das nicht. Er setzt lieber auf eine gütliche Einigung beider Parteien und setzt 2009 deshalb ein sogenanntes Mediationsverfahren durch.
Dies misslingt. Nach über 2 Jahren spricht er am 17. Januar 2012 (s)ein Urteil: Er weist den Auflösungsvertrag aufgrund mangelnder Beweisführung der DZ Bank in Sachen Betriebsratsanhörung zurück.
Die DZ Bank gibt sich damit nicht zufrieden und geht in Berufung. Aktueller Termin: am 29. April 2013 beim Landesarbeitsgericht unter Vorsitz von Richter Georg SCHÄFER
seit 1998 Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt. Seit 1984 Richter und mit Arbeitsrecht befasst. Zuvor war BRAM tätig als "als Rechtsanwalt und in der Rechtsabteilung einer Bank".
Mit dem Fall Andrea FUCHS ist (Banken)Arbeitsrichter BRAM im Jahr 2000 befasst: im Zusammenhang mit der Berufungsklage in Sachen Kündigung Nr. 2. Auch er zieht nicht die Akten der Staatsanwaltschaft bei, die zu diesem Zeitpunkt noch existieren; auch er will davon nichts wissen.
Statt dessen lehnt er die Kündigung bzw. die Kündigungsgründe, die die DZ Bank vorbringt ab. Aber er lässt diese Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten, wie er in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 schriftlich ausführt.
In der 42seitigen Urteilsbegründung argumentiert Richter BRAM so:
Das (Urteil des Banken)Arbeitsrichters BRAM hat nicht allzu lange Bestand:
Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt; weist im Jahr 2007 den seitens der DZ Bank vorgebrachten Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigung Nummer 16 zurück: Konkret das, was Richterin RICHTER-HERBIG vor 4 Jahren entschieden hatte - allerdings ohne "weitere Ermittlungen bzw. Beweismittel", wie das Verwaltungsrichter ELLERHUSEN vor 3 Jahren indirekt moniert hatte.
'Zu Gast' vor Gericht bzw. als Zeuge geladen sind dieses Mal die Herren KLEINERT als Betriebsratsvorsitzender der DZ Bank sowie Hans-Jörg SCHREIWEIS, der Andrea FUCHS im Jahre 1997 unbedingt loswerden wollte und den Staatsanwalt Claus HILDNER vor einiger Zeit als "neutralen Zeugen" deklariert hatte, obwohl das sogenannte Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997 in seinen Akten lag.
Weil sich Andrea FUCHS denken kann, was möglicherweise schon wieder passiert, aktiviert sie Christian LANDERS von FCM in London. Der fliegt, um seiner früheren Geschäftspartnerin zu helfen, auf eigene Kosten nach Frankfurt ein.
Als Richterin EICHNER erfährt, dass Andrea FUCHS einen eigenen Zeugen aufgeboten hat, der vor der Türe wartet, geschieht dies: Richterin EICHNER schickt die beiden offiziell geladenen Zeugen wieder nach Hause. Zu Christian LANDERS äußert sie sich nicht - er wurde ja nicht offiziell geladen. Er hätte allerdings etwas anderes ausgesagt als das, was der "neutrale" Hans-Jörg SCHREIWEIS vermutlich behauptet hätte. So wird der Termin um 3 drei Wochen verschoben, wie das Protokoll vermerkt.
Am 28. Februar ist es dann soweit: Jetzt muss nur noch der Betriebsratsvorsitzende KLEINERT erscheinen, der sich in seinen Aussagen nach jetzt knapp 10 Jahren und aktuell 19 Kündigungen nicht mehr an alles im Detail erinnern kann, wann und bis zu welchem Zeitpunkt auf den Tag genau er mit seinen Kollegen über die Causa FUCHS gesprochen hat, um die notwendige "Zustimmung des Betriebsrats" zur Kündigung - in diesem Fall zu Numero 16 - zu signalisieren oder auch nicht.
Richterin EICHNER, die sich inzwischen in den gesamten komplizierten Fall eingelesen hat, gibt sich engagiert:
Richterin EICHNER kann es sich daher in ihrer Urteilsbegründung vergleichsweise einfach machen: Der Auflösungsantrag im Zusammenhang mit Kündigung Nr. 16 hat keinen Erfolg - die Kündigung ist nichtig.
Und was die Echtheit des fraglichen Aktenvermerks anbelangt, so äußert sich Richterin EICHNER nur indirekt, aber deutlich:
Richterin EICHNER kennt zumindest einen Teil der Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft. Sie hat versucht, sie beizuziehen. Das misslang - die Staatsanwaltschaft sagt, sie habe keine mehr. Obwohl es eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren gibt. Die wäre im August abgelaufen. Jetzt ist es Februar.
Dafür kann Andrea FUCHS aushelfen - sie hat die Akten der Frankfurter Staatsanwaltschaft vor kurzem von der amerikanischen Börsenaufsicht SEC in Washington zugeschickt bekommen.
Richterin EICHNER nimmt dieses Angebot an und lässt die für sie wichtigsten kopieren. Darunter die Aktenvermerke in inzwischen allen drei Varianten, so wie sie der Generalbevollmächtigte BRÄUER mit unterschiedlichen handschriftlichen Zusätzen versehen hat: mal ohne Zusatz, Variante pur; mal mit einem handschriftlichen Zusatz (siehe Chronologie Teil II: Herbst 1998) und zuguterletzt gleich mit zwei handschriftlichen Notizen.
Die DZ Bank ist mit dem Urteil von Richterin EICHNER natürlich nicht zufrieden und geht in Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Dort wird Richterin JÖRCHEL entscheiden
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt/M.. Verrichtet diesen Job und sein kommunalpolitisches Engagement (Stadtverordneter in Friedberg, Mitglied des Kreistages Wetterau) mit großer Hingabe und Sorgfalt. Er ist blind.
Das hindert ihn keineswegs, die Akten der "Causa Fuchs" sehr dezidiert zu lesen und zu studieren. Ist wohl der einzige Richter, der dies in dieser Gründlichkeit macht. Ein Glück für Andrea FUCHS.
ELLERHUSEN fällt nämlich auf, dass viele Argumente der DZ Bank absolut unstimmig sind und er macht sich Gedanken über die diversen Motive. So kommt er schnell zu der Überzeugung, dass in den bisherigen Entscheidungen niemand,
sich ernsthaft Mühe gemacht haben, den Sachverhalt wirklich aufzukären. Er kommt daher am 27. April nach fünfstündiger Verhandlung zu folgendem Ergebnis bzw. Urteil:
Da Andrea FUCHS in diesem Verfahren gegen das Integrationsamt klagen musste, richten sich die Ausführungen von Richter ELLERHUSEN ab Seite 13 genau an diese Institution:
schreibt Richter ELLERHUSEN klipp und klar in seiner Urteilsbegründung. Und weiter
Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung Nr. 2 bzw. der Bescheid "in Gestalt des Widerspruchsbescheids" durch den Widerspruchsausschuss, der Andrea FUCHS mehrmals hatte auflaufen lassen, ist daher "aufzuheben".
Eine klatschende juristische Ohrfeige für den Widerspruchsausschuss und das Integrationsamt sowie für Richterin RICHTER-HERBIG und (Banken)Arbeitsrichter BRAM beim Landesarbeitsgericht.
Ergebnis: Andrea FUCHS kann nach sechs Jahren wieder hoffen. Und es wird ihr gelingen, in den nächsten Jahren im Rahmen sogenannter Restitutionsklagen die Kündigungen Nr. 2 bis 18 nachträglich wieder vom Tisch zu bekommen
Einer der Staatsanwälte an Deutschlands Bankenplatz Nr.1, in Frankfurt/Main.
Nachdem die Strafanzeige von Andrea FUCHS bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, wird das Ermittlungsverfahren gegen den DZ Bank-Generalbevollächtigtem Dr. Norbert BRÄUER geteilt: BADLE übernimmt den Vorwurf der Urkundenfälschung, HILDNER den "Insiderverrat".
Praktischerweise erfährt auf diese Weise dann der eine Staatsanwalt nichts von dem, was der andere gerade macht. Und ebenso weiß der andere dann nicht, was sich in den Akten des Kollegen befindet. Zumindest muss man diesen Eindruck haben. Oder aber: einer oder beide Staatsanwälte lesen ihre Akten nicht genau. Konkret: übersehen das ein oder andere geflissentlich. Zum Beispiel das von uns so benannte Mobbing-Protokoll vom 7. April 1997, das sich in der beschlagnahmten Handakte von BRÄUER "betreffend Fuchs" befindet: auf den paginierten Seiten Nummero 17 bis 21.
Egal wie: HILDNER, der sich zunächst engagiert zeigt, gibt schnell klein bei, was den Vorwurf des "Insiderverrats" anbelangt. So hat er zwar neben BRÄUER auch dessen Chef, das Vorstandsmitglied von STECHOW als weiteren Beschuldigten in seine Ermittlungen mit einbezogen. Aber viele Unstimmigkeiten scheinen ihn nicht im Geringsten zu stören. Z.B. dass einer der AMB-Vorstände, Wolfgang KASKE, mit dem die DZ Bank-Manager in Sachen AMB-Aktienverkauf gesprochen hatten, aussagt, dass er von STECHOW nicht kenne, jedenfalls nicht nach seiner "Erinnerung" und dass er auch nie mit ihm gesprochen habe, jedenfalls nicht nach seiner "Erinnerung" (siehe Chronologie Teil II, Oktober 1999). Von STECHOW wird von HILDNER 'freigesprochen':
Jetzt muss HILDNER nur noch die "Causa BRÄUER" zu Ende bringen und auch dies gelingt ihm ganz elegant: Weil BRÄUER beispielsweise über einen seiner Anwälte im Zusammenhang mit den Kündigungen gegenüber Andrea FUCHS dem Arbeitsgericht am 14.10.1997 u.a. das mitteilen lassen: "Nach Abwägung verschiedener Alternativen ordnete Dr. Bräuer als der übergeordnete Vorgesetzte an, dass vor der Ansprache potentieller Käufer eine vertrauliche Kontaktaufnahme mit dem AMB-Vorstand stattfinden solle, dass sichergestellt sei, dass der spätere Käufer der Unterstützung durch den AMB-Vorstand gewiß ist." Und weil BRÄUER in einem anderen Verfahren (Az: 9 Ca 7024/98) genau dieses abgestritten hatte, je mit der AMB gesprochen zu haben, macht der Anwalt von Andrea FUCHS Staatsanwalt HILDNER auf diese Widersprüche aufmerksam. HILDNER gibt dem dafür zuständigen DZ Bank-Anwalt "Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag". Der wiederum muss sich erst bei der Kollegen-Kanzlei HENGELER erkundigen, die die DZ Bank in den Arbeitsgerichtsverfahren vertritt, und rapportiert an Staatsanwalt HILDNER:"Mit der Formulierung Dr. Bräuer 'ordnete an' war ersichtlich keine Anordnung in Bezug mit der Kontaktaufnahme selbst gemeint, wie etwa eine Anordnung dahingehend, daß diese Kontaktaufnahme stattzufinden habe."Staatsanwalt HILDNER leuchtet diese Begründung in Sachen BRÄUER ein. Nur wenige Tage später bringt er jetzt auch diese Kuh vom Eis. HILDNER stellt jetzt auch das Insider-Verfahren gegen BRÄUER ein:"Bei dieser Erkenntnislage vor dem Hintergrund, daß diese Stellungnahmen zwar nicht zwingend, jedenfalls aber auch nicht gekünstelt oder konstruiert erscheinen, war das Ermittlungsverfahren - im Zweifel für den Beschuldigten - wie geschehen einzustellen." Und überdies hat ja von STECHOW alle Schuld auf sich genommen und seinen 'untergebenen' Generalbevollmächtigten BRÄUER entlastet.Hier findet sich der Aktenvermerk und die Begründung von Staatsanwalt HILDNER in Sachen BRÄUER:
Richterin am Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., die - bisher - 2 Mal mit der "Causa Fuchs" befasst ist.
Im Jahr 2006 hebt sie das Urteil von (Banken)Arbeitsrichter BRAM, eines ihrer Kollegen, bezüglich der Zustimmung zum Auflösungsvertrag wieder auf, nachdem Andrea FUCHS nach dem gewonnenen Verfahren vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht 2004 (Richter ELLERHUSEN) jetzt im Wege sogenannter Restitutionsklagen ihre Kündigung Nr. 2 aus dem Jahr 1997 moniert. Danach ist Andrea FUCHS
Im Oktober 2008 bestätigt Richterin JÖRCHEL das erstinstanzliche Restitutionsurteil zu Kündigung Nummer 16, wonach FUCHS nicht mehr gekündigt ist. Konkret ist Andrea FUCHS zu diesem Zeitpunkt
Richterin JÖRCHEL bestätigt in beiden Fällen die substantiierten Begründungen der vorangegangenen Instanzen. Hier z.B. ihr letztes Urteil in Sachen Restitutionsklage zur Kündigung Nr. 16
Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt. Ist mehrfach mit den Kündigungsschutzklagen von Andrea FUCHS befasst. Hält sich dabei regelmäßig an die Argumentationslinie der DZ Bank. Interessiert sich nie für die Akten der Staatsanwaltschaft. Konkret lässt sie die Kündigung Nr. 2 gelten und erklärt die eigentlich darauf folgenden Kündigungsschutzprozesse in Sachen Kündigungen Nr. 3 bis 18 wegen "mangelndem Rechtsschutzbedürfnisses" in einem Abwasch sozusagen für erledigt.
Folge: Alle ihre Urteile wurden bisher 'kassiert'
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Frankfurt.
Er leitet das Berufungsverfahren in Sachen Kündigung Nr. 19. Konkret: Er muss darüber entscheiden,
Richter SCHÄFER, der in seiner Funktion als Sprecher der ver.di-Richter auf Bundesebene regelmäßig europäische Standards zur richterlichen Unabhängigkeit auch in Deutschland anmahnt, sollte sich (eigentlich) in Dingen, die die europäische Idee betreffen, auskennen. Dazu gehören - eigentlich - auch die Standards der europäischen Rechtsprechung zu den Aspekten Whistleblowing und Menschenrechte. Am 29. April 2013 hat Richter Georg SCHÄFER anders entschieden: er hatte 'kurzen Prozess' gemacht und der Kündigung Nr. 19 in zweiter Instanz stattgegeben:
Die nachgelieferte schriftliche Urteilsbegründung hat Landesarbeitsrichter SCHÄFER so formuliert:
Ob die von Richter SCHÄFER interpretierten Meinungsäußerungsfreiheitsgrenzen Bestand haben werden, wird - vermutlich - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßbourg entscheiden, wenn die
keinen Erfolg haben sollten (wie dies auch im vergleichbaren Fall der Berliner Altenpflegerin Brigitte HEINISCH der Fall gewesen ist).
Der jetzt absehbare erneut lange Rechtsweg durch diese 3 Instanzen gehört offenbar zu den vielfältigen Mechanismen der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit: die Betroffenen durch Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs sowie Nichtzulassung zur Revision mürbe zu machen, sie indirekt zum Aufgeben zu zwingen: physisch, psychisch und natürlich auch finanziell.
(JL)
Online am: 20.11.2015
Aktualisiert am: 06.08.2020
Mobbing + Whistleblowing in der DZ Bank: Andrea FUCHS zwanzig Mal gekündigt
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Dies ist die Geschichte eines Whistleblowers