ONLINE-Ergänzung zu Kapitel 4.4:

Informationsfreiheit in Deutschland

Hintergrund

In den USA, einem Land, in dem sich Angestellte des Staates als Angestellte der Bürger verstehen, gibt es Informationsfreiheit schon seit den 1970er Jahren. Service lautet das Motto. Und ist dort selbstverständlich: Auf Bundesebene gibt es den Freedom of Information Act (FOIA), in den einzelnen Bundesstaaten sogenannte Sunshine-Laws.

In Deutschland, wo sich staatlich Bedienstete mehr ihren Behörden und deren eingefahrener Behördenkultur verpflichtet fühlen - Beamte (auf Lebenszeit!) sowieso - hat es wesentlich länger gedauert, bis sich die Erkenntnis durchsetzen konnte, dass Demokratie Transparenz voraussetzt. Erst Ende der 1990er Jahre begann es hierzulande: Brandenburg, Berlin und Schleswig-Holstein waren die ersten.

Auf Bundesebene konnte sich ein solches Gesetz erst 2006 durchsetzen - auf Grund von Vorarbeiten der damaligen Rot-Grünen-Koalition, die bis November 2005 währte. 

Verglichen mit den USA: ein Time-lag von rund 30 Jahren. Und noch immer muss man sich gegenüber einigen Behörden öfters beharrlich zeigen und auf seinen Rechten bestehen. 

In Bayern und Niedersachsen gibt solche Gesetze bis heute nicht. Aber immerhin in 14 von 16 deutschen Bundesländern. Einige bayerische Kommunen, in denen nicht die CSU dominiert(e), haben sich inzwischen lokale Regelwerke für Informationsfreiheit verordnet. Eine generelle Übersicht über die dafür zuständigen “Beauftragten für Informationsfreiheit” in den Bundesländern hat der “Landesbeauftragte für Datenschutz und Akteneinsicht” in Brandenburg veröffentlicht.

Zwei Zugangswege zu öffentlichen Informationen

Journalisten stehen zwei Optionen offen: 

  • das Recht als Pressevetreter auf Auskunft seitens staatlicher und halbstaatlicher Stelle 
  • und die Informationsfreiheitsgesetze: IFG, UIG, VIG. 

'Normale’ Bürger können nur die verschiedenen IFG's nutzen: die allgemeinen Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und jene der 14 Bundesländer (s.o.), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Außerdem die Regelungen der EU.

Der relevante Unterschied für Pressevertreter:

  • Das Presserecht auf Auskunft beschränkt sich auf Auskünfte.
  • Mit den diversen IFG's lassen sich (Akten)Dokumente und ausführliche Informationen sowie Daten einfordern.

Da es ausreichend Darstellungen, Hinweise und Tipps bei anderen gibt und wir das Rad nicht neu erfinden müssen, verweisen wir auf die beiden relevanten Quellen:

  • Das „Netzwerk Recherche“ hält auf seiner Website ein „Handbuch zum Recht auf Auskunft und Informationsfreiheit“ zum kostenlosen Download bereit („nr-Werkstatt 26“, 228 Seiten mit Praxisbeispielen, Stand 2025). 
    Auf S. 111 ff hat Dr. Manfred Redelfs, Leiter der Rechercheabteilung bei Greenpeace, einen „Fahrplan für Fragesteller:innen“ entwickelt.
  • Die zweite Adresse betrifft die Rechercheplattform Frag den Staat.
    Diese Initiative hat sich auf Auskunftsbegehren spezialisiert, hält ein automatisiertes Anfrageprozedere bereit und hat schon in vielen Zusammenhängen die Herausgabe von Informationen und Dokumenten, im Zweifel auch vor Gericht, durchgesetzt. Dieses umfangreiche Erfahrungs-Know-how sollten Sie in entsprechenden Fällen unbedingt nutzen.

Damit ist zu diesem Thema von unserer Seite aus schon alles Notwendige gesagt. Bzw. geschrieben.

Johannes Ludwig