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In 1 Satz: Sie ist flach.
Hintergrund: Vorfälle, die strafrechtlich relevant, d.h. von einer der normierten Straftatbestände z.B. im StGB erfasst sein könnten, müssen hier zu Lande ermittelt, sprich auf ihren Tatsachenkern und ihren Strafrechtsgehalt geprüft werden. Treffen die Vorwürfe nach einer ersten ausführlichen Prüfung, sprich Ermittlung zu, muss ein unabhängiges Gericht darüber entscheiden, ob ja oder nein, und wenn ja, wie die Strafe aussehen soll.
Während Richter grundsätzlich unabhängig sind und keinerlei Weisungen von wem auch immer entgegennehmen müssen bzw. dürfen, vertreten Staatsanwälte, wie die Bezeichnung unmissverständlich signalisiert, die Interessen des Staates. Konkret das Interesse an Strafverfolgung und ggf. Ahndung. Staatsanwälte unterstehen deshalb dem Justizminister. In der formalen Hierarchie steht eben der an oberster Stelle und unter ihm der Generalstaatsanwalt. Im Fachjargon: “General”.
Weiter ›nach unten‹ betrachtet folgen Leitender Oberstaatsanwalt (LOSt), Oberstaatsanwalt (OstA)und Staatsanwalt. Aus diesen – und natürlich auch anderen – Gründen gibt es so genannte Berichtspflichten von unten nach oben. In der StPO (Strafprozessordnung) ist so etwas nicht vorgesehen. Geregelt ist dies aber in vielen Erlassen, jeweils unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland, sowie in konkreten Regelungen bzw. Anweisungen von oben nach unten im Einzelfall. Je nach
geht die Berichtspflicht bis ›ganz oben‹: vom damit befassten ›kleinen‹ Staatsanwalt mehr oder weniger direkt zum Justizminister. Die Hierarchie ist extrem flach.
Neben dieser formalen (Berichtspflichten-)Hierarchie gibt es eine sachliche Hierarchie, die sich an den Zuständigkeiten der Staatsanwälte nach Sachgebieten orientiert (z.B. OK, Kleinkriminalität, Verkehrsdelikte usw.). Dort gibt der “HAL”, der Hauptabteilungsleiter, den Ton an, soweit es den täglichen Arbeitsablauf und Ähnliches betrifft.
Die Regeln des gesamten Strafverfahrens sind in der StPO kodifiziert. Nützliche Informationen auch für Journalisten bieten die ergänzenden und ausführenden Interpretationen einschlägiger Kommentare zur StPO, und zwar zu spezifischen Fragen wie etwa zum Stichwort Ermittlungsverfahren oder dessen Einstellung beispielsweise nach §§ 153 ff (z.B. »kein öffentliches Interesse an der Verfolgung« u.a.m.). Empfehlenswerte Standardwerke stammen von XXXXXXXXXX
Der Vorgang einer notwendigen Tatsachenermittlung (englisch: investigation) fällt in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden, die vor allem aus Staatsanwaltschaft plus Polizei, aber auch in Kombination plus Zoll- und/oder Steuerfahndung bestehen.
Meist arbeiten Staatsanwaltschaft und Polizei zusammen. Die Staatsanwaltschaft fungiert nach § 152 StPO als »Anklagebehörde« vor Gericht und muss zu diesem Zwecke ermitteln, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die einen (einfachen) Tatverdacht begründen: Wenn “zureichende tatsächliche Anhaltspunkte” für einen solchen vorliegen bzw. vorzuliegen scheinen. Denn ob sich die erhärten oder nicht, genau dies soll in einem offiziellen Ermittlungsverfahren untersucht werden. Diese amtliche Verpflichtung nennt man Legalitätsprinzip (vgl. im Lehrbuch die S. 49 und 105).
Zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei bzw. anderen Behörden (z.B. Steuerfahndung) gibt es eine gewisse Arbeitsteilung, die nur im Prinzip festgelegt ist. De facto ergibt sie sich aufgrund von
Die Polizei dominiert z.B. in den Bereichen kriminaltechnischer Untersuchungen, Fahndung, Festnahme und Durchsuchung, kriminalistische Kärnerarbeit usw.; die Staatsanwaltschaft ist vor allem ›Herrin des Ermittlungsverfahrens‹. In dieser Funktion kann sie nicht nur konkrete Arbeitsaufträge an die Kripo geben, sondern auch deren Arbeiten bzw. Ergebnisse, sprich alle Ermittlungsvorgänge, die dort gerade laufen, jederzeit (wieder) an sich ziehen.
Wie die Ermittlungsbehörden Kenntnis von potenziell strafbaren Handlungen erhalten, ob aufgrund amtlicher Wahrnehmung oder auf eine (anonyme) Anzeige hin (bzw. Strafantrag), ist irrelevant. Entscheidend ist der Umstand, dass konkret nachprüfbare Fakten vorhanden sein müssen, um zu entscheiden, ob diese für einen Anfangsverdacht ausreichen. Wenn ja, dann beginnt das förmliche Ermittlungsverfahren.
Einem Ermittlungsverfahren, das nicht auf einer konkreten Strafanzeige basiert, aufgrund derer Staatsanwälte aktiv werden müssen, können im so genannten Vorfeld Vorfeldermittlungen vorausgehen, was ebenfalls nicht in der StPO geregelt ist, sich in der Praxis aber so eingespielt hat: Meist dann, wenn beispielsweise Medien über bestimmte Dinge berichten oder auf Merkwürdigkeiten aufmerksam machen, die an sich noch kein Ermittlungsverfahren auszulösen vermögen, aber erst einmal Anlass zur weiteren Beobachtung geben.
Im Zusammenhang mit Überlegungen zum System Korruption und deren journalistischer Herausforderung sind wir darauf eingegangen. Beispielsweise im Zusammenhang mit der Geschichte Korruption: Journalisten bringen die Staatsanwaltschaft auf Trab (ansonste siehe Kap. 3.5.1 auf S. 85ff sowie 103ff des Lehrbuchs). Solche Beobachtungsvorgänge sind am spezifischen Aktenzeichen erkennbar, beginnend jeweils mit “AR” (Allgemeine Rechtssache), wohingegen (justizielle) Strafsachen mit “Js” anfangen: z.B. “Js 007/22”– 007 ist die laufende Nummer des Ermittlungsverfahrens, die abgekürzte Jahresziffer hinter dem Schrägstrich gibt dessen Beginn im Jahr 2022 an.
Aus investigativ-journalistischer Sicht sind im System Staatsanwaltschaft vor allem drei Phasen bzw. Zeitpunkte relevant:
Für den Staatsanwalt endet die Arbeit frühestens nach dem gerichtlichen Urteil (ggf. auch in der Berufung). Bis dahin muss er die Anklage auch vertreten, sprich Zeugen verhören und der Verteidigung des Angeklagten trotzen usw. »Angeklagt" ist man übrigens erst im Gerichtsverfahren (Strafprozess); im Ermittlungsverfahren spricht man von “Beschuldigtem” – diese Unterscheidung ist für Journalisten aus presserechtlichen Gründen wichtig.
Wenn Staatsanwälte offiziell ermitteln, so ist ihre Arbeit im Prinzip geheim – der Beschuldigte und dessen anwaltlicher Vertreter erhalten nach § 147 II StPO nur beschränkt Zugang zu den ermittelten Informationen bzw. zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Über die Strategie des Vorgehens, wann welcher Zeuge oder Sachverständige einvernommen wird, von welchen Behörden die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangt bzw. verlangen kann, oder welche Zwangsmaßnahmen geplant sind (z.B. Verhaftung), all dies wird sie ohnehin nicht (vorher) bekannt geben. Auch Staatsanwälte müssen, um unerwünschte Aufklärung zu betreiben, im Stillen und weitgehend unbeobachtet arbeiten (können) ebenso wie Journalisten auf ähnliche Weise (aber ohne solche ›komfortablen‹ Ermittlungsrechte) arbeiten (müssen). Über die ermittlungstechnischen Möglichkeiten sowie die arbeitsteiligen Abläufe bei Staatsanwaltschaft und Polizei gibt der abgebildete Ablaufplan (Netzplan) Auskunft.
Erst wenn der Staatsanwalt mit einem Abschlussvermerk in den Akten das Ermittlungsverfahren für offiziell beendet erklärt und sich zu einer Anklageerhebung entschließt, haben der nunmehr “Angeklagte” und sein Rechtsvertreter volle Einsicht in die Akten und die Beweisstücke (§ 147 StPO).
Solche Ermittlungsakten sind nicht bundeseinheitlich aufgebaut, sondern werden individuell nach Zweckmäßigkeitsaspekten organisiert. Im Umfang wachsen sie ›historisch‹ an. In der Regel bestehen sie aus
Meist sind Akten zusätzlich auch danach sortiert, dass alle Dinge (z.B. besonders wichtige Beweisstücke), die beim Kopieren und/oder Verschicken (z.B. an den Anwalt des Beschuldigten) u.U. auf Nimmerwiedersehen ›verloren‹ gehen könnten, gesondert abgelegt werden (z.B. in der Handakte oder im ›Tresor‹).
So sieht der Workflow eines Ermittlungsverfahrens bei Staatsanwaltschaft und Polizei aus:
Das journalistische Interesse an Ermittlungsverfahren oder einzelnen Informationen kann unterschiedlicher Natur sein. Ebenso Kooperationen, die zwischen beiden Institutionen durchaus funktionieren können.
Für die laufende und aktuelle Tagesberichterstattung sind umfangreiche Informationen aus Ermittlungsverfahren eher selten von Bedeutung: Zu groß ist erstens der Aufwand, sie zu beschaffen, und zweitens ist wörtliches Zitieren aus solchen Akten nach § 353d StGB unter Strafe gestellt. Damit soll(te), so die seinerzeitige Intention, verhindert werden, dass Richter und Schöffen in ihrer Unabhängigkeit (vorzeitig) beeinflusst werden könn(t)en.
Zu rechtlichen Fragen in solchen Fällen, d.h. solche nach der Zulässigkeit identifizierender Kriminalitätsberichterstattung sowie zu Problemen von Verdachtsäußerungen oder der Nennung von laufenden Ermittlungsverfahren sei auf die einschlägige Literatur (z.B. BRANAHL 2006: 177 ff, insbes. 180 ff) verwiesen. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bedeuten erst einmal nur, dass es solche gibt, und dass für einen Beschuldigten bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung gilt.
Weil bestimmte Straftaten, etwa aus dem weiten Bereich der Wirtschaftskriminalität, kompliziert und aufwendig zu ermitteln sind und detailliertes Fachwissen voraussetzen, haben die Bundesländer sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet. Die meisten haben sich auf Wirtschaftskriminalität sepezialisiert, aber auch für die Komplexe Cyber- oder Computerkriminalität, Doping, OK u.a.m. gibt es jetzt versierte Staatsanwälte und entsprechendes Fachpersonal. Einen (älteren) Überblick gibt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag hin: Drucksache 19/15373.
Aktuell sind beispielsweise in NRW für Korruption die Staatsanwälte in Bielefeld, Bochum, Köln und Wuppertal zuständig. Für Kriminalität im Gesundheitswesen un Bayern (z.B. Abrechungsbetrug) die StA in Nürnberg. Das Justizportal des Bundes und der Länder (Stand Sommer 2026) verzeichnet eine solche Liste seltsamerweise nicht. Da muss man sich im Einzelfall drum kümmern.
Für mehr investigativ arbeitende Journalisten dienen die Informationen einem anderen Zweck: Sie sind meist (nur) einer von (unendlich) vielen Bausteinen im Zusammenhang mit einer größeren Recherche. Konkret geht es hierbei nicht ums Zitierenwollen, sondern eher um das Wissenwollen bestimmter Fakten. Manchmal auch darum, (für alle Fälle) ein Beweisstück zu haben. Natürlich ist auch letzteres – im Prinzip – verboten bzw. strafbar, sofern dies aus den Ermittlungsakten stammt. Letzteres aber ist im Zweifel genau die Frage: Aufgrund des Phänomens der mehrfachen Buch- und Aktenführung (in einem bürokratisch organisierten Land erst recht) gibt es im Prinzip kaum eine Unterlage, die sich nicht auch anderswo, d.h. an irgendeiner anderen Stelle (Abteilung, Kunde, Behörde, Sicherheitskopie u.a.m.) befinden würde. So kann man jedenfalls im Notfall argumentieren. Wichtig für solche Fälle ist das gründliche Säubern solcher Dokumente (vgl. Kap. 6.2 auf S. 207ff im Lehrbuch).
Informationen und/oder Beweisstücke aus solchen Akten können oftmals für recherchierende Journalisten äußerst interessant und ergiebig sein. Das hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Wenn man beispielsweise auf der Suche ist und von einem Ermittlungsverfahren (gerüchteweise) erfahren hat oder ein solches vermutet, so hilft ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft (z.B. Pressestelle) weiter:
Gleiches gilt im Prinzip für Anfragen bei der Polizei – gegenüber jeder Behörde hat ein Journalist einen einklagbaren Auskunftsanspruch. Sinnvollerweise fragt man dort nach, wo die aktuelle Zuständigkeit liegt bzw. die Akten sind.
Wie auch immer die journalistische und die Interessenslage eines Beschuldigten aussieht bzw. wie der Anwalt die Nützlichkeit einer Kooperation zwischen Journalisten und eigener Vertretungsstrategie sieht, kann man im Prinzip über den Anwalt indirekt Zugang zu den Ermittlungsakten bekommen. Solche Kooperationen funktionieren allerdings nur auf ausgesprochen individueller Basis.
Gleiches gilt für Kooperationen mit einzelnen Staatsanwälten – nicht für das System Staatsanwaltschaft an sich. Mehrere Fallsituationen sind denkbar, wie sie beispielsweise an der Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Frankfurt/M. in der dortigen Korruptionsabteilung (Abt. “Bestechungskriminalität”) bei Bedarf praktiziert werden (vgl. S. 130 ff). Dort hatte bis 2007 der seinerzeit bekannte OStA Wolfgang SCHAUPENSTEINER, Deutschlands bekanntester Korruptionsermittler, den Ton angegeben. Folgende Kooperationsfälle sind denkbar:
Wie auch immer: Grundsätzlich funktionieren solche Kooperationen nur auf ausgesprochen individueller Basis. Und nicht jeder Staatsanwalt lässt sich – aus welchen Gründen auch immer – auf ein solch arbeitsteiliges Kooperationsmodell ein. In jedem Fall bedarf es sorgfältiger und sensibler Vorbereitung. Bis dahin sind die Pressestellen bzw. die dafür zuständigen Staatsanwälte erster Ansprechpartner.
Um sich längerfristig ein gewisses Informationsnetzwerk aufzubauen, erweisen sich gerade in dieser teilweise auch heiklen Arbeitsteilung vertrauensbildende Maßnahmen als sinnvoll. Die wichtigsten Regeln dabei lauten:
Aufgrund der durchorganisierten Hierarchie, wie eingangs beschrieben, kommt es immer wieder vor, dass bestimmte Verfahren gedeckelt oder geblockt werden (sollen).
Engagierte Staatsanwälte, die über ein gesundes Rechtsverständnis verfügen und solch einseitige Bevormundung nicht akzeptieren, gehen oftmals den umgekehrten Weg: Sie geben von sich aus Informationen an die Medien - informell natürlich. Was danach in der Presse steht, kann kaum mehr gedeckelt werden.
Günstig, wenn solch engagierte Ermittler einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner haben! Auch dies repräsentiert eine weitere Form von arbeitsteiligem Kooperationsmodell.
Staatsanwaltschaften sind Behörden. Behörden repräsentieren Monopole. Monopole zeichen sich nicht durch übermäßigen Eifer oder Engagement aus - sie haben es aufgrund ihrer (unangreifbaren) Alleinstellung nicht nötig.
Hinzu kommte: Der deutsche Justizapparat ist schwerfällig, die Mühlen der Justiz mahlen langsam, wenn überhaupt. Aufgrund überkommener Arbeitsteilungen und Zuständigkeiten (Kleinkriminalität, Beleidigungskriminalität etc) sind Staatsanwälte regelmäßig überlastet. Das sollte man immer in Rechnung stellen.
Aber ungeachtet dessen: Staatsanwälte sind auch nur “Menschen” mit all ihren Schwächen. Und so gibt/gab es ausgeprochen engagierte Staatsbeamte, aber auch solche, die ihren Job nach Null-Acht-Fünfzehn zu erledigen versuchen. Auch das sollte man berücksichtigen, wenn man nach (potenziellen) “Kooperationen” wie oben beschrieben Ausschau hält. Und es kommt sogar vor, dass Staatsanwälte ins kriminelle Milieu abrutschen.
In Frankfurt/Main wurde 2023 ein StA verurteilt, der Leiter der “Zentralstelle für für Korruptions im Gesundheitswesen” zuständig war, nach außen hin hohes Ansehen genoß, ständig auf Vortragsreisen und als gefragter Fachmann in Sachen Korruption galt. Er musste wegen Korruption ins Gefängnis. In Hannover wurde 2026 ebenfalls ein StA verurteilt: Er hatte Tipps (Durchsuchungstermine) an eine Kokain-Schmugglerbande weitergegeben, gegen die er selbst ermittelt hatte. Ebenfalls Gefängnis. Das sind sicher Extremfälle, die aber eben auch typisch für den Justizalltag sind.
Ebenso typisch, wenn Staatsanwälte nicht in die Gänge kommen (wollen). Wir haben mehrere Beispiele dokumentiert:
Hannover: Im Zweifel für den Staatsanwalt. Oder: Staatsanwalt deckt Staatsanwalt. Die Geschichte des “Weser Kurier” wurde mit einem “Wächterpreis der Tagespresse” ausgezeichnet.
Bielefeld: Die Balsam-Story: Von einer Mittelstandsklitsche zum Weltmarktführer. Der StA wollte einfach keine Hinweise und Dokumente über einen Riesenbetrug zur Kenntnis nehmen - seine Frau Gemahlin spielte Tennis zusammen mit der Partnerin des Balsam-Chefs, der dann ins Gefängnis musste
Nürnberg: Der Fall Gustl Mollath - ein Justizskandal erster Güte. Auch hier gab sich die zunächst dafür zuständige StA ausgesprochen gelangweit und absolut desinteressiert. Ein anonymer Whistleblower hat dann alles in Gang gebracht - nachdem Zeitungen viele Merkwürdigkeiten aufgedeckt hatten. Und die Behörde in Zugzwang setzten.
Aber es gibt eben auch die (nicht so häufigeren) Ausnahmen:
In Frankfurt/Main hatte in den 90er Jahren ein engagierter StA über mehrere Jahre hinweg und gegen alle Widerstände von oben und außen den Holzschutzmittelprozess initiiert: Holzschutzmittel(prozess): Erich SCHÖNDORF gegen die Großchemie. Die Manager des Chemikonzerns wurden letztlich verurteilt - zu milden Strafen. Der StA gab auf und wurde Professor für Öffentliches Recht und Umweltkriminalität.
Im Zusammenhang mit den gigantischen Cum-Ex-Geschäften großer Banken und Investoren war es vor allem eine Staatsanwältin in Köln, die nicht aufgab und diesen Steuerraub in großem Stil konsequent ermittelte und vor Gericht brachte. Wie das in vielen Behörden der Fall ist: Wer fleißig(er) und engagierter als das Mittelmaß aller anderen Kollegen ist, macht sich unbeliebt. Die Staatsanwältin wurde nach Strich und Faden ausgebremst und gab ebenfalls auf: Die Demontage einer Staatsanwältin: Anne BRORHILKER. Diese Rekonstruktion des “Handelsblatt” wurde ebenfalls mit einem Wächterpreis der Tagespresse bedacht.
Man muss wissen, mit wem man sich einlässt, sollte die Spielregeln kennen und schauen, was geht und was nicht. Mehr kann man als investigativer Journalist nicht machen.