
Meinungsfreiheit, bei der man ungestraft öffentlich sagen kann, was man denkt, war schon immer ein steter Zankapfel zwischen Obrigkeit und den von ihr regierten Menschen. Beim Thema Pressefreiheit waren die Auseinandersetzungen noch derber. Zwar gab es immer wieder mal kurze Perioden, in denen auch die Zeitungen Freiräume bekamen, aber nachhaltig war das nur in den seltensten Fällen.
Beispiel Karl Marx. Der war mit seinen 24 Jahren - lange bevor er das “Kapital” geschrieben hatte - Chefredakteur der liberalen “Rheinischen Zeitung” in Köln. 1842 hatte er sich - sozusagen anonym - als Investigativjournalist um die Probleme und Nöte der Weinbauern an der Mosel gekümmert. Die kamen, wenn sie wegen schlechter Ernten nicht den geforderten Obulis entrichten konnten, ins Gefängnis. Der existentielle und soziale Abstieg war damit vorprogrammiert. Die Marx'schen Artikel missfielen der Obrigkeit sehr. Insbesondere dem Preussenkönig. Da das Rheinland Jahre zuvor von Preussen annektiert worden war, herrschten auch dort die Gesetze der militärischen Großmacht. Ergebnis: Die erfolgreiche Zeitung aus Köln wurde auf der Stelle verboten.
In den USA hatten sich die Bürger im 18. Jahrhundert eine Verfassung, freie Rede und Pressefreiheit erkämpft. Heute, im 21. Jahrhundert, steht davon wieder viel auf dem Spiel.
Hierzulande in Deutschland gab es ein gewisses Maß an Pressefreiheit in der Zeit der sogenannten Weimarer Republik. Jeder weiß, wo das geendet hatte. Im Nachkriegsdeutschland waren die Karten besser gemischt: Die Alliierten, insbesondere die Amerikaner, hatten Meinungs- und Pressefreiheit im Rahmen ihrer Besatzungsmacht durchgesetzt. Sie ist - recht allgemein gehalten - im Grundgesetz kodifiziert.
Mit Leben gefüllt wird sie regelmäßig vor allem durch ein Gericht: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ist nicht nur der wichtigste Garant für Presse- und Meinungsfreiheit. Sondern die Richter des Ersten Senats entwickeln beides permanent weiter, entlang den Entwicklungen in allen Lebens- und Arbeitsbereichen - egal ob SPIEGEL-Affäre oder Günter Wallraff's Undercover-Recherchen. Insofern sind wir in Deutschland gut aufgestellt.
Die NGO “Reporter ohne Grenzen” gibt jedes Jahr ein Ranking heraus: zum Stand der Pressefreiheit in 180 Ländern der Welt. Mit grün sind Staaten gekennzeichnet, bei denen eine “gute Lage” zu verzeichnen ist. Mit gelb ist eine “zufriedenstellende Lage” markiert. Hellorange steht für “erkennbare Probleme”, beispielsweise in den USA seit Donald Trump. Orange meint “schwierig”, rot bedeutet reale Gefahren für jeden, der den Mund aufmacht und nicht so redet, schreibt oder veröffentlicht, wie es den “Führern” und dem autokratischen Machtapparat passt:
Der allergrößte Teil der Weltbevölkerung muss sich mit hierarchischen Machtstrukturen abfinden (rot und orange). Und nur 1% aller Menschen weltweit können täglich erfahren, was es heißt, in einem demokratisch organisierten Land (grün) mit allen Freiheiten zu leben.
Nach den Kriterien dieses Rankings gehört Deutschland schon seit einigen Jahren nicht (mehr) dazu. Das hängt mit zunehmender Gewaltbereitschaft gegen Journalisten und Redaktionen zusammen, Hetze im Netz bis hin zu tätlichen Angriffen. Inzwischen spielt auch die Nahost-Berichterstattung eine Rolle, weil in einigen Redaktionen Menschenrechtsverbrechen, die sich im Gaza oder im Westjordanland ereignen, nicht in der gleichen Weise aufgegriffen und thematisiert werden (dürfen) wie solche in anderen Ländern, etwa in Russland oder China. “Reporter-ohne-Grenzen” erklärt dies in einer “Nahaufnahme Deutschland”.
Hasstiraden, Übergriffe, politische Bevormundung, egal von welcher Seite, sind mit demokratischen Gepflogenheiten unvereinbar. Trotzdem kommen sie vor. Und Rechtsradikalismus, Verschwörungstheoretiker und wilde Fanatiker gibt und gab es schon immer, heutzutage - möglichweise - davon etwas mehr als vormals. Aber demokratisch organisierte Gesellschaften, die allen gleiche Rechte einräumen, müssen mit solchen Zuständen zurechtkommen, gleichzeitig solchen Entwicklungen Einhalt gebieten.
Jedenfalls ist kritische Berichterstattung noch nie etwas gewesen, was jenen, die sich darin wiederfinden, gefallen hätte. Insofern ist es für den Grad der Pressefreiheit vor allem entscheidend, was Journalisten
Legt man diese beiden Kriterien einem internationalen Ranking zugrunde, dann würde Deutschland vermutlich zu den Top-Five weltweit gehören. Denn die Freiheiten beim Recherchieren und dem, was man davon veröffentlichen darf, sind groß. Sehr groß sogar. Jedenfalls im Vergleich zu anderen Ländern, die im Ranking von Reporter-ohne-Grenzen besser dastehen.
Auf eine kurze und einfache Formel gebracht:
Hierzulande darf man sagen, schreiben, senden und veröffentlichen, was man auch belegen kann. Juristisch heißt das: was “erweislich wahr” ist. Daran orientieren sich die Gerichte. Bzw. die dortigen Pressekammern.
Im Detail muss man das eine oder andere etwas differenzieren, aber die kompakte Formel kann so stehen bleiben.
Auf zwei Dinge kommt es dabei an. Was Journalisten oder auch Nicht-Journalisten (be-)schreiben und veröffentlichen, sind entweder
Diese Kategorie fällt unter die Meinungsfreiheit. Und die ist - wie bereits angedeutet - sehr weit gefasst.
Das ist in einem demokratisch organisierten Staatswesen, bei dem es Meinungsstreit, also um inhaltliche und/oder politische Auseinandersetzungen geht, nicht anders möglich. Außerdem weiß man längst, dass (positive) Kritik, selbst wenn sie harsch ausfällt, Dinge voranbringen kann. Deswegen beginnen die Grenzen der Meinungsfreiheit erst bei der “Beleidigung” im strafrechtlichen Sinne (§ 185 StGB). Bis dahin ist es ein weiter Weg, denn nur wenn Beleidigung das Ziel verfolgt, jemanden zu diskreditieren oder verächtlich zu machen, greift dieser Tatbestand. Juristisch heißt das “Schmähkritik”.
Einen Staatsanwalt öffentlich und namentlich als “durchgeknallt” zu bezeichnen, wenn er nicht sonderlich intelligent agiert, stellt beispielsweise keine Beleidigung dar. Oder wenn man nach einer hitzigen Diskussion die eigene Chefin als “dumme Kuh” bezeichnet, ebenfalls nicht. Eine solche Äußerung ist der Hitze des Gefechts geschuldet und zielt nicht auf Verächtlichmachung ab. Ist dann auch kein Kündigungsgrund.
Diese Kategorie ist, von der Menge und Häufigkeit her gesehen, die wichtigere. Denn sachliche Zustandsbeschreibungen oder Darstellung von Vorgängen und Ereignissen, Fakten und Informationen, sollten zutreffend sein. Konkret: Im Zweifel muss man sie mit Belegen der unterschiedlichsten Arten vor Gericht als “erweislich wahr” beweisen können, wenn jemand dagegen klagt.
Die Grenzen bei der Veröffentlichung von Informationen, Fakten etc, also juristisch von “Tatsachen”, beginnen bei Schilderungen aus der Privatsphäre/Intimsphäre von Personen. Da sind bestimmte Dinge grundsätzlich tabu. Allerdings: Wenn solche Informationen von “öffentlichem Interesse” sind, findet eine Güterabwägung statt: Was hat Vorrang? Das individuelle Persönlichkeitsrecht oder das Recht der Öffentlichkeit auf Information?
Die Gerichte entscheiden immer häufiger im Sinne der Öffentlichkeit. Auch dafür hat das Bundesverfassungsgericht gesorgt.
Wie sehr sich die höchstrichterliche Rechtsprechung an Notwendigkeiten und Problemen des journalistischen Arbeitens orientiert, zeigen zwei Regelungen, die - wiederum - das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat:
1. Journalisten dürfen auch Informationen, egal ob Dokumente, Fotos/Videos, Dateien u.ä., verwenden, also auch veröffentlichen, wenn sie “rechtswidrig” erlangt wurden. Also etwa geklaut worden sind. Allerdings darf ein Journalist sie nicht selbst stehlen, weil das strafbar wäre. Es muss der Informant machen, denn der kann/soll nach außen hin anonym bleiben.
Es kommt in solchen Fällen nur darauf an, dass sie von “öffentlichem Interesse” sind. Dann ist im Rahmen einer Güterabwägung die Rechtsverletzung geringer zu bewerten als das gewichtige Interesse der Öffentlichkeit auf Information. Da investigativ arbeitende Journalisten im Interesse der (Zivil-)Gesellschaft tätig sind, ist eine solche Situation grundsätzlich problemlos.
2. Probleme kann ein Journalist allerdings potenziell immer bei seinen Recherchen dann haben, wenn sich die “andere Seite” nicht in die Karten schauen lassen will. Also mauert. Oder Nebelkerzen zündet. Andererseits können solche Informationen einen hohen Öffentlichkeitswert haben. Deshalb gibt es für Journalisten eine “Geh-aus-dem-Gefängnis”-Karte - für Tatsachenbehauptungen, die nicht stimmen, weil sie beispielsweise nicht vollständig sind. Denn die Verbreitung von unwahren Tatsachenbehauptungen kann als “üble Nachrede” (§ 186 StGB) strafrechtliche Folgen haben.
Um das zu verhindern, heißt das Zauberwort “journalistische Sorgfaltspflicht”. Damit ist nicht vorrangig die Gründlichkeit der Recherchen gemeint, sondern der Umstand, dass ein Journalist sein “Gegenüber” - also das Objekt der Recherche” - mit seinen recherchierten Informationen konfrontieren muss. Damit die “andere Seite” Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Und ggfs. Informationen ergänzen, richtig stellen usw. kann.
Letzteres kommt selten vor. Entweder reagiert die Gegenseite überhaupt nicht. Oder sie lässt dümmliche Bemerkungen verlauten, die sich dann zitieren lassen.
Die Recherchemöglichkeiten sind im Vergleich zu anderen Ländern hierzulande potenziell groß. Davon profitieren die Journalisten und jene, für die diese Informationen gedacht sind. Denn gesellschaftliche Teilhabe funktioniert am besten, wenn alle gut informiert sind. Und dann wissen (können), worum es geht, um ernsthaft mitreden zu können.
"AnsTageslicht.de" ist sich dieser Situation bewusst.
(Johannes Ludwig)
Dieser Text lässt sich direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/Pressefreiheit. Ausführlichere Informationen gibt es dazu demnächst unter dem neuen Themenschwerpunkt www.ansTageslicht.de/investigativ, der im Aufbau ist. Einen Text zu den Unterschieden zwischen Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung gibt es bereits: www.ansTageslicht.de/Verleumdung.