ONLINE-Ergänzung zu Kapitel 5.5.2:

Informant und/oder Whistleblower?

Begrifflichkeiten

Sogenanntes Juristendeutsch liest sich in der Regel umständlich und manchmal mühevoll. Grund: Die Regeln sollen möglichst eindeutig und klar sein. Und da muss man jeden Sachverhalt a) möglichst präzise und deswegen b) ausführlich formulieren, oft mit Wiederholungen, die dann Klarstellungen bedeuten, so dass möglichst keine anderen (Hinein)Interpretationen möglich sind als das, was damit gemeint ist. 

Dies gilt auch für den Umgang mit den Begrifflichkeiten

  • Informant
  • Whistleblower
  • Hinweisgeber.

Seit 2. Juli 2023 gibt es auch in Deutschland ein “Hinweisgeberschutzgesetz”, abgekürzt “HinSchG”. Politiker der Parteien CDU/CSU und FDP wollten dies nie. Nur SPD, GRÜNE und LINKE hatten sich dafür eingesetzt, hatten sich aber nie durchsetzen können. Konservative und klassische Bedenkenträger der unterschiedlichesten Couleur (inkl. FDP) waren immer dagegen. Nun hat es die EU-Kommission EU-weit durchgesetzt, weil es das Europäische Parament nach mehreren Skandalen so vorgegeben und den EU-Apparat unter Zugzwang gesetzt hatte. In den EU-initiierten Schutzgesetzen, die jedes EU-Land als Mindeststandard umsetzen musste, heißen die Menschen, die rechtzeitig auf Probleme, Missstände, illegale Praktiken, Risiken oder Gefahren hinweisen “Hinweisgeber”. 

Mit “Informanten” sind jene gemeint, die sich mit ihren Anliegen oder Informationen an die Medien wenden. 

Whistleblower” (WB) ist weder juristisch noch sprachlich ein eindeutig abgegrenzter Begriff. Das Wort entstammt dem US-amerikanischem Sprachgebrauch, weil dort weltweit die ersten WB-Schutzgesetze eingeführt wurden: erst in der Luftfahrt und in den 1970er Jahren im Kontext des Watergateskandals, Vietnamkrieg u.a. auf andere Bereiche erweitert (mehr unter www.ansTageslicht.de/Meldesysteme).

Das Whistleblower-Netzwerk beispielsweise bezeichnet (nur) jene als Whistleblower, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Hinweise aus ihrem Arbeitsumfeld geben, oder in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis (z.B. Subunternehmer, Zuliferer etc) zu einem Unternehmen oder einer Institution stehen. Und deswegen von direkten Sanktionen betroffen sein können. Das HinSchG spricht in § 3 Absatz 8 von “Beschäftigten: Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten usw. (immer m/w/d gemeint) und stellt ebenfalls nur auf Abhängigkeitsverhältnisse von “beschäftigten” Hinweisgebern ab.

Wir machen es nicht ganz so kompliziert und nutzen nur diese zwei Begriffe:

  • Informant
  • Whistleblower,

wobei “Whistleblower” eine Art Oberbegriff darstellt, wenn jemand auf Missstände etc hinweisen möchte. Das kann er intern innerhalb seiner Arbeitseinrichtung tun, oder extern an eine dafür vorgesehene Meldestelle oder öffentlich. Oder er hat mit einer Einrichtung überhaupt nichts zu tun, sieht dort aber dringliche Probleme, Missstände, Risiken, Gefahren, illegitime Praktiken usw. und schlägt Alarm.

Wenn sich jemand als “Informant” unmittelbar an einen Journalisten oder ein Medium wendet, und seine Hinweise bzw. Warnungen aufgegriffen werden, gelangen diese ebenfalls an die Öffentlichkeit. Und damit fungiert ein “Informant” eben auch als “Whistleblower”.

Der wichtigste Unterschied: Als Informant ist man geschützt, als Whistleblower nur in bestimmten Fällen!

Unterschiedliche Schutz-Situationen

Informanten

Den sichersten, weil vollständigen Schutz genießen Informanten, die sich unmittelbar an die Presse/Medien/Journalisten wenden. Die müssen bzw. dürfen niemandem Auskunft darüber geben, woher sie ihre Informationen, Dokumente, Videos etc haben. 

Dies ist in allen in Frage kommenden Gesetzeswerken so geregelt und fällt unter die dort geltenden spezifischen Berufsgeheimnisse, wie sie für Ärzte, Rechtsanwälte, Priester/Pfarrer u.a. gelten. Der juristische Begriff dafür lautet “Zeugnisverweigerungsrecht” und ist geregelt in § 383 ZPO, § 53 StPO, § 102 AO u.a. Im Medienbereich spricht man auch von “Redaktionsgeheimnis” oder “Informantenschutz”. Das Bundesverfassungsgericht hat seit Jahrzehnten diesen Schutz immer wieder bestätigt und auch erweitert. 

Deswegen dürfen staatliche Ermittler nicht nur keine Redaktionen durchsuchen und dort Unterlagen beschlagnahmen, sondern der Schutz gilt auch für die Privatwohnung eines Journalisten, sein Auto oder Hausboot. Und nicht nur die Redaktion fällt unter diesen Schutz, sondern auch der Pförtner, der Hausmeister und die Reinemachermenschen, die Druckereien - also alle, die mit dem Produktionsprozess zu tun haben. Ähnliches gilt - grundsätzlich jedenfalls - auch fürs Abhören oder das Durchsuchen von Computern, Smartphones usw.

Aus diesen Gründen ist der Schutz von Informanten mehr oder weniger 'bombensicher". Was nicht davon abhalten sollte, trotzdem Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, wie wir sie beschrieben haben unter www.ansTageslicht.de/sichere-Kommunikation. Denn außer offiziellen staatlichen Ermittlungsbehörden gibt es weitere, die im grauen Dunst oder im Dunkeln operieren. Von privat beauftragten “Dienstleistern” oder ausländischen “Diensten” jedweder Form ganz abgesehen. 

Unter “Wie sich ein Informant doppelt abgesichert hatte. Und seinerzeit den bekanntesten Gewerkschaftsboss zu Fall brachte” haben wir eine Situation beschrieben, in der sich in den 90er Jahren dann doch ein kleines Leck im Informantenschutz ergeben hatte. An das aber niemand gedacht hatte. Inzwischen ist diese Lücke natürlich längst repariert. Aber es zeigt: Man kann nie vorsichtig genug sein und sollte deshalb alles tun, damit nichts außer Kontrolle gerät. In diesem konkreten Fall hatte der Informant selbst dafür gesorgt. Das Beispiel kann als Vorlage für “doppelten Schutz” für Informanten dienen.

Whistleblower

Im HinSchG werden sie “Hinweisgeber” genannt. Und was sie machen dürfen, also

  • in welchen Fällen von Missständen etc
  • und wem gegenüber 

sie darauf aufmerksam machen dürfen, ist geregelt 

  • im § 2: dort unter “sachlicher Anwendungsbereich” in insgesamt 12 Absätzen bzw. anhand von 31 Fällen soweit es die misslichen Situationen betrifft,
  • und in den §§ 7 bis 31: an wen man sich a) in welcher Form und b) in welcher Reihenfolge wenden darf, ohne die Gefahr von Sanktionen (Kündigung) zu riskieren.

Vereinfacht gesagt: Sie dürfen nur “Hinweise” geben auf

"1. Verstöße, die strafbewehrt sind

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient"

sowie 

“3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft”

die jetzt unter den Buchstabe a) bis t) aufgezählt werden: 20 von insgesamt 31 Fällen.

Empfehlung: Lesen Sie sich das mal alles durch. Versuchen Sie danach zu rekapitulieren, in welchen Fällen Sie Verstöße grundsätzlich melden dürfen. Und an wen.

Sie werden danach verstehen, weshalb wir empfehlen, davon Abstand zu nehmen und sich lieber gleich an die Presse/Medien/Journalisten zu wenden. Das ist in jedem Fall sicherer. 

Ein mögliches Dilemma

kann darin bestehen, dass Journalisten oder Redaktionen einen Hinweis nicht aufgreifen (wollen). Oder überhaupt nicht antworten auf entsprechende Anschreiben oder Hinweise bzw. Meldungen.

Letzteres ist schlechter Stil, der - leider - weit verbreitet ist. Manchmal ist es aber auch reine Überlastung, denn Journalisten stehen (und standen schon immer) unter erheblichem zeitlichen Stress. Für die meisten sind die Arbeitsbedingungen alles andere als schön oder gut, weil praktisch alle überlastet sind. Dann spart man sich natürlich auch in einem solchen Fall das Antworten.

Egal wie: Es kann aber auch sein, dass ein Journalist oder eine Redaktion das, worauf man hinweist, entweder nicht ernst genug nimmt oder dass es aus anderen Gründen nicht in Frage kommt. Z.B. weil es inhaltlich nicht passt. Oder aktuell nicht in Frage kommt. Potenzielle Informanten müssen es dann bei jemand anderem probieren. 

Um das, worauf man hinweisen möchte, möglichst übersichtlich und klar, also ‘schmackhaft’ zu machen, geben wir einige Hinweise und Tipps unter www.ansTageslicht.de/Chronologie

Wenn man niemanden findet, der ernsthaftes Interesse bekundet, sollte ein potenzieller Whistleblower auf keinen Fall selbst in eigener Person in die Öffentlichkeit gehen. Im Beamtenrecht heißt dies “Flucht in die Öffentlichkeit” und ist natürlich dienstrechtlich untersagt. In solchen Fällen bieten sich 2 Optionen an:

  • Entweder man schaltet eine Vertrauensperson, z.B. einen Rechtsanwalt davor, der dann - sozusagen im Auftrag seines anonymen Mandanten- die Hinweise oder Warnungen publik macht. Da muss man aber darauf achten, dass niemand aus den konkreten Vorhaltungen oder Hinweisen Rückschlüsse auf den wirklichen Informanten bzw. Whistleblower ziehen kann.
  • Oder aber, in der Regel die zielsicherere Option: Man wendet sich z.B. an das Whistleblower-Netzwerk: www.whistleblower-net.de. Auf deren Website gibt es bereits auf der Startseite die Rubrik “Hinweise abgeben”. Und es sind Fachleute zu Gange, die sich mit den Fallstricken des derzeit völlig unrunden und lückenhaften “HinSchG” auskennen. Anonymität wird jedem zugesichert, egal ob man sich dort direkt via Email hinwendet oder den anonymen Briefkasten nutzt.

Im Zweifel kann man sich auch an uns, ansTageslicht.de wenden. Unter Wie Sie sicher mit uns kommunizieren können, haben wir beschrieben, wie man das machen kann, wenn man unbedingt auf ‘Nummer sicher’ gehen möchte. Wir haben viele solcher Fälle aufbereitet und veröffentlicht:

Wir dokumentieren ab auch, wass passieren kann, wenn es keine Whistleblower gibt, die rechtzeitig warnen, und das Unheil seinen Lauf nimmt: Desaster, bei denen es keine Whistleblower gab.

Weil wir in der Medienbranche vernetzt sind, können wir oft Hinweise geben, welche Redaktion oder welche Journalisten als Ansprechpartner in Frage kommen könnten.

Offizielle "Meldewege" nach dem HinSchG

Wie oben bereits beschrieben: Das Gesetz, das mutige Menschen, die rechtzeitig warnen, schützen soll, ist kompliziert. Einmal bei der Frage, 

  • worauf man überhaupt hinweisen darf - ohne das Risiko einer Kündigung und anderer Strafmaßnahmen einzugehen. Die Rechts-Unsicherheit ist groß. Es gibt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, also Interpretation dazu.

Nicht viel anders verhält es sich bei der Frage, 

  • auf welchen Wegen denn man solche Hinweise melden darf.

Das neue Gesetz gibt zwar einige Hinweise und Regeln vor. Ausgetestet, ob sie funktionieren, sind sie noch nicht. Und auch noch nicht vollständig installiert.

Grundsätzlich gilt dies:

Zunächst sollen Hinweise intern gemeldet werden. Dazu müssen Unternehmen und andere Einrichtungen mit mehr als 50 Beschäftigten entsprechende Meldesysteme installieren.

Gibt es solche (noch) nicht, oder gibt es keine Reaktionen auf die Hinweise, können “Hinweisgeber” sich auch anexterne” Meldestellen wenden. Die aber sind fix vorgegeben:

An die Öffentlichkeit darf man als “Hinweisgeber” bzw. “Beschäftigtem” nach § 32 HinSchG nur dann gehen, wenn 

  1.  ein Hinweisgeber zuvor eine externe Meldung erstattet und darauf keine Rückmeldung erhalten hat

    oder

  2. ein Hinweisgeber “hinreichenden Grund” zur Annahme hatte, dass "der Verstoß wegen eines 
    1. Notfalls
    2. der Gefahr irreversibler Schäden oder vergleichbarer Umstände
    3. eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann

oder

 3. im Fall einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind

oder

4. Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden könnten."

Alles klar?    

Wir sind der Meinung, dass genau nicht alles klar ist! 

Und deswegen empfehlen wir jedem potenziellen Whistleblower, 

  • es zunächst als Informant bei den Medien zu versuchen. 
  • Oder man spricht das Whistleblower-Netzwerk an.
  • Einen Rechtsanwalt einzuschalten bedeutet in der Regel, dass man einen finden muss, der sich in dieser Materie fundiert auskennt. Der wird sich eine Beratung und erst recht eine juristische Begleitung beim Meldeverfahren entlohnen lassen. Beratung beim Whistleblower-Netzwerk kostet nichts. 

Wer Genaueres wissen will, ist beim Whistleblowr-Netzwerk am besten beraten. Dort gibt es unter unter dem Button “Hinweise abgeben” auch sehr ausführlich einen FAQ-Katalog, den wir empfehlen.

Ausnahme: Geschäftsgeheimnisse

Seit 2019 gibt es EU-weit das “Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen” (GeschGehG). Im Gegensatz zum HinSchG in Deutschland, das die EU als Richtlinie auf den Weg gebracht hatte mit der Maßgabe, dass alle Mitgliedsstaaten diese dann in nationales, sprich ‘individuelles’ Recht umsetzen mussten, ist das GeschGehG von vorneherein ein in allen EU-Staaten einheitlich geltendes Gesetz. Es soll der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft dienen ist ist vor allem als Gegenwehr für Wirtschaftsspionage etc ausgelegt. 

Aber es gibt einen für Whistleblower und Informanten wichtigen Aspekt:

  • Dass illegale Praktiken, Straftatbestände und/oder ethisch verwerfliches Verhalten von Unternehmen oder anderen Institutionen nicht als “Geschäftsgeheimnis” gelten können. Kartelle, korrupte Systeme, Mafia oder ähnliche Clans können also Hinweisgeber nicht auf Schadensersatz verklagen, wenn ihre Aktivitäten öffentlich werden.

Eigentlich würde man einen solchen Umstand als selbstverständlich ansehen. In der Juristerei ist dies indes nicht immer durchgehend der Fall. Das GechGehG sorgt daher für Klarheit. Es betrifft die sogenannte Befreiungsklausel von Schadensersatzansprüchen, geregelt in § 5 GeschGehG unter “Ausnahmen”:

Die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnis fällt nicht unter die Verbote des § 4, wenn dies zum Schutz eines berechtigten Interesses erfolgt, insbesondere

1. zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit und Pluralität der Medien;

2. zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das öffentliche Interesse zu schützen

3. im Rahmen der Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitnehmervertretung, wenn diese erforderlich ist, damit die Arbeitnehmervertretung ihre  Aufgaben erfüllen kann.

Informationen ans Tageslicht zu holen, die Missstände, Unregelmäßigkeiten usw. belegen und von „öffentlichem Interesse" sind, fallen da genau darunter. Und sind deshalb geschützt:

  • für den, der diese Informationen hat und sie weitergibt,
  • und denjenigen, der sie „öffentlich“ macht. Also etwa auch für Journalisten.

Darunter fallen z.B. auch Gutachten von Sachverständigen, die ihre gutachterlichen Stellungnahmen gerne als “urheberrechtlich geschützt” und als zur “Weitergabe verboten” deklarieren. 

Dies ist rechtlich blanker Unsinn und dient der Einschüchterung. “Gutachten” fallen nach ständiger Rechtsprechung wegen nicht ausreichender “Schöpfungshöhe” genau nicht unter das Urheberrecht. Zu diesem Aspekt haben wir eine gesonderte Site: www.ansTageslicht.de/Weitergabe.

Summa summarum:

Der sicherste Weg, Hinweise auf Missstände, illegale Praktiken, Misswirtschaft, unethisches Verhalten usw. an die ‘große Glocke’ zu hängen, ist die Bekanntmachung über die Medien.

Whistleblower sind trotz des HinSchG immer noch nicht ausreichend geschützt. Die Materie ist viel zu kompliziert als dass sich selbst ein halbwegs intelligenter Mensch damit zweifelsfrei und rechtssicher auskennen könnte. 

Wenn sich Medien nicht für einen Fall interessieren, sollte man auf Nummer sicher gehen und sich zuvor  fundierten Rat holen. Wir empfehlen die Vorsprache beim Whistleblower-Netzwerk, eine nicht-profitorientierte NGO.

Johannes Ludwig