Es werden zwei große Gruppen von Rechtsformen unterschieden, innerhalb derer es verschiedene Ausgestaltungsformen gibt:
Eine HR/UR-Kennung besteht deshalb aus dem entsprechenden Buchstaben und der dahinter stehenden Identifikationsnummer. Beispiel: HRB 233612 - Fa. “Klinik Fleetinsel Verwaltungs GmbH” mit Sitz in München.
Vereinfacht gesagt, liegt der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gruppen von unternehmensrechtlichen Gestaltungsformen darin, dass bei so genannten “Personengesellschaften” natürliche Personen, also normale Menschen haften, wenn es hart auf hart kommt, wenn also beispielsweise eine Firma “n Konkurs geht”, sprich insolvent wird. Reicht das vorhandene Firmenvermögen (z.B. Bankkonto, Maschinen, Grundstück usw.) nicht aus, um alle Forderungen zu bedienen, geht’s ans Vermögen der einzelnen "Gesellschafter", sprich Eigentümer/Inhaber der Firma.
Bei einer “Kapitalgesellschaft” ist das anders: Sie haftet im Zweifel nur mit dem offiziellen Firmenkapital (Aktienkapital bei Aktiengesellschaften, Stammkapital bei GmbH’s) und gilt deshalb – rechtlich gesehen – als eigenständige “Person”, nämlich als “juristische Person”, so der Fachausdruck (im Gegensatz zur vorher erwähnten “natürlichen Person”). Macht eine Kapitalgesellschaft pleite und ist das Firmenvermögen längst verbraucht, dann ist es für Gläubiger – realistisch gesehen – unmöglich, ausstehende Gelder von den Eigentümern, sprich den “Gesellschaftern” zu bekommen. Denn dies ginge nur im Wege eines so genannten Durchgriffs. Aber dafür muss man vor Gericht a) lange, b) kostenaufwändig und vor allem c) erfolgreich klagen, und weil dies so schwierig und unsicher ist, machen das auch ganz wenige. Genau dies ist der Grund, weshalb sich Kapitalgesellschaften hoher Gründergunst erfreuen.
Es gibt darüber hinaus eine Reihe weiterer Unterschiede. Hier sollen nur jene zur Sprache kommen, die im Zusammenhang mit Recherchen von Bedeutung sind, also im Kontext von Fragen wie: Wer ist eigentlich Eigentümer? Wer haftet? Und wer führt offiziell die Geschäfte bzw. kann/darf offizielle Erklärungen im Namen der Firma abgeben und für sie dann auch entscheiden und handeln? Außerdem von Bedeutung: so genannte Publizitätsvorschriften, die Firmen Vorgaben machen, ob, und wenn ja, was sie an Informationen über Umsätze oder Gewinne aus ihrem Jahresabschluss der Öffentlichkeit, sprich dem HR/UR bekannt geben müssen.
Unter diese Gruppe fallen vor allem vier relevante Unternehmensgestaltungen:
Hier sind es im Wesentlichen nur zwei Rechtsformen, die aber flächendeckend das Erscheinungsbild aller Unternehmen prägen: die Aktiengesellschaft (AG) und vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Offiziell ist damit das Thema Rechtsformen weitgehend erschöpft, wenn man einmal von seltenen Sonderformen wie Genossenschaften (Genossenschaftsgesetz) und anderen, z.B. so genannten Partnerschaften, absieht. Eine Variante muss noch dargestellt werden, für die es keine eigenständige Rechtsgrundlage gibt, sondern die sich aus der Kombination vorhandener Regelungen nährt. Allerdings in einem Sinne, der vom Gesetzgeber nie beabsichtigt war. Es geht um die GmbH & Co.KG (verkürzt auch als GmbH & Co. benutzt).
Diese ist nämlich eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft, bei der es mindestens 1 “persönlich haftenden Gesellschafter” geben muss. Denn diese Art von Rechtsform zeichnet sich ja dadurch aus, dass hier persönlich gehaftet werden soll. Aber: Nirgendwo ist gesagt oder geschrieben, ob ein “phG” unbedingt eine natürliche Person sein müsse oder ob dies nicht auch eine juristische Person sein kann. Da beide Persönlichkeiten juristisch gleichwertig, sprich austauschbar sind, ist es deshalb möglich, dass aus juristischer (Eigen-)Logik als unbegrenzt persönliche haftende Person eben auch eine Gesellschaft mit “beschränkter Haftung” in Frage kommen kann bzw. kommen können muss. Was im Klartext bedeutet: Das, was man mit dieser Rechtsformkonstruktion sicherstellen wollte, wird auf diese Weise elegant wieder ausgehebelt.
Begreiflicherweise ist die GmbH & Co.KG ein absoluter Schlager: Die (für die Eigentümer wirkenden) Haftungsregelungen und steuerlichen Vorteile können vorteilhafter nicht sein.
Kombiniert wird diese Rechtskonstruktion häufig auch mit einer so genannten Betriebsaufspaltung, die u.a. auch aus steuerlichen Gründen geschieht: Abgespalten wird vor allem die Betriebstätigkeit vom Vermögensbesitz – immer dann, wenn die Firmeneigentümer nicht nur nicht haften und dennoch alle Vorteile realisieren wollen, sondern dann, wenn sie vor allem auf “Nummer Sicher” gehen wollen. In diesem Fall existieren – unabhängig von der Rechtsform einer einzigen Firma (GmbH & Co.KG) – letztlich zwei Firmen:
Man spricht deshalb auch von einer Geschäfts-GmbH und einer Besitz-KG. Die GmbH kann dabei die Miete/Pachtgebühr als Betriebsausgaben geltend machen, sprich von der Steuer absetzen. Bei der Besitz-KG klingeln diese vertraglich vereinbarten Mieten/Pachten als Einnahmen in der Kasse.
Ist die Konjunktur flau und/oder geht das Geschäft ganz zu Ende, dann trifft es die ohnehin nur beschränkt haftende GmbH, an die Gläubiger ihre Forderungen stellen müssen. Die Vermögenswerte der Eigentümer, die in der Regel auch die Eigentümer (Gesellschafter) der GmbH sind, bleiben davon völlig unberührt.
Recherchen über die Rechtsform tun gut daran, auch die mit bestimmten Varianten realisierbaren Motive zu ergründen bzw. potenziell zu kennen. So auch im Fall der Firma “ATOS Klinik Fleetinsel Hamburg GmbH & Co.KG” sowie der “persönlich haftenden Gesellschafterin” “Klinik Fleetinsel Verwaltungs GmbH” in München:
Weil bei einer deutschen GmbH
ist inzwischen die britische “Ltd.”, die Rechtsform der “Limited”, in Mode gekommen.
Die Vorteile gegenüber einer deutschen GmbH sind verlockend:
Die Fußangeln:
Weil in Europa immer mehr zusammenwächst, sind Kombinationen mit Rechtsformen aus anderen Ländern möglich. Die EU-weite Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (Europa AG bzw. Societas Europaea SE) wird in einem gesonderten Kapitel vorgestellt.
Mit diesen Kenntnissen über Rechtsformen gewappnet können Sie jetzt weiterlesen
(Johannes LUDWIG)