Austricksen, ausbluten lassen, Recht und Gesetz aushöhlen: Die BGHM und das Sozialgericht Dortmund

Zugleich eine Dokumentation der Praktiken an Sozialgerichten, Beispiel Sozialgericht Dortmund und Landessozialgericht NRW in Essen

Die Vorgeschichte: der Impfschaden

Deutschland gehört zu den führenden Exportnationen der Welt, egal ob es um Autos aus Wolfsburg, Stuttgart oder Ingolstadt geht, oder um Produktionsmaschinen für Zigaretten aus Hamburg. Auch Getriebe für Windräder gehören dazu. Die "Deutsche Ingenieurskunst" steht (immer noch) hoch im Kurs.

P.St., den wir hier auf seinen Wunsch anonymisieren, hat als Ingenieur ein solches Windradgetriebe entwickelt und getestet. Wegen des internationalen Preisdrucks werden sie in Indien gefertigt. Für die Abnahme des Audits muss P.St. nach Indien reisen. Aber sich vorher impfen lassen, der Arbeitgeber empfiehlt das; eine Impfserie u.a. aus Tetanus, Polio, Diphterie, Hepatitis A + B, Tollwut. Der letzte Piekser wenige Tage vor Abflug im März 2010 besteht aus dem Impfstoff "Twinrix" (Hepatitis A + B).

Einen Tag vor der Abreise beginnt es: Rückenschmerzen, Kribbeln in den Beinen. Während des Fluges weicht die Kraft aus den Beinen. P.St. kann nicht mehr sicher laufen und nur noch in kleinen Schritten. In Indien angekommen schafft er es gerade noch die Abnahme zu managen. Mehr geht nicht.

Direkt vom Audit lässt sich P.St. in ein Krankenhaus fahren, wo man erst in der Orthopädie einen schweren Bandscheibenvorfall vermutet, diesen aber nach einem MRT ausschließen kann und P.St. in die Neurologie weiter schickt. Dort wird das Problem schnell erkannt: ein Guillain-Barré-Syndrom (GBS). Das kann tödlich ausgehen. Bei einem GBS greift das körpereigene Immunsystem die Nerven an und zerstört die Schutzschicht.

P.St. muss auf der Stelle, am nächsten Tag, zurück nach Deutschland, im Rollstuhl, Eile ist geboten. In Bochum muss er zunächst vier Tage auf die Intensivstation. Die Neurologe, Prof. Dr. med. Ralf GOLD, bestätigt die Diagnose seiner indischen Kollegen: ein "post vaccinales GBS", ein Impfschaden.

Weil die Gesundheitsprobleme mit seiner Arbeit zusammenhängen, informiert das Krankenhaus bzw. der zuständige "D-Arzt" ("Durchgangsarzt") die zuständige Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft Holz und Metall, abgekürzt BGHM (vormals: MMBG - Metall und Maschinenbau Berufsgenossenschaft). Die BGHM beginnt mit ihren Ermittlungen.

Den Begriff "Berufsgenossenschaft" hat P.St. schon einmal gehört. Was genau das ist, weiß er nicht. Er wird es bald merken.

Die beiden "gesetzlichen" Versicherungssysteme

Eine "Berufsgenossenschaft" ist die Haftplichtversicherung der Arbeitgeber, die sich durch ihren Versicherungsbeitrag von allen finanziellen Ansprüchen 'freikaufen', die ein Arbeitnehmer - theoretisch - stellen kann, wenn er am Arbeitsplatz einen Unfall erleidet ("Arbeitsunfall") oder am bzw. durch seinen Job krank wird und möglicherweise dann nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten kann ("Berufskrankheit"). Weil dies gesetzlich so geregelt ist, nennt man das gesamte System "Gesetzliche Unfallversicherung" (GUV) - ähnlich wie die "Gesetzliche Krankenversicherung" (GKV), bei der der Gesetzgeber vorgeschrieben hat, dass jeder irgendwie gegen Krankheit versichert sein muss, egal ob gesetzlich oder privat (PKV).

Der Unterschied zwischen "Gesetzlicher" Unfallversicherung und Krankenkasse: die Krankenkassenbeiträge zahlen hälftig Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich von den Arbeitgebern finanziert. Aus diesem Grund ist es für sie billiger, wenn die von ihnen alleinfinanzierte Unfallversicherung möglichst selten und möglichst wenig zahlen muss. Und wenn man stattdessen etwaige Kosten dem anderen System aufhalsen kann: den gesetzlichen Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungen.

Das stille Monopol der Berufsgenossenschaften

Wenn man (gesetzlich geregelte) Ansprüche von Versicherten abwehren will, so gibt es - im ersten Schritt - zwei Möglichkeiten: Man streitet als erstes ab, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, für den man finanziell gerade stehen müsste. Und/oder dass man dafür zuständig ist.

Geht dies nicht oder nicht mehr, dann muss man im zweiten Schritt den Schaden möglichst gering halten, auch "Schadensbegrenzung" genannt. Etwa dadurch, indem man behauptet, dass überhaupt kein Schaden feststellbar ist. Bzw. wenn das auch nicht (mehr) funktioniert, dass der Schaden durch andere Einflüsse entstanden ist, z.B.durch die private Lebensführung wie etwa Rauchen, Alkohol oder zuviel Sport.

Eine Berufsgenossenschaft, die zuständig ist für eine bestimmte Branche (hier Holz- und Metallverarbeitendes Gewerbe), verkörpert ein Monopol, weil sie mehrere Funktionen in sich vereinigt:

  • Auf der einen Seite ist für die Ermittlung zuständig, also für die Frage, ob es überhaupt einen kausalen Zusammenhang zwischen einem aulösenden Schadensereignis und den gesundheitlichen Schädigungen gibt
  • auf der anderen muss sie zahlen, wenn ein solche Zusammenhang eindeutig wäre.

Was sie zahlen muss, hängt davon ab, was sie ermittelt. Und da beginnt der erste Interessenskonflikt. Weil einige Betroffene mit den Ermittlungsergebnissen nicht zufrieden sind, gehen sie vor Gericht. Um dort die bessere Position behaupten zu können, haben sich alle Berufsgenossenschaften (BGen) unter einem zentralen Dach zusammen geschlossen: der "Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung", kurz DGUV, einem privatwirtschaftlichen Verein. Über diese Zentrale steuern alle BGen das gesamte System der "Gesetzlichen Unfallversicherung", indem sie praktisch alle potenziellen Gutachter einbinden, die dann vor Gericht in ihrem Sinne plädieren - gegen gutes Geld. Damit haben sich die BGen eine weitere monopolistische Funktion gesichert:

  • die Interpretation ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse vor Gericht.

Damit es da zu keinerlei Unklarheiten oder Missverständnissen kommt bzw. eine einheitliche Linie bei allen strittigen Fragen gefahren werden kann, nimmt die DGUV, unterstützt von ihren eigenen (industriefinanzierten) Forschungsinstitutionen, auch Einfluss auf jene Ebene, auf der definiert wird, was überhaupt entschädigt werden soll:

  • auf jene Gremien, die über die grundsätzlichen Fragen entscheiden, z.B. über die Grenzwerte von Schadstoffen am Arbeitsplatz, oder darüber, welche Krankheiten überhaupt durch den Arbeitsplatz entstehen können, und was dann die Voraussetzungen sein müssten.

Wir haben dieses System als "Schattenreich" detailliert in anderem Zusammenhang rekonstruiert unter www.ansTageslicht.de/DGUV und grafisch in einem 7-teiligen PDF: www.ansTageslicht.de/Schattenreich:

Betrachtet man dieses verwobene Netzwerk und die gegenseitigen Abhängigkeiten, so versteht man schnell, weshalb bei den beantragten Berusfkrankheiten etwa im Schnitt nur 25% aller Anträge anerkannt werden. Bedeutet: 75% aller Anträge werden abgelehnt.

In der Schweiz ist es genau umgekehrt: Dort werden 75% der beruflich Erkrankten entschädigt. Aber da ist das System der Unfallversicherung auch nicht in der Hand der Unternehmen.

In Deutschland hat das System der GUV alles im Griff.

BGHM-Strategie, Stufe I: Tricksen

Während bei Berufskrankheiten der Nachweis eines Zusammenhangs zwischen beruflicher Tätigkeit und gesundheitlichem Schaden regelmäßig schwierig ist, vor allem dann, wenn zwischen auslösendem Ereignis oder Schadstoffbelastung und Eintritt der Krankheit längere Zeiträume liegen, die bis zu mehreren Jahrzehnten betragen können, ist das bei Arbeitsunfällen in der Regel einfacher. Da ist schon der zeitliche Zusammenhang offensichtlicher. Trotzdem versucht die BGHM eine Verantwortung bzw. Zahlungspflicht schon im Vorfeld abzuwehren.

Im Fall des Ingenieurs P.St. schaltet die BGHM einen Gutachter ein. Den ersten. Er soll prüfen, ob es einen gesundheitlichen Schaden gibt und wie der zustande gekommen ist. Das hat zwar bereits der Neurologe vom Bochumer St. Josef-Hospital festgestellt, aber eine BG bevorzugt ihren eigenen, selbst ausgesuchten Gutachter, der das ausführlich dokumentieren soll.

In diesem Fall läuft es auf den Arbeitsmediziner Prof. Dr. rer. nat. Dr. med. Friedrich HOFMANN an der Universität Wuppertal hinaus [† 2018], gleichzeitig Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (StiKo) am Robert-Koch-Institut. Er führt in großem Stil Impfstudien durch, die von der Pharmaindustrie in Auftrag gegeben und finanziert werden. Gutachter HOFMANN gilt für die BGHM als Experte. Sein Ergebnis: "Das GBS ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch Immunisierungsmaßnahmen ausgelöst worden." Klare Worte, klare Ansage.

Aber offensichtlich nicht nach dem Geschmack der BGHM. Folge: Die BGHM erklärt das Gutachten für "nicht abschließend verwertbar". Man müsse deshalb nochmals einen Gutachter "für eine abschließende Klärung" einschalten.

Die BGHM meint ein Hintertürchen entdeckt zu haben: die Tetanusimpfung, die erste der "Immunisierungsmaßnahmen", die drei Monate vor Abflug nach Indien erfolgt sei. Diese sei nicht notwendig gewesen. Und da diese der Hauptauslöser des Impfschadens sei, könne man auch nicht von einem beruflich verursachten Gesundheitsschaden sprechen. Konkret: Eine nur "hinreichende Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs des GBS mit allen Immunisierungsmaßnahmen" würde nicht ausreichen, um einen "beruflichen / betrieblichen Bezug" herzustellen.

P.St. schaltet sofort einen Rechtsanwalt ein, einen Arbeitsrechtler, und der fordert die Akten an. Der Anwalt macht eine Entdeckung: die Akten, die die BGHM ihm geschickt hat, sind manipuliert: Es fehlen mehrere Seiten, die die BGHM zuvor herausgenommen hat, zum Beispiel: 

  • ein Dokument, in dem die BGHM dem Krankenhaus gegenüber den Impfschaden als Arbeitsunfall bereits anerkannt hat
  • ein Aktenvermerk der BGHM, in der zuständige Sachbearbeiter selbst vermerkt hatte, dass auch das Auswärtige Amt (Außenministerium) eine Tetanus-Impfung für Indien empfohlen hat.

Der Anwalt äußert daher "erhebliche Zweifel an der unparteiischen und objektiven Bearbeitung" durch die BGHM.

Aber obwohl die BGHM dem bereits neu beauftragten Gutachter den Wink mit dem Zaunpfahl gibt, dass Auffrischungsimpfungen gegen Tetanus "Standardimpfungen" seien, die nicht hauptsächlich auf Grund einer Dienstreise durchgeführt würden, kommt auch der zweite Gutachter, Dr. med. Klaus HARTMANN, Impfexperte und vormals beim (unabhängigen) Paul-Ehrlich-Institut tätig, ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das GBS-Syndrom ein beruflich bedingter Impfschaden ist. Das Gutachten ist nach den Richtlinien der WHO für die BGHM erstellt.

Die BGHM muss klein beigeben. Sie muss den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen und zahlen: Verletztengeld - für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit.

BGHM-Strategie, Stufe II: ausbluten lassen vor Gericht

Nach geltendem Recht muss eine BG nach einem (anerkannten) Arbeitsunfall Verletztengeld (§ 46 Abs. 3 SGB VII) zahlen, 78 Wochen lang, also 1 1/2 Jahre. Danach geht das Verletztengeld in eine Unfallrente (§ 72 SGB VII) über, wenn Wiedereingliederungsmaßnahmen in das Arbeitsleben nicht erfolgreich sind. Mit dem nahtlosen Übergang von Verletztengeld auf Unfallrente wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass ein Betroffener nicht in ein finanzielles Loch fällt.

P.St., der sich total mit seinem Ingenieursberuf identifiziert, ist seit seinem GBS-Syndrom totunglücklich - er kann nicht mehr wirklich arbeiten, obwohl er alles versucht, wieder in seinen Beruf hineinzukommen. Er beginnt nach 3-monatigem Reha-Aufenthalt, bei dem er wieder Laufen gelernt hat, sofort mit 2 Stunden täglicher Arbeitszeit, versucht auf 4 Stunden zu steigern, an anderen Tagen wieder weniger, aber alle Wiedereingliederungsmaßnahmen scheinen vergeblich. Bereits mit 3 Stunden am Tag verschlechtert sich sein Zustand drastisch, es kommt eine bleierne Müdigkeit hinzu, die sich unter Stress auf den ganzen Tag ausweiten kann. 

Jedenfalls zu Anfang, und weil P.St. nichts unversucht und die Hoffnung nicht fahren lässt, zahlt die BGHM das Verletztengeld über den gesetzlich definierten Zeitraum von 1 1/2 Jahren (78 Wochen) hinaus. Auch sie hofft - aus anderen Gründen - dass P.St. eines Tages wieder auf die Beine kommt.

Nach 3 Jahren und 7 Monaten (184 Wochen) allerdings wird es der BGHM zu viel. Sie stellt das Verletztengeld ein, weil "mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist." Aber ohne eine Unfallrente zu zahlen, wie es gesetzlich festgeschrieben ist. Die BGHM zahlt überhaupt nicht mehr. Sie verweist auf Arbeitslosengeld, das P.St. nun beantragen könne.

Klage Nr. 1 im Jahr Nr. 4 nach dem Impfschaden: Verletztengeld

Weil Ingenieur P.St. seine Familie ernähren muss, erhebt er Klage auf Zahlung von Verletztengeld bzw. ersatzweise Unfallrente vor dem Sozialgericht in Dortmund. Vier Jahre nach seiner Indienreise im Frühjahr 2010.

Zuständig beim SG Dortmund ist die 18. Kammer in Person des Richters Andreas DRIFTHAUS. Zwei ehrenamtliche Beisitzer, die keine Akten zu Gesicht bekommen, sondern in den Verhandlungen, soweit es dazu kommt, nur zuhören dürfen, sekundieren ihm.

Weil - wie so üblich - ersteinmal nichts passiert vor Gericht (Richter bekommen regelmäßig ihr Gehalt überwiesen), versucht P.St. ein Jahr nach Einreichung seiner Klage im Wege einer Einstweiligen Anordnung die vorläufige Weiterzahlung des Verletztengeldes durchzusetzen - solange, wie keine Unfallrente festgesetzt ist und gar nichts gezahlt wird. Inzwischen schreiben wir das Jahr Nummer 5 seit Eintritt des Impfschadens.

Statt Urteil ein Vergleich: die BGHM verpflichtet sich zu zahlen

Im Rahmen einer Verhandlung kommt es zu einem Vergleich vor Gericht, gemanagt von Richter Andreas DRIFTHAUS: Die BGHM erklärt sich bereit, das Verletztengeld weiter zu zahlen, bis in der Hauptsache des Verfahrens (Az. S 18 U 120/14) der Anspruch auf weiteres Verletztengeld entschieden ist, und P.St. erklärt sich bereit, ggfs. überzahlte Beträge zurück zu bezahlen (Az: 18 U 263/15 ER). 

Die BGHM zahlt nicht.

Was P.St. nicht weiß: Richter DRIFTHAUS vom Sozialgericht Dortmund telefoniert nur 2 Tage später mit der BGHM, gibt juristische Hinweise. Das ist - eigentlich - illegal; ein Richter darf nicht heimlich mit einer Prozesspartei sprechen oder Tipps geben. Das ist nur im Rahmen eines Erörterungstermins mit beiden Prozessparteien erlaubt.

Was P.St. ebenfalls nicht weiß: Richter Andreas DRIFTHAUS hatte bereits vor dem Vergleichstermin mit der BGHM telefoniert, für die Hauptsache "kurzfristig einen Verhandlungstermin" angekündigt und ebenfalls Ratschläge erteilt. Auch das steht in absolutem Widerspruch zu Recht und Gesetz.

Normalität am Sozialgericht in Dortmund?

Wir fragen Richter Andreas DRIFTHAUS, ob dies bei ihm "gängige Praxis" ist? Es antwortet uns die Pressestelle des SG Dortmund:

"Zu laufenden Verfahren werden generell keine Äußerungen abgegeben."

Klage Nr. 2 im Jahr Nr. 5: auf Vollstreckung der Zahlung seitens der BGHM

Weil P.St. von diesen heimlichen Absprachen keine Ahnung hat, fordert er erneut bei Richter Andreas DRIFTHAUS einen vollsteckbaren Titel gegen die BGHM an, weil ein solcher an dem Vergleichsdokument nicht angebracht war. Mit dem kann er das Amtsgericht einschalten und die BGHM mittels eines Gerichtsvollziehers pfänden lassen.

Dazu kommt es nicht. Richter DRIFTHAUS hat P.St. zwar einen rechtskräftigen Titel ausgehändigt, aber es ist keine Summe eingetragen, mit der P.St. gegen die BGHM finanziell vorgehen könnte. Das eigentlich rechtskräftige Dokument läuft ins Leere. Absicht?

Praktisch zeitgleich fällt Richter DRIFTHAUS auch (s)ein Urteil in der Hauptsache: Die BGHM muss nicht zahlen.

Damit hat Richter DRIFTHAUS seinen 'eigenen' Vergleich wieder ausgehebelt: Der Vergleich ist obsolet, sprich gegenstandslos geworden.

P.St. kann das nur verhindern, indem er auf der Stelle in die Berufung in die nächsthöhere Instanz geht, damit das Urteil des Richters DRIFTHAUS keine Rechtskraft erlangt und der Vergleich - zumindest solange wie dort nichts entschieden ist - rechtskräftig bleibt. Jetzt liegt dieser Vorgang beim Landessozialgericht NRW in Essen (Az: L 17 U 735/15).

BGHM: Vollstreckungs-Abwehrklage im Jahr Nr. 7

Irgendwie muss die BGHM erfahren haben muss, dass P.St. sie eigentlich pfänden lassen wollte. Die BGHM reagiert schnell: ihrerseits mit einer Vollstreckungs-Abwehrklage. Jetzt ist P.St. Beklagter.

Richter DRIFTHAUS trifft ein Jahr später - wir schreiben inzwischen das Jahr 7 nach dem Arbeitsunfall - in dieser Sache einen richterlichen Beschluss: Die Zwangsvollstreckung durch P.St. wird vorläufig eingestellt. Jetzt muss P.St. auch in dieser Sache mit Beschwerde vor das Landessozialgericht (LSG) ziehen (Az: L 17 U 747/16 B ER). Es ist die selbe Kammer, bei der auch die Berufung gegen das andere Urteil von Richter DRIFTHAUS liegt.

Was P.St. zu diesem Zeitpunkt nicht wissen kann: Die Berufsgenossenschaft hat offenbar nie vorgehabt, den Vergleich zu erfüllen. Bereits ein dreiviertel Jahr zuvor hat sie in einem internen Aktenvermerk detailliert beschrieben, wie man vorgehen muss, um das - zusammen mit dem Gericht - zu verhindern: indem der Richter in den Vergleich einfach keine Summe einträgt, um die es geht. Genau so war es dann auch gelaufen. Ein Komplott? Zwischen der BGHM und dem Sozialgericht Dortmund?

Seit Einstellung der Zahlungen im Jahr 2013 seitens der BGHM (Weiterzahlung des Verletztengeldes) sind inzwischen 3 volle Jahre vergangen und der Ingenieur, der für die Exportnation Deutschland tätig war, muss erste Lebens- und Rentenversicherungen verkaufen, um finanziell über die Runden zu kommen: Das Arbeitslosengeld, das er beantragen musste, beträgt nur noch 30% seines ursprünglichen Gehaltes. Eine komplizierte Angelegenheit: Das Arbeitslosengeld wurde nämlich in einer ersten Stufe von der Höhe der Verletztengeldes aus berechnet, also 80% seines früheren Gehaltes. Das allerdings zählt nicht wirklich als Bemessungsgrundlage. Sondern nach § 18 SGB IV wird ein fiktives Arbeitslosengeld angenommen. Und das läuft de facto auf 30% des früheren Gehaltes hinaus. Hiervon kann man aber keine Familie mehr ernähren.

Zudem: Arbeitslosengeld bekommt man eigentlich nur, wenn man auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, konkret "vermittlungsfähig" ist. Das ist bei P.St nun gerade nicht der Fall. Aber die BGHM hat es verstanden, weitere Kosten auf einen anderen Sozialversicherungsträger abzuwälzen. Vorgesehen ist das eigentlich nicht. Aber eben nur "eigentlich" nicht.

Egal wie: Da die Agentur für Arbeit dann irgendwann feststellt, dass P.St. a) nicht arbeitslos ist, sondern b) krank und c) arbeitsunfähig, aber auch nicht d) Reha-fähig und e) durch ein eigenes Gutachten keine Leistungsfähigkeit für den Arbeitsmarkt attestiert. Nun wird P.St. nach einem Jahr Arbeitslosengeld aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Beschwerde beim Landessozialgericht NRW in Essen im Jahr Nr. 7

Gegen die Einstellung der Zwangsvollstreckung (Az: S 18 U 105/16 ER) legt P.St. Beschwerde beim LSG ein, das diese im Februar 2017 als "unzulässig" zurückweist (Az: L 17 U 747/16 ER). Somit geht alles zurück ans Sozialgericht, und da üblicherweise die Kammern dort mit ihren Zuständigkeiten alle drei Jahre wechseln, ist für das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage jetzt die 21. Kammer zuständig, konkret Richterin Vicky MEIßNER, die am 12. März 2018, also im Jahr 5 seit Einstellung der Verletztengeldzahlungen durch die BGHM  in ihrem Urteil auf "keinen Anspruch auf Vollstreckung bzw. aufschiebende Wirkung des Verletztengeldes" entscheidet (Az: S 21 U 106/16).

Auch dagegen muss P.St. in die Berufung vor das LSG gehen, jetzt in der dritten Sache, um überhaupt irgendwann den Hauch einer Chance zu sehen, Geld zu bekommen: Verletztengeld oder Unfallrente. Das LSG lässt sich Zeit, denn auch die Richter dort können sich als Beamte auf regelmäßiges Salär verlassen, und so entscheiden die Richter im Juni 2020, dem Jahr Nr. 10, auch dort: keine Vollstreckung (Az: L 17 U 263/18). Sie lassen keine Revision zu.

Nichtzulassung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht Im Jahr Nr. 12 (2021)

P.St. bleibt nichts anderes übrig, als dagegen eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht einzulegen (Az: B 2 U 151/20 B). Eine Entscheidung zieht sich hin. Im Jahr 12 seit dem Arbeitsunfall - wir schreiben jetzt das Jahr 2021 - lässt das Bundessozialgericht die Beschwerde über die Nichzulassung nicht zu. Ohne nähere Begründung heißt es: P.St. habe das "Vorliegen von Verfahrensmängeln ... nicht hinreichend dargelegt bzw. bezeichnet."

Damit ist P.St. ersteinmal am Ende. Mit diesem Verfahren bzw. dem Versuch, das durchzusetzen, was in einem Vergleich zwischen beiden Parteien ausgehandelt worden war: Dass die BGHM Verletztengeld solange weiter zahlt, bis eine endgültige Klärung über die Zahlung von weiterem Verletztengeld bzw. einer Unfallrente geklärt ist.

Der Ablauf all dieser Verfahren ist in dieser Grafik abgebildet und betrifft die notwendigen Aktionen von P.St., um seinen gesetzlichen Anspruch einlösen zu bekommen: Es betrifft (nur) 2 Klagen. Im Zusammenhang damit steht Klage Nr. 3 auf Zahlung einer Unfallrente, auf die P.St. Anspruch hat, nachdem die BGHM keinerlei Geld mehr überweist. Darauf gehen wir unterhalb der Grafik ein.

Klage Nr. 3 im Jahr Nr. 7: Unfallrente

Weil - eigentlich - die Dinge so geregelt sind, dass nach dem Ende von Verletztengeld die Unfallrente die Entschädigung übernimmt, wenn der oder die Betroffene tatsächlich nicht mehr arbeitsfähig ist, die BG aber die Zahlung abgelehnt hat unter Hinweis auf Arbeitslosengeld, und P.St. seine Familie jetzt mit einem Mini-"Arbeitslosengeld" ernähren muss, verklagt er im Jahr 2017 die BGHM auf Zahlung. Zuständig: das Sozialgericht Dortmund, jetzt die 21. Kammer.

Weil sich nach 20 Monaten in der 21. Kammer unter Richterin Vicky MEIßNER nichts tut, erhebt P.St. eine sogenannte Verzögerungsrüge. Die ist im § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt und soll z.B. Klägern bei "unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens" eine "angemessene Entschädigung" zusichern, Dazu muss der Kläger zunächst die Dauer "unangemessene Dauer" rügen. Dies ist vom Gesetzgeber als Warnsignal für ein Gericht gedacht. Denn wenn sich nach daran anschließenden 6 Monaten immer noch nichts tut, kann eine Entschädigungsklage erhoben werden.

Die im Gesetz vorgesehene Entschädigung für den Kläger beträgt 1.200 Euro pro Jahr.

Für P.St. sind 20 Monate (März 2017 bis 29.12.2018) "unangemessen", weil nicht absehbar ist, ob sich was tut, und wann sich was tut.

Weil sich im Jahr Nr. 11 - bzw. 3 Jahre nach Einreichung seiner Klage Nr. 3 - immer noch nichts tut, verklagt er im April 2020 das Land NRW jetzt auf Entschädigung. Zuständige Instanz: das Landessozialgericht NRW in Essen (Az: L 11 SF 140/20 EK U).

Klage auf Vorschusszahlung im Jahr Nr. 11

Wer kein Gehalt bezieht und wegen eines anerkannten Arbeitsunfalles im Alter von 44 Jahren vollverrentet wurde und deshalb nur eine kleine Erwerbsminderungsrente bezieht, aber Ausgaben hat, z.B. für den Lebensunterhalt seiner Familie, einen Hauskredit u.a.m., sollte in einem "Sozialen Rechtsstaat" eigentlich nicht untergehen. Eigentlich.

Der Gesetzgeber hat viele Regelungen unterschiedlichster Arten erlassen, die alle ihren Sinn & Zweck haben, die aber leerlaufen, wenn sich der Stärkere, beispielsweise ein Amt oder eine Behörde, in diesem Fall die Berufsgenossenschaft (BGHM), stur stellt und ihre ganze Macht demonstriert.

Eigentlich gibt es dafür die sogenannte paritätische Mitsprache, in der auch die Arbeitnehmervertreter in den entsprechenden Entscheidungsgremien einer BG mit entscheiden können, z.B. in den sogenannten Erledigungs- oder Rentenausschüssen bzw. Widerspruchsausschüssen. Aber wie wir an anderer Stelle gezeigt haben, funktioniert das nicht: www.ansTageslicht.de/Paritaet.

Im Fall von P. St. hat als Vertreter der versicherten Arbeitnehmer z.B. Norbert HEIDEN die ablehnenden Bescheide unterschrieben. Er ist über die IG Metall in die BGHM gekommen und arbeitet für den Betriebsrat bei VW in Wolfsburg. Wolfsburg liegt zwar in Niedersachsen, P.St. und seine zuständige BGHM in Nordrhein-Westfalen. Aber vielleicht hat diese Arbeitsteilung ihren Sinn darin, dass Norbert HEIDEN da unterschreibt, wo man ihn nicht kennt und verantwortlich machen könnte, und sein Kollege aus NRW macht gleiches in Niedersachsen?

Egal wie: Weil P.St. nicht mehr weiß, wie er finanziell über die Runden kommen kann, beantragt der ehemalige Entwicklungsingenieur im Oktober 2020 nach § 42 des Sozialgesetzbuches Buch I /SGB I) auf Vorschusszahlung bei der BGHM. Sein Anspruch auf Unfallrente besteht seit Einstellung des Verletztengeldes im Jahr 2013.

Natürlich wird dieser Antrag abgelehnt, wieder mit der Unterschrift des Arbeitnehmervertreters aus Wolfsburg. Und P.St. sieht sich gezwungen, eine weitere Klageschrift aufzusetzen. Es ist im Jahr Nr. 11 (2020) inzwischen die 13. Klageschrift.

In dieser Klagebegründung fordert P.St. vom Sozialgericht Dortmund, wo er sich aufgrund des Kammerwechsels alle 3 Jahre jetzt bereits dem 3. Vorsitzenden Richter gegenüber sieht, dies: Eine Überprüfung der Ermittlungsversäumnisse durch die BGHM. Rechtliche Grundlage dafür: die §§ 131 Abs. 5 SGG in Verbindung mit § 40 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) in Verbindung mit § 39 SGB I und in Verbindung mit § 54 Abs. 2 SGG. Der Richter wäre - eigentlich - gehalten, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 6  Monaten dies zu überprüfen.

Das ist die Rechtslage. Und wer das alles nicht weiß, hat überhaupt keine Chance.

Weil sich absehbar an diesem "Sozialgericht" in Dortmund, jetzt unter Richter MERKER von der 79. Kammer, wieder nichts tut, geht P.St. einen Schritt weiter: Er stellt nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einen Antrag auf eine Einstweilige Anordnung, um dem Gericht bzw. der BGHM Beine zu machen. So sieht es das Gesetz vor: "Wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte."

Dieser Antrag datiert vom 21. Februar 2021. Die Ablehnung nur knappe 2 Monate später.

Beschwerde beim Landessozialgericht NRW in Essen im Jahr Nr. 11

Natürlich weist das Landessozialgericht NRW die Beschwerde des ehemaligen Entwicklungsingenieurs wegen der abgelehnten Vorschusszahlung zurück. Da eine Beschwerde dagegen beim Bundessozialgericht nicht möglich ist, verbleibt P.St. nur noch die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss des LSG nach § 178 a SGG in Verbindung mit § 321a ZPO eine Anhörungsrüge zu starten.

Wie nicht anders zu erwarten, wird auch die am 23. Juli 2021 nicht zugelassen.

Jetzt bleibt dem ehemaligen Entwicklungsingenieur nach § 93 Abs.1 Satz 1 BVerfGG nur noch die Anhörungsrüge beim Bundesverfassungsgericht. Um die aufzusetzen, muss sich P.St. beeilen, es muss "binnen eines Monats" geschehen.

Für einen Unfall- oder auch Berufskranken keine einfache Sache, wenn man nur sehr eingeschränkt arbeiten und sich nur zeitweise konzentrieren kann, Einen Anwalt (oder mehrere) kann sich der ehemalige Entwicklungsingenieur schon lange nicht mehr leisten. P.St. hat allerdings 'Glück im Unglück': Zwei entfernte Verwandte, ier über das Gebaren des "Sozialen Rechtsstaats Deutschland" völlig entrüstet sind und sich in juristischen Angelegenheiten auskennen, haben sich längst in diesen Fall hineingearbeitet. Und arbeiten P.St. zu, kennen inzwischen die Kniffe und Winkel des Sozialgesetzbuches Teil VII und setzen für ihn die Schriftwechsel auf. P.St. ist dazu nur noch etappenweise im Stande.

Aber dennoch: Jetzt muss P.St. wieder warten - mit seiner Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht im Jahr Nr. 12 seit seinem Arbeitsunfall (Az: AR 6848/21). Die wird erst am 1. September 2021 in das Verfahrensregister eingetragen und dem 1. Senat vorgelegt werden.

Klage Nr. 4 gegen die BGHM auf Übernahme der Heilbehandlungskosten

Weil die BGHM den Impfschaden des ehemaligen Entwicklungsingenieurs anerkannt hatte, weil ihr gar nichts anderes übrig blieb, wenn 2 von ihr selbst beauftragte Gutachter einen solchen als "beruflich bedingt" bestätigen, muss sie - ersteinmal - bestimmte Kosten übernehmen bzw. Ausgaben tätigen. Beispielsweise - wie oben beschrieben - Verletztengeld zahlen. Oder die Kosten der Heilbehandlung ersetzen.

Aber die Strategie der BGHM sieht ganz offenbar so aus, sich aus den Verpflichtungen entweder auf einen Schlag (siehe Verletztengeld) oder nach und nach zurückzuziehen. Und darauf zu setzen, dass dem Geschädigten, der ja krank ist, die psychische und finanzielle Luft ausgeht, wenn der sich erdreistet hat, mit letzter Kraft zu klagen.

Letzteres praktiziert die BGHM jetzt bei den Kosten der Heilbehandlung. Erst bei dem einen Medikament (z.B. Aspirin 500), dann beim zweiten und dann bei weiteren. Sie zahlt sie einfach nicht mehr. Weil die Entschädigungsleistungen bzw. Heilbehandlungen einer Berufsgenossenschaft bei berufsbedingten Arbeitsunfällen größer sind als sie eine reguläre Krankenkasse bei 'normaler' Krankheit ersetzen würde, macht sich das bei P.St. schnell bemerkbar. Vor allem deswegen, weil er seit 2013, also seit drei Jahren, kein Verletztengeld mehr bekommt. Und schon nicht mehr weiß, wie er seinen gesamten Lebensunterhalt für die Familie finanzieren soll.

P.St. muss eine weitere Klage, Nummero 4, gegen die BGHM aufsetzen: auf Übernahme auch der weiteren Heilbehandlungsausgaben.

Diese Klage geht im Mai 2016 wiederum beim Sozialgericht Dortmund ein. Zuständig: die 21. Kammer, bei der auch schon die Klage Nr. 3 (Unfallrente, Az: S 21 U 275/17)) schmort. Und so wie sich auch dort nichts tut, tut sich auch nichts bei seiner Klage Nr. 4 (Az: S 21 U 911/16).

Verschleppungstaktiken und "Querulanten"

Es ist eine der üblichen Strategien von Richtern und Gerichten, aber eben offenbar auch von solchen, die sich mit dem Wörtchen "Sozial" etikettieren, Menschen durch diverse Verschleppungstaktiken auflaufen zu lassen, wenn die in ihrer Verzweiflung und letzten Not um jeden kleinen Rechtsanspruch vor Gericht kämpfen müssen, den ihnen - eigentlich - der sogenannte Soziale Rechtsstaat garantiert. Theoretisch jedenfalls.

Solche Personen gelten in der Justiz als "Querulanten". Und es gibt auch bereits juristische Fachliteratur dazu, wie man mit solchen Menschen umgehen könnte, besser sollte. Beispielsweise ein Aufsatz des Juristen Sebastian LUBE mit dem Titel "Die Prozessfähigkeit eines Querulanten im Verfahren", erschienen in der "Monatszeitschrift Deutsches Recht", Nr. 2 des Jahres 2009. Da wird empfohlen, solche Leute mittels der "Überprüfung der Prozessfähigkeit" aus einem Gerichtsverfahren zu kicken. Mit anderen Worten; solche Personen als 'geisteskrank' - mittels bewährter Gutachter - zu deklarieren.

Das ist bei einem Entwicklungsingenieur nicht so gut oder so schnell zu machen. Zumal er sich ja in juristischen Dingen ganz gut auszukennen scheint. Also setzt man im Sozialgericht Dortmund, 21. Kammer, ebenfalls auf Verzögerung.

Und so ist der weitere Ablauf sozusagen vorprogrammiert, weil die Dortmunder "Sozial"Richter nicht entscheiden:

P.St. reicht nach 2 Jahren Wartezeit, eine weitere, eine fünfte Verzögerungsrüge ein, um dann nochmals 2 Jahre später die Entschädigungsklage zu erheben, die - wiederum - vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen landet. Sie ist (wen wundert's) bis heute (Stand September 2021) nicht entschieden. Kann auch nicht entschieden werden, weil zuvor das Sozialgericht Dortmund entscheiden müsste. Tut es aber nicht.

Aus diesem Grund muss P.St. eine weitere Klage auf Zahlung eines Vorschusses einreichen, die er mittels einer Einstweiligen Anordnung schnell durchzusetzen versucht. Vergeblich. Das wird vom Sozialgericht Dortmund ebenso abgelehnt, derzeit durch die 79. Kammer, und jetzt liegt auch dieser Vorgang beim Landessozialgericht. Inzwischen sind es 5 Entschädigungsklagen beim Landessozialgericht NRW in Essen, die alle nicht entschieden werden können, weil erst das Dortmunder Sozialgericht 'liefern' müsste.

Weil bis heute, was den letzten Vorgang anbelangt, nichts entschieden ist, musste P.St. rund 20.000 Euro Heilbehandlungskosten selbst bezahlen: aus dem Verkauf von Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Dingen aus seinem persönlichen Besitz.

Klagen Nr. 5 und 6 auf Anerkennung einer Berufskrankheit

Stand der Dinge im Jahr Nr. 6:

Im Jahr 2016 ist die Perspektive für P.St. auswegslos geworden:

  • Die BGHM hat die Zahlung des Verletztengeldes endgültig eingestellt und auf den Versuch, den ausgehandelten Vergleich mit einer Vollstreckung durchzusetzen, hat die Berufsgenossenschaft ihrerseits mit einer Vollstreckungs-Abwehrklage reagiert, um seine Klage auszuhebeln. Geld erhält P.St. also nicht.
  • Seine Beschwerde dagegen vor dem Landessozialgericht NRW ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ebensowenig seine Beschwerde gegen die grundsätzliche Weigerung der BGHM, das Verletztengeld eingestellt zu haben, ohne - wie vom Gesetz eigentlich vorgesehen - den nahtlosen Übergang von Verletztengeld in die Unfallrente beachtet zu haben.
  • Jetzt hat die BGHM angefangen hat, auch die Ausgaben für die Heilbehandlungen zu kürzen.

Obwohl sein Arbeitsunfall unstrittig ist, blockiert die BGHM inzwischen alle Zahlungen. Ein möglicher Ausweg: wegen der absehbaren Langzeitfolgen bzw. der ärztlich attestierten Berufsunfähigkeit für den Rest seines Lebens die Anerkennung einer Berufskrankheit zu beantragen.

Weil natürlich auch das von der BGHM abgelehnt wird, muss der ehemalige Entwicklungsingenieur, der lange Jahre seinen Beitrag für die "Exportnation Deutschland" und das ständig wachsende Bruttoinlandprodukt (BIP) geleistet hat, im "Sozialen Rechtsstaat" weitere Klagen vor dem Dortmunder Sozialgericht, 21. Kammer wie gehabt, auf den Weg bringen. Auf Anerkennung einer "BK 4302" bzw. "BK 1317".

P.St.'s Gesundheitsschaden besteht in Form eines Guillan-Barré-Syndrom (GBS) gepaart mit einem chronischen Fatique-Syndrom (CFS). Letzteres wird aktuell auch unter der Bezeichnung Long Covid Syndrom diskutiert.

"GBS" jedenfalls ist eine Form der Polyneuropathie. Diese Art der Nervenschädigung ist wiederum von der "BK 1317" abgedeckt, wenn die entsprechenden auslösenden Stoffe und deren Expositionsstärke in "haftungsausfüllender Kausalität" nachgewiesen werden können. Genau daran hat die BGHM offenbar kein Interesse.

Prof. Dr. med. Martin TEGENTHOFF: "interner Mitarbeiter" und/oder "externer Gutachter"?

Stattdessen möchte sie, dass P.St. sich für eine "ambulante Vorstellung vorab zur Klärung der genauen Diagnose" bei Prof. Dr. med. Martin TEGENTHOFF bereit erklärt, Direktor der Neurologie am "Universitätsklinikum Bergmannsheil" in Bochum.

Dieses Universitätsklinikum ist nicht staatlich. Dieses Klinikum ist im Besitz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Es gehört über verschachtelte Konstruktionen den Berufsgenossenschaften. Und wird von diesen auch kontrolliert. Wer dort arbeitet, weiß, was von ihm erwartet wird.

P.St. lehnt diesen Vorschlag ab. Aus drei Gründen:

  • Zum einen hat war Prof. TEGENTHOFF bereits in Sachen Heilbehandlung als vertraglich gebundener "Beratungsarzt" der BGHM mit einer "Stellungnahme" in Sachen P.St. tätig: Er war der Meinung, dass die bisher durchgeführten Therapiemaßnahmen "zu Lasten der BG nicht empfohlen werden" können.
  • Jetzt soll TEGENTHOFF parallel dazu als 'unabhängiger' Gutachter eine Diagnose erstellen, die es längst gibt. Das geht - eigentlich - schon rein formal nicht, dass ein vertragsgebundener Beratungsarzt, der rechtlich als "interner Mitarbeiter" gilt, gleichzeitig in ein und demselben Fall als "externer Gutachter" auftritt.
  • Und nach § 200 Abs. 2 des SGB VII müsste die BGHM - eigentlich - P.St. drei Gutachter zur Auswahl vorschlagen. Das macht sie hier ebenfalls nicht.

Vielmehr setzt sie wohl darauf, dass sich auch P.St. nicht auskennt mit all den Kniffen, Tricks und Winkelzügen, die das Sozialgesetzbuch bereithält, und dass sie ihn deshalb ausbooten kann. Mit dem Thema (angebliche) "Gutachterauswahl" nach § 200 SGB VII haben wir uns ausführlich an anderer Stelle auseinander gesetzt: www.ansTageslicht.de/Paragraph200.

Verzögerungstaktiken

Stattdessen schlägt P.St. der BGHM vor, erstens, den bereits tätig gewordenen Gutachter Prof. GOLD damit zu beauftragen, der bereits vor 6 Jahren eine gesicherte Diagnose erstellt hat, und zweitens die Zusammensetzung des Impfstoffes "Twinrix" sowie "Rabipur" beim Hersteller zu erfragen. In dem haben sich nämlich - wahrscheinlicherweise - toxische Stoffe bzw. Lösemittel befunden, die Auslöser des Impfschadens gewesen sein könnten.

Eine Berufsgenossenschaft hat in solchen Fällen, wenn ein die Ursachen eines Arbeitsunfalls nicht eindeutig geklärt sind, eine amtliche Ermittlungspflicht. So steht es im Gesetz, im Paragraphen 20 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X), Absatz 1: 

"Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. ..."

So ist es vorgesehen. Eigentlich. Aber die Gesetzliche Unfallversicherung ist längst ein Staat im Staate, die sich ihre eigenen Gesetze, sprich Praktiken schafft, und sich von niemandem mehr hereinreden lässt. Schon gar nicht vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Der zuständige Minister Hubertus HEIL (SPD) wird im Mai 2018 ganz offiziell verlauten lassen:

"Dem Ministerium stehen gegenüber den Berufsgenossenschaften als selbstverwaltete Körperschaften des öffentllchen Rechts fachlich sowie dienstrechtlich keine Weisungs- oder Aufsichtsrechte zu."

Und so beginnt die BGHM mit ihren Hinhalte-Spielchen. Sie weiß, dass ihr Gegenüber ein gesundheitlich gebrochener Mensch ist, der sich nur stundenweise konzentrieren kann, der sich aber - im Normalfall - mit einem im Zweifel jüngeren und auf die eigene Institutionen-Philosophie getrimmten Sachbearbeiter auseinandersetzen muss, der seinen Job full-time macht.

Das Wichtigste dabei: auf Zeit spielen; vielleicht geht dem Kranken ja irgendwann die Luft aus. Finanziell, physisch und mental.

"Polyneuropathie" oder "toxische Polyneuropathie"?

Zunächst will sie vom allerersten Gutachter, der P.St. unmittelbar nach seiner Rückankunft aus Indien vor 6 Jahren untersucht hat, Prof. GOLD, wissen, ob er eine "toxische Polyneuroptahie oder toxische Enzephalopathie" diagnostizieren kann. Das vom BMAS bzw. dem dort angesiedelten "Ärztlichen Sachverständigenbeirat 'Berufskrankheiten'" Merkblatt zur BK 1317 bezieht sich auf die beiden Krankheitsbilder "Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische".

Das Krankheitsbild von P.St. entspricht einer Polyneuropathie und ist aufgrund der Anerkennung des Impfschadens durch die BGHM längst gesichert. GOLD hat das bereits 3 Male getan und bestätigt dieses sogar ein viertes Mal auf Anfrage seitens des Dortmunder Sozialgerichts.

Aber im Fließtext dieses "Merkblattes" ist dann von "toxischen Polyneuropathien und Enzephalopathien" die Rede. Darauf versteift sich jetzt die BGHM. Und sie will auch ersteinmal diese Diagnose. Und noch kein Gutachten über den Wirkungszusammenhang 'Impfstoff und Polyneuropathie'.

Und sie macht darauf aufmerksam, dass die Polyneuropathie als "Folge des Arbeitsunfalls und anerkannt worden sei. In diesem Fall bliebe allerdings für Anerkennung als Berufskrankheit ... kein Raum" [Hervh. d.d. Red.] Also 'entweder oder'.

Ein normal Sterblicher bzw. Kranker könnte darauf wenig antworten. Der entfernte Onkel von P.St. allerdings schon: Nämlich, dass dies nicht der allgmeinen Rechtsauffassung entspricht. Denn selbst in dem von zwei hochrangigen BG-Männern herausgegebenen Standard-Kommentar (MEHRTENS/BRANDENBURG: Die BKV) wird klar gesagt, dass in Fällen wie bei P.St. ("einmaliges Ereignis") zwar einen Arbeitsunfall darstelle, dass darauf aber die Vorschriften des Berufskrankheitenrechts angewandt werden müssen.

Aber darauf geht die BGHM gar nicht mehr ein, sie lehnt den Antrag auf Anerkennung einer BK 1317 ab. Begründung: Weil P.St. ja den anderen Gutachter, Prof. TEGENTHOFF abgelehnt habe (wegen Befangenheit, s.o.) kann der "Nachweis einer toxischen Polyneuropathie ... nicht geführt werden."

Die Zusammensetzung des in Rede stehenden Impfstoffes "Twinrix" und "Rabipur" hat die BGHM nicht geklärt. Bzw. nicht klären wollen. Es könnte ja sein, dass darin "neurotoxische organische Lösungsmittel" im Sinne der BK 1317 enthalten sind. Und dann müsste sie anerkennen. Und zahlen.

Impfstoff "Twinrix"

Aber P.St. hat sich längst darum gekümmert, was die BGHM unterlassen hatte: die Impfstoffzusammensetzung zu klären. Das war nicht gerade einfach (siehe Bild), weil solche Informationen regelmäßig unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fallen.

Im Impfstoff ist u.a. Formaldehyd (Formalin) enthalten. Es soll die Impfviren haltbar machen. Und es ist ein Stoff namens "Thimerosal" (USA) bzw. "Thiomersal" (Rest der Welt) mit dabei, ein organisches Quecksilbersalz, das öfters kosmetischen und pharmazeutischen Produkten zwecks Konservierung beigegeben wird. Aber dann entweder für eine äußerliche Anwendung oder zum Einnehmen; nicht aber zu Zwecken einer Injektion.

Weiterer Bestandteil des Impfserums: Aluminium als Phosphat und in hydroxyder Form. Aluminiumpartikel, die etwa als unerwünschte Folge von Verpackungsmaterial verzehrt werden, werden über den Magen-Darm-Trakt wieder ausgeschieden. Aluminium äußerlich angewendet, z.B. in Deo's, richtet ebenfalls keinen Schaden an. Aluminium ins Gewebe iniziiert, bleibt dort bis zu 12 Jahren stecken.

Doch diese Hinweise nützen ersteinmal nichts. Die BGHM hat abgelehnt und sie lehnt auch den Widerspruch von P.St. ab. Aber die BGHM hat offenbar recherchiert, jedenfalls in der Weise, was sie selbst unter "ermitteln" versteht, denn sie konnte im Internet, sprich durchs Surfen, "keinerlei Hinweis" entnehmen, dass z.B. im "Twinrix" jene "neurotoxisch wirkenden Lösungsmittel" enthalten seien, die allgemein als solche (bisher) bekannt seien:

Sozialgericht Dortmund

Und so wird P.St. bzw. sein Onkel gezwungen, erneut eine weitere Klageschrift aufsetzen: Die BGHM müsse die ihrer Entscheidung zu Grunde liegenden Veröffentlichungen und Studien benennen, die ausschließen, dass "Twinrix" keine neurotoxisch wirkenden Lösungsmittel enthielten. "Alleine der Hinweis auf das Internet reicht dafür nicht aus."

Die BGHM beantragt, P.St.'s Klage abzuweisen. Begründung: Das vor - inzwischen 7 Jahren - diagnostizierte Guillan-Barré-Syndrom sei eine "autoimmunologische Polyradikulo-Neuropathie" und keine "toxische Polyneuropathie, wie im Verordnungstext zu BK 1317 gefordert."

Und wieder wüsste ein normal Sterblicher bzw. Berufskranker darauf nichts mehr zu sagen und könnte nur noch klein beigeben. Und auch Anwälte sind in den allermeisten Fällen mit solchen Details völlig überfordert. Denn wer hat schon die Zeit, die entsprechende Fachliteratur zu Problemen und Zusammenhängen zwischen Chemikalien, Umwelt, Gesundheit regelmäßig zu lesen, zu verstehen und für einzelne Fälle auszuwerten? Z.B. eine Veröffentlichung von Tino MERZ aus dem Jahr 2006 in der Fachzeitschrift "umwelt-medizin-gesellschaft", Heft 2, S. 131 ff, die jetzt dem Sozialgericht Dortmund übergeben wurde.

Prof. Dr. med. Gerhard TRIEBIG

In der Publikation von Dr. Tino MERZ ist von 2 Listen die Rede, in denen chemische Substanzen gelistet sind, die als "neurotoxisch" gelten. Eine Liste mit 14 Chemikalien und eine mit über 160.

Die umfassende Liste mit 160 Substanzen ist jene, die weltweit anerkannt ist und in vielen anderen Publikationen und Standardwerken Eingang gefunden hat und berücksichtigt wird.

Die Liste mit (nur) 14 Stoffen gibt es nur in 1 einzigen Veröffentlichung: eine von Prof. Dr. med. Gerhard TRIEBIG. Er gehört zu den meistbeschäftigten Gutachtern, die im ständigen Einsatz für die Unfallversicherungsträger tätig sind. Und das hat gute Gründe:

Prof. TRIEBIG wurde 2005 vom ehemaligen Bundesarbeitsminister Norbert BLÜM (CDU) als "Fälscher" bezeichnet, der sich an einer "organisierten Falschdarstellung" beteiligt hatte - nachzulesen in Kurzform  auf 1 Seite unter www.ansTageslicht.de/ProfessorTriebig. Gleiches hat beispielsweise auch das Sozialgericht in Gelsenkirchen festgestellt: Dass Prof. TRIEBIG oft in seinen Gutachten und Stellungnahmen das Gegenteil von dem schreibt, was in der originalen Quelle steht - immer zu Lasten derer, die eine beruflich verursachte Krankheit geltend zu machen versuchen. Eine solche Begutachtung ist natürlich ganz nach dem Geschmack der Berufsgenossenschaften. Und deshalb halten sie sich lieber an die kleine Liste.

Nach dieser TRIEBIG-Liste wäre P.St. nicht von neurotoxischen Stoffen betroffen. Nach der weltweit geltenden schon. Wir haben diesem umtriebigen Arbeitsmediziner übrigens ein eigenes ausführliches 'Portrait' gewidmet: www.ansTageslicht.de/Triebig.

Egal wie: Im Jahr Nr. 8 entscheidet sich das Sozialgericht in Dortmund im Rahmen dieser Klage einen neuen Gutachter zu beauftragen, der prüfen soll, a) ob die "Gesundheitsstörungen" zur BK 1317 passen, b) mit welcher Wahrscheinlichkeit diese auf die "berufsbedingte Belastung zurückzuführen sind", und c) er soll aus "medizinischer / pharmakologischer / toxikologischer Sicht" Stellung dazu nehmen, ob die Impfstoffe "schädigende Substanzen i.S. d. BK 1317" enthalten.

Als toxikologischen Gutachter beauftragt die inzwischen zuständige Richterin Vicky MEISSNER den Fachmann Prof. Dr. med. Dr. re.nat. Hermann BOLT.

Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Hermann M. BOLT

Anfang 2018 machte - mal wieder - das Thema Abgasskandal / Dieselskandal - die Runde, als bekannt wurde, dass Volkswagen, Daimler und Bosch eine Forschungseinrichtung unterhalten, die "Europäische Forschungsvereinigung für Umwelt und Gesundheit im Transportsektor" (EUGT), die offenbar dazu diente, mit Gegeninformationen und eigenen Studien die Einschätzung der WHO zu untergraben, dass Dieselabgase krebserregend seien. "Wie Forscher jahrelang halfen, den Diesel-Betrug zu vertuschen" hatte seinerzeit DER SPIEGEL getitelt. "Forschen für den angeblich sauberen Diesel"  hatte es in der ZEIT geheißen. Den Forschern war dazu (fast) alles recht: Versuche, die WHO von weiteren Untersuchungen abzuhalten, oder Diesabgasversuche mit lebenden Affen.

In diesem "Forschungsbeirat" saß - neben dem bekannten industriefreundlichen Toxikologen Prof. Helmut GREIM - u.a. auch Prof. Hermann BOLT. Der Umstand, dass BOLT inzwischen auch Mitverfasser des arbeitsmedizinischen Standardwerks "Arbeitsunfall und Berufskrankheit: Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte" ist, das vom Doyen der bundesdeutschen Arbeitsmedizin, Prof. VALENTIN aus Erlangen, begründet wurde, macht deutlich, wessen Interessen Prof. BOLT bevorzugt im Auge hat. Das Standardwerk richtet sich, wie der Untertitel unmissverständlich zu erkennen gibt, nicht an Betroffene oder deren Anwälte. BOLT vertritt die andere Seite und publiziert deshalb gerne zusammen mit Gleichgesinnten. Zum Beispiel mit den Kollegen Prof. TRIEBIG oder Dr. PRAGER.

Richterin Vicky MEIßNER: "Ich fühle mich nicht befangen."

Die Richterin Vicky MEIßNER scheint all dies nicht zu stören, Prof. BOLT zählt ganz offenbar zu ihren "bewährten Gutachtern", auf den sie gerne immer wieder zurückgreift. Bei "bewährten Gutachtern" weiß man, was man bekommt.

P.St. ist mit dieser Auswahl nicht einverstanden, begründet dies auch, indem er sachliche Bedenken gegen die Gutachter Prof. TEGENTHOFF, Dr. PRAGER und einen weiteren (Dr. KARWASZ) geltend macht. Daraufhin die Richterin Vicky MEISSNER zu P.St.: Er scheine "eine seltsame Weltauffassung gegenüber Gutachtern" zu haben.

Bei P.St. geht die rote Warnlampe an. Und stellt einen Antrag auf Befangenheit gegen Richterin Vicky MEIßNER: Die "unsachliche Bewertung des Klägervorbringens lässt ... die Befürchtung zu", schreibt er weiter, dass er von der Richterin "keinen fairen Prozess mehr zu erwarten hat."

Befangenheit

Nun verhält es sich mit Befangenheitsanträgen vor Gericht so, dass sie - rein empirisch betrachtet - so gut wie nie funktionieren. Im Befangenheitsrecht und worauf man bei solchen Anträgen achten muss, kennen sich nur die allerwenigsten Anwälte aus - dieses Rechtsgebiet wird an den juristischen Fakultäten so gut wie nirgendwo gelehrt. Nicht anders bei den Richtern. Sie fühlen sich ohnehin über allem thronend und haben von überhaupt niemandem irgendwelche Kritik zu befürchten. Von der Exekutive nicht und erst recht nicht von der 'Politik da oben' - Richter leben von und in ihrer "richterlichen Unabhängigkeit" - in einer Art abgehobenem Raumschiff sozusagen. Niemand redet ihnen rein, allenfalls eine juristische Kritik an einem ihrer Urteile in einer Fachzeitschrift, wenn es um rechtliche Detailfragen geht.

Und von den eigenen Kollegen, die dann über einen solchen Antrag zu entscheiden haben, droht ebenfalls kein Ungemach - eine Krähe hackt der anderen nicht die Augen aus.

Bedeutet: Die vorhandenen gesetzlich festgelegten Spielregeln werden flächendeckend missachtet.

Das beginnt schon bei der Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen Befangenheitsantrages. Nach § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, dass eine "Besorgnis" auf Befangenheit dann anzunehmen ist, "wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen" (Herv.d.d.Red.).

Es geht also nicht darum, dass ein Richter de facto "befangen" ist, sondern dass er es sein könnte, wenn ... Und zu diesem "wenn" hat sich das Bundesverfassungsgericht 2012 klipp und klar geäußert:

"Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln." Und - ganz wichtig - "Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der 'böse Schein', d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität."

Da P.St. am Dortmunder Sozialgericht bereits so seine Erfahrungen gesammelt hat und ebenfalls im Umgang mit der Berufsgenossenschaft und ihren "bewährten Gutachtern", ist es absolut nachvollziehbar, dass man auch als Außenstehender eine solche "Besorgnis" nachvollziehen kann. P.St. hat diese ja auch sachlich begründet.

In dem praktisch einzigen Standardwerk "Befangenheitsablehnung im Zivilprozess" des inzwischen verstorbenen OLG-Richters und zuletzt Rechtsanwalt Dr. Egon SCHNEIDER sind alle Dinge angesprochen, auf die es ankommt. Auch für die abgelehnten Richter.

Abgelehnte Richter müssen zu einem solchen Befangenheitsantrag nach § 44 Abs. 3 eine "dienstliche Äußerung" abgeben: Sie müssen sich zu den Vorhaltungen konkret äußern, sprich darauf eingehen. Das ist allgemein Konsens.

Richterin Vicky MEIßNER's dienstliche Äußerung

Nicht für Richterin Vicky MEIßNER. Sie gibt als "dienstliche Äußerung" nur 5 Worte zu Protokoll: "Ich fühle mich nicht befangen."

In dem (einzigen) Standardwerk heißt es dazu (3. Auflage 2008, S. 90): "Solche vermeintlich gesetzmäßigen Stellungnahmen sind ebenso töricht wie rechtlich unerheblich. Und doch werden sie erfahrungsgemäß von Kontroll- oder Beschwerdegerichten durchgehend als ausreichend behandelt."

Derjenige, der diese "dienstliche Äußerung" zu bewerten hatte und P.St. zur Kenntnis gibt, ist Vicky MEIßNER's Kollege, der zuvor die Klagen von P.St. auf seinem Richtertisch liegen hatte: Richter Andreas DRIFTHAUS.

Wir fragen die Richterin MEIßNER, ob ihr bekannt sei, dass es, erstens, auf ihre "gefühlte" Befangenheit gar nicht ankäme, und zweitens, warum sie auf die vorgebrachten Bedenken von P.St. überhaupt nicht eingehe?

Richterin Vicky MEIßNER antwortet nicht. Es antwortet die Pressestelle: "Zu laufenden Verfahren werden generell keine Äußerungen abgegeben."

Und so zieht sich das Verfahren dahin. Bis heute, Stand September 2021.

Um Bewegung in alles zu bringen, hatte P.St. im Jahr Nr. 9 erst eine Verzögerungsrügen n. § 198 GVG beim Sozialgericht Dortmund eingereicht, im Jahr Nr. 11 dann eine Entschädigungsklage, weil das Sozialgericht (natürlich) auf die Verzögerungsrüge ebenso wenig reagierte wie das Landessozialgericht NRW auf die Entschädigungsklage. Insgesamt waren es 5 Verzögerungsrügen und in Folge 5 Entschädigungsklagen vor dem Landessozialgericht, die jetzt alle vor sich hin schmoren.

Eine Verschwörung? Ein Kartell? Kollusion innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit und der Berufsgenossenschaft?

Klage Nr. 7 im Jahr Nummero 7: toxikologisches Gutachten

Wenn ein Unfall passiert, ein Schaden eingetreten ist, versucht man - im Normalfall - den Unfallhergang zu rekonstruieren. Z.B. um die Verantwortlichkeit(en) zu klären. Aber auch, um künftig solche Vorfälle zu vermeiden. Letzteres nennt man auch "Prävention". Und eigentlich ist genau dies - aber eben nur 'eigentlich' - eine der beiden Aufgaben einer Berufsgenossenschaft. So steht es gleich im allerersten Paragraphen des Siebten Sozialgesetzbuches (§ 1, Nr. 1 SGB VII).

Im vorliegenden Fall möchte P.St. nicht nur genau wissen, warum der Impfschaden entstanden ist, er will auch wissen, was genau in seinem Körper vorgegangen ist, wie die fraglichen Substanzen seinen Organismus schwächen, wie und warum sie ihm ständig Schmerzen bereiten und ihn sowie seine Familie aus der Lebensbahn geworfen haben. Und ob es je eine Chance gibt, dass sich das eines Tages ändert. Oder zumindest Linderung und weniger Beeinträchtigung seines Lebens erhoffen lässt.

Schon 2012, also im Jahr Nr. 3, hatte P.St. dies bei der BGHM beantragt. Ohne Reaktion. Ein nochmaliger Hinweis kurz darauf hatte zumindest den BGHM-Sachbearbeiter veranlasst, in einem Vermerk festzuhalten, dass ein solches Gutachten "für die aktuelle Fragestellung m.E. keine weitergehende Relevanz" habe, und selbiges P.St. mitzuteilen. Und auch ein dritter Versuch scheiterte, obwohl der Anwalt von P.St. darauf hinwies, dass ein "Toxikologe auch die Möglichkeiten einer Entgiftung aufzeigen und damit zur baldigen Genesung beitragen" könnte.

Die BGHM bleibt ungerührt, lehnt erneut eine toxikologische Analyse ab. Erst nach weiteren Bitten und Schreiben reagiert die BGHM: Sie zieht einen ihrer Beraterärzte zu Rate; einen, den sie unter Vertrag hat, der diesen 'Job' als selbstständiger Arbeitsmediziner im Hauptberuf macht, und auf den sie sich verlassen kann: Dr. med., Dipl. Chemiker Hans-Martin PRAGER.

Dr. med., Dipl. Chem. H.-M. PRAGER, kurz: Dr. PRAGER

Wir sind bereits an anderer Stelle auf ihn eingegangen, haben ihn dort als den BGHM-Mann "fürs Grobe" bezeichnet, "konkret: fürs grobe Argumentieren": www.ansTageslicht.de/Harnblasenkrebs. Seine Aufgabe dort: mit fachlich unpassenden, sachlich falschen und fiktiven Quellenangaben in insgesamt vier Runden einen Toxikologen zum Aufgeben zu bewegen, der gerade dabei war, als Gutachter in der zweiten Instanz das Gutachten eines renommierten Arbeitsmediziners auseinander zu pflücken - mit der Folge, dass die BGHM würde zahlen müssen.

In Castrop-Rauxel unterhält Dr. PRAGER zusammen mit Dr. Rainer EBBINGHAUS ein "Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin". Beide waren zuvor staatlich angestellte Gewerbeärzte, haben sich dann eines Tages finanziell selbstständig gemacht.

Eine eigene Website unterhält dieses "Institut" nicht (Stand Anfang September 2021), nur über das webwiki ist etwas darüber zu erfahren. Mehr allerdings hatte Dr. PRAGER im Jahr 1999 dem SG Mainz zu Protokoll gegeben - im Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag gegen Dr. PRAGER, der (natürlich) zurückgewiesen wurde (Az S 9 U 51/95):

"Das obengenannte Institut hat sich zur Aufgabe gesetzt, u.a. Begutachtungen für Berufskrankheiten durchzuführen. Naturgemäß liegt der Anteil der durch Unfallversicherungsträger von denen es meines Wissens 55 gibt, recht hoch. Wir bekommen Gutachtenaufträge von einer großen Zahl der 55 Unfallversicherungsträger. Darüberhinaus erstatten wir Gutachten im Auftrag örtlicher Sozialgerichte, des Landessozialgerichts Niedersachsen, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz sowie einzelner Sozialgerichte aus anderen Bundesländern.

Würden die auf Veranlassung der Berufsgenossenschaften erstatteten Gutachten wegfallen, so wäre das Institut zwar nicht in seiner Existenz bedroht, es würde allerdings ein wesentliches Standbein seiner Existenz verlieren."

Jetzt ist mal wieder seine Expertise gefragt, schließlich hat er einen "fachärztlichen Beratervertrag" mit der BGHM.

Dr. PRAGER soll sich zum Thema "Verifizierung von Aluminium" in den Impfstoffen äußern, der Kläger (gemeint: P.St.) halte diese toxikologische Information zwecks potenzieller "Entgiftung" für sinnvoll.

Diese toxikologische Anfrage der BGHM übrigens datiert bereits aus dem Jahr 3 des Impfschadens, sprich 2013. Bedeutet: Dass toxikologische Informationen für die Aufklärung eines Impfschadens hilfreich sind, weiß die BGHM. Auch wenn sie sich vier Jahre später, 2017, gegen eine detaillierte Analyse eines ausgewiesenen Toxikologen mit Händen und Füßen sperrt - Verzögerungstaktik eben.

Dr. PRAGER antwortet - in grober Form - in 10 ganzen Sätzen (siehe Auszug aus der Stellungnahme). Darunter:

  • "Aus der Sicht des Unterzeichneten ist ein solches toxiklogisches Gutachten keinesfalls begründbar."
  • "Es ist darauf hinzuweisen, dass Aluminium bzw. anorganische Verbindungen des Aluminiums wie Aluminiumhydroxyd Bestandteil vieler Medikamente und auch von Lebensmittel ist."
  • "Eine Entgiftungsbehandlung durch Aluminium wegen der geringfügigen Menge bei den stattgehabten Impfungen ist wissenschaftlich sicher nicht begründet."

Dr. PRAGER schreibt diese "Stellungnahme des Beratungsarztes" nicht auf eigenem Briefbogen seines "Instituts", sondern gleich auf Briefpapier der BGHM.

Aluminium im menschlichen Körper

Über Aluminium weiß man eine ganze Menge, auch zu dessen Toxizität. Aufgrund der vielfältigen Verwendung und industriellen Verarbeitung dieses Leichtmetalls, ist Aluminium inzwischen in kleinsten Mengen und kleinsten Größen (Partikel) fast überall zu finden: in der Luft, im Wasser, aber auch in der Nahrungskette.

Geraten Alu-Partikel (z.B. durch Abrieb von Alu-Folien) in den Magen-Darmtrakt, ist die Resorptionsrate, d.h. die Aufnahme von Stoffen im menschlichen Organismus, sehr klein; sie beträgt 0,1 bis 0,3%, wie man heute weiß.

Werden Alu-Substanzen geimpft, so liegt die Aufnahme bei fast 100%. Der Grund: Durchs Spritzen ins Gewebe werden die natürlichen (Schutz)Barrieren wie z.B. die Haut oder Schleimhaut überwunden. Das Aluminium befindet sich jetzt direkt im Organismus, und zwar in fast gleicher Dosis. Die Halbwertzeit ist sehr lang, weshalb im menschlichen Körper die Gefahr einer Akkumulation von Aluminium besteht: in den Organen und/oder dem Nervensystem. Die Anschlussgefahr: Das Alu kann die Blut-Hirn-Schranke überwinden.

Der Impfzusatzstoff Aluminiumhydroxid wird in der Immunologie übrigens als "Dirty Little Secret" bezeichnet, weil die genaue Wirkungsweise bis heute nicht bekannt ist, außer dass man weiss, dass er lokale Entzündungsreaktionen auslöst und damit den beabsichtigten Impfprozess (Transport von antigenen Bestandteilen in bestimmte Organe) unterstützt. Auf der anderen Seite kann er "unerwünschte" Wikungen hervorrufen: Impfschäden, wie Dr. Klaus HARTMANN in seinem Gutachten über P.St. aus dem Jahr 2010 ausführt. Wir haben hier die entsprechenden Seiten als PDF hinterlegt.

Ab da können dann die inzwischen bekannten Folgereaktionen eintreten. Das Guillan-Barré-Syndrom ist eine der anerkannten Impfkomplikationen.

In den groben Ausführungen von Dr. PRAGER finden sich solche wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht. Aber wie in dem in diesem Abschnitt eingangs erwähnten Fall eines Harnblasenkrebses geht es wohl auch hier nicht um den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse, sondern die BGHM braucht eine solche grob gefasste beraterärztliche "Stellungnahme", um entweder jemanden argumentativ damit 'totzuschlagen' oder einen (weiteren) Ablehnungsgrund schwarz auf weiß für einen ihrer Bescheide zu haben. Die Vertreter beispielsweise im sogenannten Widerspruchsausschuss der BGHM werden sich wohl kaum in eine solche Thematik einarbeiten. Der Apparat der BGHM hat also leichtes Spiel.

Und wieder: Sozialgericht Dortmund

Leichtes Spiel auch gegenüber dem Gericht. Eigentlich, aber eben nur 'eigentlich', hat auch ein Sozialrichter eine amtliche Ermittlungspflicht. Allerdings: Richter agieren "unabhängig", (fast) niemand wagt es, sie zu kritisieren oder ihnen hineinzureden, und so sind sie auch in ihrer Beweisführung frei. Konkret: Ein Richter "ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden", wie es im § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unmissverständlich heißt. Es ist offenbar der Wille des Gesetzgebers, der sich an solchen Realitäten, wie wir sie hier schildern, nicht (mehr) stößt.

Und so entscheidet das Sozialgericht Dortmund im Jahr Nr. 12 seit dem Impfschaden bzw. vier Jahre nach der Forderung nach einem toxikologischen Gutachten in Form einer Klage, dass eben diese Klage am 29. April 2021 abgewiesen wird (Az: 79 (21) U 304/17). Dass P.St. in der Zwischenzeit erst eine Verzögerungsrüge, daraufhin einer Anhörungsrüge und eine Entschädigungsklage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz gestellt hat, lassen wir hier - der Einfachheit halber - weg.

Tenor der Urteilsbegründung, die wir hier der grundsätzlichen Bedeutung wegen als PDF hinterlegen: Ein Betroffener hat keinerlei Rechte, einer Berufsgenossenschaft vorzugeben, wie sie zu ermitteln habe. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil: "Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde [gemeint: die BG, Anm.d.Red.] überlassen, welche Mittel sie zur Erforschung des Sachverhalts anwendet."

Nach Meinung dieses Gerichts: beispielsweise beraterärztliche Stellungnahmen von Dr. PRAGER.

Die weiteren Klagen vor dem Sozialgericht Dortmund

skizzieren wir hier nur ganz kurz.

Um nachvollziehen zu können, warum sich nichts tut, will P.St. eine Kopie 'seiner' Akten, sprich der  Verwaltungsakte der BGHM - betreffend seinen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit (BK 4302). Die BGHM verweigert das. P.St. muss erneut vor Sozialgericht Dortmund ziehen: Klage auf Aktenkopie.

Gleiches muss er wegen der endlosen Auseinandersetzung in Sachen "BK 1317" machen, deretwegen er bereits seit 2016 einen Prozess gegen die BGHM führen muss (Klage Nr. 6). Auch hier verweigert ihm die BGHM eine Aktenkopie.

Eine Aktenkopie 'seiner' Unfallakte, betreffend seine Klage Nr. 3 auf Unfallrente, die bis heute, sprich September 2021, also im 12. Jahr seit seinem Unfall, noch immer nicht entschieden ist, wird ihm ebenfalls verwehrt.

Diese Klagen wurden 2018 eingereicht. Sie sind - ebenfalls bis heute - alle offen. Weil die Damen und Herren Richter*innen am Dortmunder Sozialgericht sich Zeit lassen - sie alle sind verbeamtet und beziehen regelmäßig ein auskömmliches Salär - blieb P.St. nichts anderes übrig, als zu versuchen, mit einer Einstweiligen Anordnung Bewegung in die Sache zu bringen. Abgelehnt vom Dortmunder Sozialgericht. Darauf dann eine Beschwerde beim Landessozialgericht. Abgelehnt. Ebenfalls vom Landessozialgericht abgelehnt: die darauf erfolgte Anhörungsrüge.

Der letzte mögliche Gang für P.St: eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Hier hat - betreffend die letzten Klagen auf Aktenkopien - P.St. zum ersten Male Glück, im Jahr Nummero 12. Das höchste deutsche Gericht hat am 1. September 2021 die Beschwerde ins Verfahrensregister eingetragen, sprich: formal angenommen, Aktenzeichen 1 BvR 1953/21. Jetzt muss P.St. abwarten, wann er an der Reihe ist, und ob die Richter des Ersten Senats seiner Beschwerde auch inhaltlich-materiell Recht geben werden.

Prinzip Ignoranz am Sozialgericht Dortmund: Eigenwahrnehmung versus Realität

In vielen Unternehmen gibt es sogenannte Compliance- oder Revisionsabteilungen, deren Aufgabe es ist, zu überprüfen, ob alles rund läuft und das Vorgehen in Einklang mit Recht und Gesetz sowie der eigenen Unternehmensphilosophie steht. In größeren Unternehmen ist das sogar vorgeschrieben und unabhängig davon, merken viele Betriebe von ganz alleine, dass es spürbare Vorteile hat, wenn das eigene Image bei den Kunden stimmt und diese zufrieden mit den Produkten und/oder Serviceleistungen sind. Eine eigene Abteilung, die darüber wacht, ist dabei hilfreich. Sonst wandern die Kunden zur Konkurrenz ab.

In der staatlichen Verwaltung, egal ob Exekutive oder Judikative, gibt es keine Konkurrenz. Behörden sind Monopole. Und von Monopolen weiß man, dass sie schnell zu Bequemlichkeit und Trägheit neigen und sich jeglicher Kontrolle durch die Kunden entziehen, wenn es von außen keine Vorgaben gibt.

Gleiches gilt für Gerichte. Dass in Gerichten das prozessuale Vorgehen durch die (teils über)mächtigen Richter überprüft würde, wäre uns neu. Wir konstatieren es selbst an vielen Beispielen, die wir auf ansTageslicht.de dokumentiert haben (www.ansTageslicht.de/Zahnschmerz; www.ansTageslicht.de/DZBank; www.ansTageslicht.de/Mollath u.a.m.).

Wie die 18., die 21. und die 79. Kammer im Fall P.St. vorgehen, haben wir geschildert. Das Portal buzzfeed.com, das sich ebenfalls des Themas Berufskrankheiten annimmt, hat im Februar eine Befragung aller 83 Sozialgerichte in Deutschland durchgeführt. Und die wichtigsten Ergebnisse veröffentlicht: "Wir wissen nun, warum kranke Arbeiter so selten entschädigt werden."

Auch das SG Dortmund hatte an dieser Befragung teilgenommen:

  • Die Frage, worin die dort tätigen Richter die "Qualität der Gutachter" festmachen und wie sie diese auswählen, hatte das SG so beantwortet: "Die Hauptaufgabe bleibt, gute Sachverständige zu finden und zu halten." Und: Die Richter würden sich sogar "einiges Fachwissen aneignen."
     
  • Als "Hauptgründe für die Dauer der Verfahren" hatte das Gericht dies genannt: "umfangreiche Ermittlungen im medizinischen und arbeitsmedizinischen Bereich".
     
  • Und zur zeitlichen Dauer solcher Sozialgerichtsverfahren hatte das Sozialgericht geschrieben: "ungefähr 2 Jahre".
     

Aber wie man aus verschiedenen Wissenschaftsdiziplinen weiß: subjektive Eigenwahrnehmung ist meist etwas völlig anderes als die Realität. Das 'Dumme' dabei ist nur: Hier werden Menschen mit Hilfe der Sozialjustiz ausgetrickst, finanziell ausgetrocknet und Recht und Gesetz werden ausgehöhlt.

Eine Heilung in der zweiten Instanz kann sich nicht mehr jeder leisten. Weder finanziell noch mental. Aber vielleicht ist es genau das, worauf die Richter am Sozialgericht Dortmund hinauswollen?

Eine Übersicht aller Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund, dem Landessozialgericht NRW in Essen und dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe und wie diese zusammenhängen, hat P.St. für uns zusammengestellt: P.St.: Synopse aller Gerichtsverfahren, Stand September 2021: 9 Seiten lang.


Hinweise

Diesen Text können Sie direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/SozialgerichtDortmund. Eine auf 1 DIN A 4-Seite komprimierte Fassung gibt es unter www.ansTageslicht.de/austricksen

Weil ein Bürger gegenüber der "allmächtigen Justiz", wie es der frühere OLG-Richter Egon SCHNEIDER selbst formuliert hat, oft chancenlos gegenüber steht, haben wir unter www.ansTageslicht.de/WKMT angefangen, Hinweise und Tipps auch für solche Situationen zu geben. WKMT steht für Was kann man tun? Diese Site wird ab und an aktualisiert und ergänzt. Eine größere Ergänzung ist spätestens für Ende Oktober 2021 geplant.

Eines der permanenten Probleme im Justizapparat ist der Umstand, dass ein Betroffener gerade in prozessualen Verfahrenfragen der Justiz gegenüber hilflos ist, egal ob es um Beweisfragen, Gutachterauswahl oder Befangenheit von Gutachtern und/oder Richtern geht: Es gibt keine gerichtliche oder sonstige Instanz, die man während eines laufenden Verfahrens anrufen könnte, wenn in einem Prozess etwas 'schief läuft'. Oder Richter sich nicht an Recht und Gesetz oder die Rechtsprechung halten. 

Und eigentlich ist die gesamte Situation total paradox: Dass P.St. überhaupt die mühseligen Wege des Klagens beschreiten muss, hängt damit zusammen, dass ihm die Berufsgenossenschaft BGHM die ihm nach Recht und Gesetz zustehenden Ansprüche verweigert.

Genau da ist es, was wir mit "austricksen", finanziell "ausbluten" lassen und Recht und Gesetz dabei "aushöhlen" meinen.

(JL)

Der Text, den Sie hier lesen, gehört zum Themenkomplex

Krank durch Arbeit.

Weitere Bestandteile sind diese Themenschwerpunkte:

Ebenso dazugehörig, aber an anderer Stelle bei uns platziert:

Alle diese Themenschwerpunkte bestehen aus mehreren (ausführlichen) Texten, die wir "Kapitel" nennen. Den gesamten Themenkomplex im Überblick können Sie direkt aufrufen und verlinken unter www.ansTageslicht.de/krankdurcharbeit.