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Hier konnten sich all jene Eheleute - freiwillig - eintragen lassen, die sich per notariell beurkundetem Ehevertrag in den gesetzlichen Stand der Gütertrennung begeben (wollen). Und nicht auf den sonst vorgesehenen Güterstand der “Zugewinngemeinschaft" setzen, der bei einer eventellen späteren Trennung das bis dahin erworbene Vermögen aufteilt. Pflichten und Rechte bzw. die Regularien ganz allgemein sind in den §§ 1408 ff im BGB festgeschrieben.
Manchmal liegt einer Gütertrennung aber auch ein anderes Motiv zugrunde, etwa dann, wenn der eine Ehepartner absehbar demnächst pleite gehen und dazu – rechtzeitig – sein ganzes Vermögen auf die Frau Gemahlin übertragen möchte – auf dass sich kein Gläubiger bei ihm schadlos halten könne. Geschieht dies früh genug, sodass juristisch (oder ganz allgemein nach außen hin) kein unmittelbarer (zeitlicher) Zusammenhang zwischen “Konkurs”, Betrug (oder was auch immer) sowie der Vermögensverschiebung gestrickt werden kann, so funktioniert dies auch zufrieden stellend.
Ob sich jemand in diesen Stand absolut getrennter Vermögensverhältnisse begibt bzw. rechtswirksam im entsprechenden Register eingetragen ist, konnte man bis Ende 2022 im zuständigen Amtsgericht erfahren. Der Informationsumfang bezog sich dabei auf die Tatbestände,
Und nur, wenn man ein “berechtigtes Interesses” glaubhaft darzulegen im Stande ist, konnte man auch den dazugehörigen Ehevertrag einsehen, wobei hier sehr private Dinge vor allem finanzieller Art geregelt sind, weshalb ein berechtigtes Interesse nicht einfach vermittelbar sein dürfte. Aber in solchen Fällen hätte man sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000 berufen können (Az: 1 BvR 1307/91), den wir unter Melderegister erläuert haben.
Das Register hatte allerdings einen kleinen Haken: Die Eintragung der Interessenten war freiwillig. Findet man also nicht den Namen, den man überprüfen möchte, so muss das nichts heißen. Viele nutzen diese Form der öffentlichen Registrierung nämlich aus zwei Gründen:
Im ersten Fall will man mittels der Eintragung ganz offiziell den Stand der Gütertrennung nachweisen können (z.B. einer Bank gegenüber), ohne die Details im Ehevertrag offen legen zu müssen. Denn dazu reicht eine Kopie der Registerkarteikarte.
Im zweiten Fall möchte man verhindern, dass ein solcher Vertrag – aus welchen Gründen auch immer – ›vergessen‹ wird oder ›verloren gehen‹ kann (z.B. bei Scheidungs- oder Erbauseinandersetzungen).
Wie auch immer: Je nach Rechercheinteresse konnte auch diese Informationsquelle zum Rechercheplan gehören. Die Frage bleibt: Wo befinden sich diese Unterlagem heute?
(Johannes LUDWIG)