Schuldnerverzeichnis (Schuldnerregister) - Insolvenzbekanntmachungen (Insolvenzverzeichnis)

Hinweis

Diese Site kann direkt aufgerufen und verlinkt werden unter www.ansTageslicht.de/Insolvenzbekanntmachungen, das zum Thema Andere öffentliche Register gehört. Alles ist Bestandteil des Themenschwerpunkts Investigativer Journalismus / Investigatives Recherchieren: www.ansTageslicht.de/investigativ.


Hintergrund

Bis Ende 1998 hieß diese Einrichtung “Konkursregister” beim Konkursgericht. Seit 1999 gibt es statt der früheren Vergleichs- bzw. Konkursordnung, die aus der Zeit der Reichsgründung durch BISMARCK im 19. Jahrhundert stammt, die Insolvenzordnung (InsO). Deren wichtigster Zweck: Unternehmen und natürlichen Personen, die insolvent geworden sind, erstens eine mittelfristige Perspektive zu geben, und zweitens im Falle einer endgültigen Insolvenz (früher: Konkurs) die Verteilung dessen, was noch da ist, für alle Beteiligten fairer zu gestalten. 

Für natürliche Personen bzw. Schuldner gibt es bei redlicher Führung seit 2020 nach3 Jahren (vorher: 7) darüber hinaus sogar eine so genannte Restschuldbefreiung für immer. Die gesamte rechtliche Materie ist in mehreren Punkten neu geregelt und – davon abgesehen – vor allem umfangreich und im Detail verwickelt. Denn es betrifft sogenannte “schuldrechtliche” Angelegenheiten, und solche Beziehungen haben in Wirtschafts- und Gesellschaftsordnungen, die vor allem auf Vertragsfreiheit und Eigentumsrechten basieren und den Marktkräften freien Lauf lassen, naturgemäß einen hohen Stellenwert. Entsprechend fallen die rechtlichen Regelungen aus. Hier interessieren vor allem die für Journalisten relevanten Informationen.

Relevanz für die journalistische Recherche

Zwei unterschiedliche Fälle sind von Bedeutung:

  • die unternehmerische Insolvenz beispielsweise eines Unternehmens sowie
  • die “Privatinsolvenz” ("Verbraucherinsolvenz") einer natürlichen Person, wenn diese ihre Schulden nicht mehr bezahlen kann. Letzteres kann dann auch einen (ehemaligen) Unternehmer betreffen.

Eine typische Fallgestaltung liegt darin, wenn Unternehmer absehbar in die “Pleite” geraten, dann vorher Vermögenswerte aus der Firma herauslösen und es verstecken. Das geht zulasten der Gläubiger. Kommt immer wieder vor, Stichwort René BENKO mit seinem “Signa”-Immobilienimperium.

Anderer Fall: Eine Firma ist “pleite” gegangen (juristisch “insolvent” geworden), der Inhaber (z.B. geschäftführender Gesellschafter, Kommanditist etc - siehe unser Kapitel Rechtsformen dazu) will danach aber wieder neu anfangen. In den USA gilt dies als normaler Fall, weil man als Unternehmer Risiken ausgesetzt ist, die sich nicht immer absehen oder gar kalkulieren lassen. Insofern ist es logisch, dass man aus Fehlern lernt und neu beginnt.  Hierzulande ist diese Markt- und Geschäftsphilosophie indes nicht verbreitet.

Anders verhält es sich, wenn ein Unternehmer in betrügerischer Absicht eine Pleite hinlegt. Beispielsweise, weil er andere betrogen hat und nun Wiedergutmachung leisten soll. Nicht selten kommt es dann vor, dass diese Person ebenfalls Vermögenswerte verschwinden lässt und/oder nach der Pleite dann Familienmitglieder für den Neustart vorzuschicken eabsichtigt. Und dann selbst als Strohmann/Strohfrau die Fäden zieht.

Solche Fälle sind von journalistischem Interesse. 

Wenn sich “Otto Normalverbraucher” bis über die Ohren verschuldet und das nicht selbst bemerkt, weil er nicht gut rechnen kann und/oder den Überblick verloren hat, ist das eine bedauernswerte Situation, aber kaum von öffentlichem Interesse.

Dies sollte man im Hinterkopf behalten. Denn die Abwicklung von Schulden ist hierzulande kompliziert.

Unernehmensinsolvenz: Schuldenbefreiung

Wenn das oberste Ziel nicht erreicht werden kann, nämlich dass sich ein Unternehmen, das zahlungsunfähig wird, mit seinen Glaübigern außergerichtlich nicht einigen kann, dann kann die Firma das Insolvenzgericht beim Amtsgericht um Hilfe bitten. Der Richter hat dann zwei Möglichkeiten: Gelingt es ihm, zusammen mit den Gläubigern, einen Insolvenzplan aufzustellen, dann läuft alles fast von selbst. Dies kommt ausgesprochen selten vor. Gelingt dies also nicht, dann kann/muss die Firma einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Im diesem letzteren Fall können ab diesem Zeitpunkt wiederum zwei Situationen eintreten:

Im ersten Fall wird ein solches Verfahren eröffnet. Unter der Führung eines Richters wird dann ein Insolvenzverwalter bestellt, der eine faire Verteilung der vorhandenen Vermögenswerte unter allen Gläubigern (und nicht nur zu Gunsten der Großgläubiger) zu erreichen versucht. Dazu kann der Richter bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen (vgl. § 21 InsO).

Im zweiten Fall, der mit über 80% der häufigere ist, kommt es gar nicht zu einer Eröffnung, weil die vorhandene “Masse” (gemeint: Vermögenswerte aller Art bis hin zu Bargeld) nicht mehr ausreicht, um die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu decken. In diesem Fall wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens “mangels Masse” abgewiesen bzw. eingestellt. Die Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen. Dafür werden die Schuldnerfirma bzw. deren gesetzliche Vertreter in ein Schuldnerverzeichnis nach § 26 II InsO eingetragen, damit sich jeder darüber informieren kann. Diese Informationen gelangen dann an das in den einzelnen Bundesländern zuständige zentrale Vollstreckungsgericht. Siehe dazu den unteren Kapitelabschnitt Schuldnerverzeichnis.

Informationszugang

Das reine Insolvenzverzeichnis bzw. im offiziellen Sprachgebrauch “Insolvenzbekanntmachungen” ist/sind öffentlich, und die Eintragungen werden erst nach fünf Jahren gelöscht – im Gegensatz zum sonstigen Schuldnerverzeichnis, in dem natürliche Personen aus ähnlichen Gründen registriert sind, dort allerdings nur für drei Jahre (vgl. nächsten Kapitelabschnitt).

Wenn also eine Firma “Pleite gemacht” hat und zwar so, dass absolut nichts mehr da ist, dann kann man dies ohne jeglichen Nachweis berechtigter Interessen beim Insolvenzgericht erfragen. Davon abgesehen werden solche Informationen sowohl im Bundesanzeiger sowie im Handelsregister eingetragen. Manchmal erfährt man davon auch in den Lokalzeitungen, wenn es Firmen sind, die eine gewisse Bedeutung haben. Dann kann man in dem jeweiligen Pressearchiv nachsehen, aus dem sich in der Regel mehr erfahren lässt als aus amtlichen Quellen.

Ebenfalls bekannt gegeben wird die Tatsache, dass ein solches Insolvenzverfahren eröffnet wird. So weit geht in Deutschland die staatliche Fürsorge für Gläubiger und deren Interessen.

Inzwischen ist aber auch das sehr viel einfacher und bequemer geworden. Die zuständige Gerichte geben ihre Informationen weiter an eine zentrale Plattform: Insolvenzbekanntmachungen.

Ûnter “Bekanntmachungen suchen” kann die Suche eingrenzen nach a) Bundesland, b) Gericht (Insolvenzgerichte), c) Zeitraum. Wenn man die genaue Schreibweise nicht kennt, kann man über eine “Wildcard” suchen. Weiterhin kann man eingrenzen nach Sitz oder Wohnsitz, Aktenzeichen (sofern man ein solches weiß) u.a. Kriterien. Weil das alles ein wenig umständlich ist, sollten Sie sich es vorher antun, die “Informationen zur Suche” durchzulesen.

Eine wesentlich verständlichere Beschreibung finden Sie auf der Website der Kanzlei CMS: Wer ist insolvent?

Letzteres ist insofern hilfreich, weil sie ohne Eingrenzung ihrer Suche lange Zeit benötigen, um zu finden, wonach Sie suchen. Deutschlandweit gab es 2025 immerhin an die 24.000 Insolvenzen

Schuldnerverzeichnis - Vollstreckungsportal

Wie bei den unternehmerischen Insolvenzen sind für die Privatinsolvenzen (Verbraucherinsolvenz) ebenfalls die jeweiligen Insolvenzgerichte zuständig. Eingetragen werden natürliche Personen

  • die eine Versicherung an Eides statt nach § 807 ZPO
  • oder nach § 284 Abgabenordnung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben haben
  • oder gegen die zur Erzwingung der Abgabe dieser Versicherung die Haftangeordnet worden ist.

Also jene natürliche Personen, die privat (nicht mit ihrer Firma) Schulden haben, nicht zahlen können bzw. konnten und bei denen auch schon der Gerichtsvollzieher erfolglos geblieben war. Vorausgegangen sind entweder ein (gerichtliches) Mahnverfahren (Mahnbescheid) oder ein reguläres gerichtliches Zivilverfahren, bei dem sich ein Gläubiger einen rechtsfähigen (Forderungs-)Titel hat ausstellen lassen. Details kann man in den (vielen) Paragraphen 688 bis 1024 der ZPO nachlesen (besser und schneller: direkt einen im Schuldrecht versierten Anwalt  befragen).

Kann (und/oder will) der Schuldner nicht zahlen, so kann der Gläubiger bzw. der eingeschaltete Gerichtsvollzieher den Säumigen zur Abgabe einer  Eidesstattlichen Versicherung (EV) nach § 807 ZPO auffordern: Der Schuldner muss dann in einem detaillierten Vermögensverzeichnis belegen, dass er wirklich nichts (mehr) hat, was er zur Begleichung seiner Schulden verwerten könnte. Kommt der Schuldner dem nicht freiwillig nach, so stellt der Richter einen (zivilen) Haftbefehl aus, mit dem der Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gezwungen wird – andernfalls drohen bis zu sechs Monaten Haft.

Ist eine solche EV abgegeben, erfolgt ein Eintrag ins offizielle Schuldnerregister: Sämtliche amtlich registrierten Namen sowie der aktuell gemeldete Wohnsitz, Geburtsdatum, Aktenzeichen, Datum der EV sowie das zuständige Gericht. Die Einträge bleiben drei Jahre bestehen und werden dann von Amts wegen wieder gelöscht. Allerdings können unbefriedigte Gläubiger Neuanträge auf Erzwingung der EV stellen. Ein solches Schuldnerverzeichnis existiert im Prinzip bei jedem Amtsgericht. Allerdings gibt es in größeren Städten oder Regionen oft auch ein zentrales Schuldnerverzeichnis, in dem solche Informationen zentral gespeichert werden. In Deutschlands größter Stadt Berlin beispielsweise gibt es jährlich rund 280.000 Neueinträge (oft mehrere EV für eine Person).

(Öffentlicher) Zugang

Im Zuge des Ausbaus des Datenschutzes hat dieses Verzeichnis inzwischen seinen Charakter als öffentliches Register verloren. Nach §§ 882 f und 882g ZPO ist die Bekanntgabe solcher »personenbezogenen Informationen« vorrangig für Gläubiger gedacht. Aber auch zur Sicherung des »redlichen Geschäftsverkehrs«, d.h. für jene, die erst noch Geschäfte machen und sich zu diesem Zweck vorher informieren wollen, ob sie ggf. mit wirtschaftlichen Nachteilen rechnen müssen. Ein solches Argument jedenfalls, »Abwehr wirtschaftlicher Nachteile«, gilt, wenn glaubhaft vorgetragen, als »berechtigtes Interesse«, um entweder schriftlich oder vor Ort Auskunft zu erhalten – über oben aufgeführte Daten. Gläubiger können darüber hinaus auch die jeweiligen Akten einsehen.

Inwieweit journalistische Recherchebedürfnisse als berechtigtes Interesse anerkannt werden, ist m.W. derzeit nirgendwo geregelt und auch nicht durch die Rechtsprechung entschieden. Allerdings gibt es noch andere Wege, um im Einzelfall an eine entsprechende Information zu gelangen.

Umwege für einen Zugang

So hat der deutsche Gesetzgeber in § 882g ZPO auch die Interessen so genannter Betreiber von Schuldnerverzeichnissen bedacht. Dazu zählen beispielsweise die Industrie- und Handelskammern, die solche Informationen quasi im Abonnement beziehen, um sie ihren Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die sonstigen Standesvertretungen (Handwerkskammer, Architekten-, Steuerberater-, Rechtsanwalts-, Ärztekammer usw.). Gewerblich arbeitende Betreiber von Schuldnerverzeichnissen fallen ebenfalls unter diese Regelung, 

  • beispielsweise die Schufa, an deren Informationen nur im Kreditvergebende Unternehmen kommen (Banken, Warenversender/Onlineversandhändler, Telekommunikationsunternehmen u.a.), 

  • aber in der Regel auch Auskunfteien/Wirtschaftsauskunfteien. Über diese Informationsquellen, die jedem offenstehen, haben wir unter Kommerzielle Informationsanbieter Ausführungen gemacht.

Oftmals schalten die wiederum andere (Sub-)Unternehmen ein, die solche Jobs gleich für mehrere Institutionen (mit)erledigen. Dies wird regional sehr unterschiedlich praktiziert. So gesehen gibt es genügend Ansatzpunkte, um Informationen darüber zu erlangen, ob und inwieweit jemand Schulden hat, die er nicht bezahlen kann.

Über derlei Umwege ist es grundsätzlich möglich, die nach § 882f ZPO stark eingeschränkte Einsichtnahme in das amtliche Vollstreckungsportal zu umgehen.